Wo nötig, setzt die FINMA das Aufsichtsrecht mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durch. Informieren Sie sich hier über die Kompetenzen, das Vorgehen und die Massnahmen der FINMA im Falle von Verstössen gegen das Aufsichtsrecht.
Der Enforcementbericht gibt anhand anonymisierter Fälle einen vertieften Einblick in die konkrete Tätigkeit der FINMA zur Durchsetzung des Aufsichtsrechts.
Zur Warnung der Anleger veröffentlicht die FINMA eine Liste mit Gesellschaften und Personen, die möglicherweise ohne Bewilligung der FINMA eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Das Finanzmarkt-aufsichtsgesetz und die Finanzmarktgesetze bilden die Basis für die Tätigkeit der FINMA. Über die Erfüllung ihrer Ziele legt die FINMA umfassend Rechenschaft ab.
Für die Überwachung der Finanzbranche braucht es eine starke, kompetente und unabhängige Aufsicht. Wie die FINMA diesen Anspruch erfüllt, verdeutlicht die Porträtbroschüre.
Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen durch Nichtbanken im Sinne des Bankengesetzes
Führung des Effektenjournals durch Effektenhändler und Teilnehmer
Führung des Effektenjournals durch Effektenhändlerin Kraft bis 31.12.2017
Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler
Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Zinsrisiken bei Banken
Auslagerung von Geschäftsbereichen bei Banken (ersetzt durch FINMA-Rundschreiben 18/3)
Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung
Regelung der Rückkaufsbedingungen der beruflichen Vorsorge im Geschäftsplan und den AVB
Tarifierung der Todesfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge
Aufsichtsreporting nach Jahres- und Halbjahresabschluss bei Banken
Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken bei Banken
Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Eigenmittelunterlegung bei Banken
Wird ersetzt durch FINMA-RS 19/1
Selbstständige Auskunftspflicht der Versicherungsunternehmen über alle für die Aufsicht relevanten Vorkommnisse (gültig bis 30.8.2024)
Versicherungstechnische Rückstellungen in der Schadenversicherung (gültig bis 30.8.2024)
Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung (gültig bis 30.8.2024)