Die Fintech-Bewilligung erlaubt Publikumseinlagen in der Höhe von maximal hundert Millionen Schweizer Franken oder kryptobasierte Vermögenswerte entgegenzunehmen, wobei die Publikumseinlagen oder Vermögenswerte weder angelegt noch verzinst werden dürfen. Vorausgesetzt wird zudem, dass ein Institut mit Fintech-Bewilligung (Personen nach Art. 1b Bankengesetz) eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist sowie seinen Sitz und die Geschäftstätigkeit in der Schweiz hat.
Die FINMA ist für die Erteilung der Fintech-Bewilligung zuständig. Die FINMA beurteilt bei entsprechenden Bewilligungsgesuchen, ob die beabsichtigte Geschäftstätigkeit eine Bewilligung benötigt und die geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen der Fintech-Bewilligung möglich ist. Zur Erleichterung des Gesuchprozesses veröffentlicht die FINMA eine Wegleitung. Ausserdem können Interessierte ihr Projekt vor der Einreichung des Gesuchs der FINMA vorstellen. Der Bewilligungsprozess ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind in der Gebührenverordnung geregelt.
Die FINMA teilt Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nach Einreichung des Gesuchs mit, welcher FINMA-Mitarbeiter oder welche FINMA-Mitarbeiterin für ihr Bewilligungsverfahren zuständig ist und welche zusätzlichen Informationen und Unterlagen allenfalls nachzureichen sind. Die FINMA kann im Bewilligungsverfahren von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Bewilligungsprüfbericht verlangen. Es wird im Einzelfall entschieden, ob dies nötig ist. Die Dauer des Bewilligungsverfahrens ist von der Komplexität des Projektes sowie von der Qualität und Vollständigkeit des Gesuchs abhängig.
Die FINMA ist auch für Bewilligungsänderungen zuständig. Das Aufsichtsrecht unterscheidet dabei Bewilligungs- und Genehmigungspflichten sowie Meldepflichten. Die von der FINMA veröffentlichte Wegleitung zur Fintech-Bewilligung enthält weitere Ausführungen zu Bewilligungsänderungen.
Kontakt: fintech@finma.ch