Die gesetzlichen Grundlagen für die Bewilligung von Finanzmarktinfrastrukturen finden sich hauptsächlich im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) sowie den zugehörigen Verordnungen.
Wer in der Schweiz eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem betreiben will, braucht nach Art. 4 FinfraG eine Bewilligung der FINMA. Als Börsen gelten Einrichtungen zum multilateralen Handel von Effekten, an denen Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezwecken (Art. 26 Bst. b FinfraG). Multilaterale Handelssysteme (Art. 26 Bst. c FinfraG) unterscheiden sich von den Börsen dadurch, dass sie die gehandelten Effekten nicht kotieren.
Bei Handelsplätzen kommt die Selbstregulierung (Art. 27 FinfraG) zum Tragen. Börsen und multilaterale Handelssysteme haben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene unabhängige Regulierungs- und Überwachungsorganisation zu gewährleisten. Sie erlassen zu diesem Zweck Reglemente, die sie der FINMA zur Genehmigung unterbreiten.
Eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) tritt an bestimmten Märkten als Vertragspartei zwischen Verkäuferinnen oder Verkäufer und Käuferinnen oder Käufer und wird damit juristischer Vertragspartner sowohl der Käuferinnen oder Käufer als auch der Verkäuferinnen oder Verkäufer. Im börslichen Handel mit Aktien ist dieses Verfahren international verbreitet.
An Handelsplätzen gehandelte Effekten lagern physisch bei einem autorisierten Zentralverwahrer (Central Securities Depository, CSD). Nach einer Wertpapiertransaktion übereignet dieser die Effekte durch entsprechende Buchungsaufträge von der Verkäuferin oder dem Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer.
Transaktionsregister sammeln und verwalten Daten zu Transaktionen mit Derivaten. Sie fördern damit die Transparenz auf dem Derivatemarkt.
Als Zahlungssysteme gelten Einrichtungen, die Zahlungsverpflichtungen abrechnen und abwickeln. Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird (Art. 4 Abs. 2 FinfraG).