Gewisse Änderungen an einer erteilten Bewilligung von Banken, Wertpapierhäusern sowie Zweigniederlassungen von ausländischen Banken und Wertpapierhäusern unterstehen einer vorgängigen Bewilligungs- oder Genehmigungspflicht.
Die wichtigsten Änderungen, die von der FINMA bewilligt oder genehmigt werden müssen:
Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen (Organwechsel) sind für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig durch die FINMA bewilligen zu lassen.
Soll eine schweizerische Bank in eine ausländische Beherrschung wechseln, benötigt sie eine zusätzliche Bewilligung. Das Gleiche gilt für schweizerisch beherrschte Wertpapierhäuser und für Wechsel von qualifizierten Beteiligungen bei ausländisch beherrschten Instituten.
Banken und kontoführende Wertpapierhäuser, die zur Berechnung der Mindesteigenmittel individuelle Risikomodelle verwenden, müssen diese von der FINMA bewilligen lassen.
Systemrelevante Banken benötigen zur Anrechnung gewisser Kapitalinstrumente an die Eigenmittel eine Genehmigung der FINMA.