Ein von der FINMA beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen kann jederzeit auf seine Bewilligung verzichten. Der Bewilligungsverzicht bewirkt jedoch noch nicht die Entlassung aus der Aufsicht, da die FINMA die Interessen der Versicherten, insbesondere auch während der Abwicklungsphase, zu schützen hat.
Das Verfahren vom Bewilligungsverzicht bis zur Entlassung aus der Aufsicht ist in Art. 60 VAG geregelt. Das Versicherungsunternehmen hat der FINMA zusammen mit dem Bewilligungsverzicht einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen. Bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert, noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
Ein Versicherungsunternehmen wird erst dann aus der Aufsicht entlassen und erhält allfällige Kautionen zurück, wenn es sämtliche Versicherungsverträge vollständig abgewickelt und seine übrigen Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat.