Schweizerische Finanzmarktinfrastrukturen

Zu den schweizerischen Finanzmarktinfrastrukturen zählen Börsen und andere Handelsplätze, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und Transaktionsregister. Finanzmarktinfrastrukturen benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FINMA.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Bewilligung von Finanzmarktinfrastrukturen finden sich hauptsächlich im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) sowie den zugehörigen Verordnungen.

Handelsplätze 

Wer in der Schweiz eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem betreiben will, braucht nach Art. 4 FinfraG eine Bewilligung der FINMA. Als Börsen gelten Einrichtungen zum multilateralen Handel von Effekten, an denen Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezwecken (Art. 26 Bst. b FinfraG). Multilaterale Handelssysteme (Art. 26 Bst. c FinfraG) unterscheiden sich von den Börsen dadurch, dass sie die gehandelten Effekten nicht kotieren.

Selbstregulierung

Bei Handelsplätzen kommt die Selbstregulierung (Art. 27 FinfraG) zum Tragen. Börsen und multilaterale Handelssysteme haben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene unabhängige Regulierungs- und Überwachungsorganisation zu gewährleisten. Sie erlassen zu diesem Zweck Reglemente, die sie der FINMA zur Genehmigung unterbreiten.

Zentrale Gegenparteien

Eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) tritt an bestimmten Märkten als Vertragspartei zwischen Verkäuferinnen oder Verkäufer und Käuferinnen oder Käufer und wird damit juristischer Vertragspartner sowohl der Käuferinnen oder Käufer als auch der Verkäuferinnen oder Verkäufer. Im börslichen Handel mit Aktien ist dieses Verfahren international verbreitet.

Zentralverwahrer

An Handelsplätzen gehandelte Effekten lagern physisch bei einem autorisierten Zentralverwahrer (Central Securities Depository, CSD). Nach einer Wertpapiertransaktion übereignet dieser die Effekte durch entsprechende Buchungsaufträge von der Verkäuferin oder dem Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer.

Transaktionsregister

Transaktionsregister sammeln und verwalten Daten zu Transaktionen mit Derivaten. Sie fördern damit die Transparenz auf dem Derivatemarkt.

Zahlungssysteme

Als Zahlungssysteme gelten Einrichtungen, die Zahlungsverpflichtungen abrechnen und abwickeln. Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird (Art. 4 Abs. 2 FinfraG).

 

Wegleitung

Für Gesuche betreffend die Bewilligung als Handelsplatz

Zuletzt geändert: 16.06.2016 Grösse: 0.26  MB
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Änderung/en Gewährsträger – Finanzmarktinfrastrukturen

Kopie – Das Formular steht auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) zur Verfügung.

Zuletzt geändert: 23.06.2023 Grösse: 0.09  MB
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A3 - Erklärung der direkt qualifiziert Beteiligten

Zuletzt geändert: 28.12.2022 Grösse: 1.16  MB
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A4 - Erklärung der indirekt qualifiziert Beteiligten

Zuletzt geändert: 28.12.2022 Grösse: 1.17  MB
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B2 – Erklärung über qualifizierte Beteiligungen

Zuletzt geändert: 20.04.2023 Grösse: 1.6  MB
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B3 – Erklärung über weitere Mandate

Zuletzt geändert: 25.10.2024 Grösse: 1.65  MB
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