Eine qualifizierte Beteiligung ist nach dem Banken- und Finanzinstitutsgesetz dann gegeben, wenn eine natürliche oder juristische Person direkt oder indirekt mit mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einem bewilligten Institut beteiligt ist oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann. Wird der Wert von zehn Prozent über- oder unterschritten, besteht eine Meldepflicht – ebenso bei den Schwellenwerten 20, 33 und 50 Prozent.
Bei ausländisch beherrschten Instituten sind Wechsel von qualifizierten Beteiligungen bewilligungspflichtig. Dasselbe gilt, wenn eine schweizerisch beherrschte Bank oder ein schweizerisch beherrschtes Wertpapierhaus in ausländische Hände übergehen soll.
Die bewilligten Institute melden der FINMA die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder veräussern, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Mindestens einmal jährlich (innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres) müssen sie zudem die qualifizierten Beteiligten aktualisieren. Die Meldung und Aktualisierung erfolgt elektronisch via Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA.
Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer Bank, einem Wertpapierhaus oder einer Zweigniederlassung ausländischer Banken und Wertpapierhäuser erwirbt oder veräussert. Gleiches gilt für das Über- und Unterschreiten der Schwellenwerte 20, 33 und 50 Prozent.
Beim Erwerb einer qualifizierten Beteiligung muss der Käufer oder die Käuferin erklären, ob die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte gehalten werden soll und ob für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt werden sollen. Die erwerbende Person muss sodann gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
Erklärung über die Inhaber von qualifizierten Beteiligungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. cbis BankG, Art. 11 Abs. 4 FINIG)