SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) benötigt einerseits eine Bewilligung der FINMA als Institut. Andererseits muss die FINMA die konstituierenden Dokumente der SICAV genehmigen. Besteht eine bewilligungspflichtige SICAV aus Teilvermögen (Umbrella-Fonds), so benötigt jedes Teilvermögen eine eigene Genehmigung. Von der Bewilligungs- bzw. Genehmigungspflicht ausgenommen ist dagegen der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV (Art. 13 Abs. 2bis KAG).

Die SICAV ist eine Gesellschaft, deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind, deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet und deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist (Art. 36 KAG). Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Gründung von Aktiengesellschaften; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile (Art. 37 KAG).

Bewilligungs- und Genehmigungsvoraussetzungen

Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedarf die SICAV einerseits einer Bewilligung der FINMA, andererseits müssen die konstituierenden Dokumente, also die Statuten und das Anlagereglement, genehmigt werden.

Bei der bewilligungspflichtigen SICAV benötigt jedes Teilvermögen eine eigene Genehmigung (Art. 15 Abs. 2 KAG). Auch die Schaffung von zusätzlichen Teilvermögen einer bereits bestehenden SICAV bedarf der vorgängigen Genehmigung der FINMA.


Wichtige spezifische Bewilligungs- respektive Genehmigungsvoraussetzungen für die SICAV sind unter anderem:

  • Die SICAV weist ein Jahr nach der Lancierung ein Mindestvermögen von mindestens fünf Millionen Schweizer Franken auf;

  • Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) im Namen der Firma;

  • Angemessenes Verhältnis zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV;

  • Vollständiges Liberieren der Unternehmer- und Anlegeraktien in bar, welche keinen Nennwert aufweisen und frei übertragbar sind;

  • Aufstellen eines Anlagereglements;

  • Beiziehung einer Depotbank;

  • Wahl der SICAV in Form einer selbstverwalteten SICAV (Ausführung der Administration unter möglicher Delegation der Portfolioverwaltung) oder fremdverwalteten SICAV (Delegation der Administration und zusätzlich der Portfolioverwaltung);

  • Zweck ausschliesslich Verwaltung ihres Vermögens beziehungsweise ihrer Teilvermögen;

  • Verbot der Erbringung von Dienstleistungen für Dritte im Sinne von Art. 26 und 34 FINIG;

  • Halten von Eigenmitteln in bestimmter Höhe.

Bestimmungen zum Institut und zum Produkt

Weil das Institut und das Produkt untrennbar miteinander verbunden sind, enthalten die Statuten Bestimmungen sowohl zum Institut als auch zum Produkt. Die SICAV erstellt ein Anlagereglement. Der Inhalt des Anlagereglements richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG und die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 62b KKV). Das Anlagereglement regelt detailliert die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung und die mit den Anlagen verbundenen Risiken.

Selbst- und fremdverwaltete SICAV

Zu unterscheiden ist zwischen selbst- und fremdverwalteter SICAV. Letztere darf die Administration nur an eine bewilligte Fondsleitung delegieren (Art. 51 Abs. Abs. 2 KKV). Anlageentscheide darf die SICAV nur Personen übertragen, die über eine für diese Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen (Art. 36 Abs. 3 KAG).

 

Die Gesuchsverfahren für beide Arten der SICAV sind identisch, soweit nicht ausdrücklich anders erwähnt.

Änderung der Umstände

Jede produktbezogene Änderung, die eine Änderung des Anlagereglements zur Folge hat, benötigt die vorgängige Genehmigung der FINMA. Bei Änderungen der Umstände, die der Bewilligung zugrunde liegen, ist für eine Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der FINMA begründet einzureichen.

Informationen und Vorlagen

Für das Neubewilligungsgesuch stehen Gesuchvorlagen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sowie folgende Dokumente zur Verfügung. Weitere produktbezogene Dokumente sind im Bereich Schweizerische kollektive Kapitalanlagen verfügbar.

 

Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die sogenannte Selbstregistrierung über die FINMA-Homepage vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit einer Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.

A3 - Erklärung der direkt qualifiziert Beteiligten

Zuletzt geändert: 28.12.2022 Grösse: 1.16  MB
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A4 - Erklärung der indirekt qualifiziert Beteiligten

Zuletzt geändert: 28.12.2022 Grösse: 1.17  MB
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B2 – Erklärung über qualifizierte Beteiligungen

Zuletzt geändert: 20.04.2023 Grösse: 1.6  MB
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B3 – Erklärung über weitere Mandate

Zuletzt geändert: 25.10.2024 Grösse: 1.65  MB
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