Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist, deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG sein müssen und die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist.
Um ihre Tätigkeiten ausüben zu können, bedarf die SICAF von der FINMA einerseits einer Bewilligung als Institut (Art. 13 Abs. 2 Bst. d KAG), andererseits bedürfen deren konstituierende Dokumente, namentlich die Statuten und das Anlagereglement (Art. 15 Abs. 1 Bst. d KAG) einer Genehmigung der FINMA. Wichtige spezifische Bewilligungs- respektive Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 110 ff. KAG i.V.m. Art. 122 ff. KKV für SICAF sind unter anderem:
Weil das Institut und das Produkt untrennbar miteinander verbunden sind, enthalten die Statuten Bestimmungen sowohl zum Institut als auch zum Produkt. Der Inhalt der Statuten ist in Art. 626 ff. OR (Art. 112 KAG) geregelt. Die SICAF muss zudem ein Anlagereglement erstellen, das die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung und die mit den Anlagen verbundenen Risiken detailliert regelt (Art. 115 Abs. 1 KAG).
Der Gesetzgeber hat bestimmte Investmentgesellschaften vom Geltungsbereich des KAG ausgenommen. Nach Art. 2 Abs. 3 KAG unterstehen Investmentgesellschaften in Form einer schweizerischen Aktiengesellschaft dem Gesetz nicht, sofern sie
Bei Änderungen der Umstände, die der Bewilligung respektive der Genehmigung zugrunde liegen, ist für eine Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung bzw. Genehmigung der FINMA einzuholen (Art. 16 KAG).
Änderungen der Statuten, des Anlagereglements und des Organisationsreglements sind der FINMA zur Bewilligung bzw. Genehmigung zu unterbreiten (Art. 14 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 7 Bst. a KKV). Die wesentlichen Änderungen der Statuten und des Anlagereglements, beschlossen durch die Generalversammlung der SICAF und genehmigt durch die FINMA, werden im Publikationsorgan veröffentlicht (Art. 126 KKV).
Änderungen gemäss Art 15 Abs. 1 und 3 KKV, sind der FINMA unverzüglich zu melden. Die FINMA stellt die Gesetzeskonformität der Änderungen fest.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung: