Das von der zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP ) betriebene Abrechnungssystem für Effekten, wie auch das vom Zentralverwahrer (Central Securities Depository, CSD ) betriebene Liefer- und Abwicklungssystem für Wertpapiere gelten als kritische Infrastrukturen für die Funktionsfähigkeit der Schweizer Effektenmärkte. Ihre Stabilität und Verfügbarkeit, auch in Krisenzeiten, sind eine Grundlage für das Vertrauen der Investorinnen und Investoren in die entsprechenden Vermögenswerte.
Die zentrale Gegenpartei tritt im börslichen Wertpapierhandel und teilweise auch im ausserbörslichen Handel (Over the Counter, OTC ) als Intermediär in die Verträge ein. Sie agiert bei einer Transaktion sowohl als Verkäuferin als auch als Käuferin und übernimmt damit die Funktion einer Erfüllungsgarantin. Damit die Abwicklung und Erfüllung der Geschäfte in beide Richtungen auch bei Nichteinhaltung der Zahlungs- und Leistungsverpflichtung einer der beiden am Handelsgeschäft beteiligten Parteien ordnungsgemäss erfolgt, verlangt die zentrale Gegenpartei von allen Handelsparteien Sicherheiten in Form von Effekten und Geld.
Börsengehandelte Effekten lagern physisch bei einem autorisierten Zentralverwahrer oder sind dort als Bucheffekten registriert. Der Zentralverwahrer übernimmt zunächst die Abwicklung (Settlement) von Effektentransaktionen. Der Zentralverwahrer sorgt im Weiteren für die ordnungsgemässe Verwahrung von Effekten und für die Registrierung von Bucheffekten.
Zudem muss der Zentralverwahrer sicherstellen, dass relevante, mit den Effekten zusammenhängende Transaktionen wie Zins- oder Dividendenzahlungen, Kapitalerhöhungen und weitere Kapitalmassnahmen zentral durchgeführt werden können (Corporate Actions).
Der Schwerpunkt der Aufsicht der FINMA betrifft die Organisation sowie die Bewirtschaftung der Markt-, Kredit-, Liquiditäts- sowie der operationellen Risiken durch die beaufsichtigten Finanzmarktinfrastrukturen.
Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht auch die Schweizerische Nationalbank (SNB), gestützt auf Art. 19 Nationalbankgesetz (NBG), die für den Finanzplatz Schweiz systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien sowie Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme. Im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion definiert die Schweizerische Nationalbank (SNB) besondere Anforderungen für diese Finanzmarktinfrastrukturen und überprüft deren Einhaltung. Die FINMA und die Schweizerische Nationalbank (SNB) wirken bei der Beaufsichtigung der zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrer kooperativ zusammen.
Von der FINMA beaufsichtigte systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen unterstehen den gesetzlichen Vorgaben zur Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung (Recovery und Resolution Planung, RRP). Ziel ist, diese Finanzmarktinfrastrukturen im Krisenfall frühzeitig zu stabilisieren, zu sanieren oder einen geordneten Marktaustritt herbeizuführen.
Die Recovery- und Resolution-Planung gliedert sich in die Planung von Stabilisierungsmassnahmen (Recovery) sowie die Abwicklungsplanung (Resolution) einer systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur. Hierfür erfolgt präventiv eine Auseinandersetzung mit möglichen Recovery- und Resolutionszenarien sowie Massnahmen zu deren Bewältigung.
Der FINMA und der Finanzmarktinfrastruktur kommen hierbei unterschiedliche Aufgaben zu. Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Stabilisierungsplan zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Die FINMA prüft und genehmigt den Stabilisierungsplan und verfasst zudem den Abwicklungsplan. Sie hört in beiden Fällen die SNB an.