Zustimmungsvorbehalt („Supervisory Privilege“)

Die FINMA kann die Veröffentlichung, die Übermittlung oder die Weitergabe von Akten aus dem Aufsichtsverhältnis ins Ausland von ihrer Zustimmung abhängig machen, wenn dies in ihrem Aufsichtsinteresse liegt und sofern keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 42c Abs. 5 FINMAG).

Die FINMA macht von ihrem Recht, einen Zustimmungsvorbehalt anzubringen, restriktiv und nur in Konstellationen, in denen ein starkes und überwiegendes Aufsichtsinteresse vorliegt, Gebrauch. Die Anordnung des Vorbehalts erfolgt nach sorgfältiger Abwägung im Einzelfall. Die FINMA beschränkt den Vorbehalt auf das inhaltlich wie zeitlich notwendige Mass.

Umfang und Wirkung

Der Zustimmungsvorbehalt umfasst nicht-öffentliche Dokumente bzw. Informationen, die Gegenstand der Interaktion zwischen Beaufsichtigten und der FINMA sind (sog. „Akten aus dem Aufsichtsverhältnis“). Er bewirkt, dass die entsprechenden Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der FINMA verbreitet werden dürfen und zwar weder durch die Beaufsichtigten selbst noch über Dritte (Umgehungsverbot).

 

Der Zustimmungsvorbehalt umfasst daher sowohl die Informationsweiterleitung an Dritte im Ausland als auch jegliche Publikation im In- und Ausland.

Zustimmung zur Übermittlung

Die Weitergabe, Übermittlung oder Publikation der mit einem Zustimmungsvorbehalt belegten Informationen bedarf der vorgängigen Zustimmung der FINMA. Diese ist bei der für die Beaufsichtigten zuständigen Ansprechperson der FINMA schriftlich zu beantragen. Im Antrag geben die Beaufsichtigten an, welche konkrete Information gegenüber wem und aus welchem Grund offengelegt werden soll. Die Angaben dienen der einzelfallgerechten Interessensabwägung durch die FINMA.  

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