Sie haben ein Problem mit Ihrer Vermögensverwalterin, Ihrem Vermögensverwalter oder Ihrem Trustee

Als Privatpersonen finden Sie hier Antworten auf häufig gestellten Fragen und Informationen zum Umgang mit Problemen mit einer Vermögensverwalterin, einem Vermögensverwalter oder einem Trustee. Die FINMA nimmt Ihre Angaben über mögliche Missstände entgegen und prüft sie. Wo konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Verstösse gegen die Finanzmarktgesetze vorliegen, nimmt die FINMA weitere Abklärungen vor und ordnet wenn nötig Massnahmen gegen den beaufsichtigte Vermögensverwalter oder Trustee an.

Benötigen Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen bzw. Trustees eine Bewilligung?

Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter sowie Trustees benötigen in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) Anfang 2020 eine Bewilligung, welche die FINMA erteilt. Eine von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Aufsichtsorganisation (AO) ist anschliessend für die Aufsicht der Vermögensverwalter und Trustees zuständig.

Als Vermögensverwalterin oder Vermögensverwalter gilt dabei, wer im Rahmen von Vorgaben im Auftrag eines Kunden bzw. einer Kundin Finanzvermögen verwaltet. Gestützt auf eine Errichtungsurkunde eines Trusts verwalten oder verfügen Trustees gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck.

In einer Übergangsphase können Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter sowie Trustees ihre Tätigkeit noch ohne Bewilligung weiterführen. Dies gilt aber nur für die Institute, die bis Anfang 2023 ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht haben und einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind.

Wer Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, benötigt grundsätzlich eine Bewilligung als Verwalter oder Verwalterin von Kollektivvermögen der FINMA. Die FINMA beaufsichtigt diese Finanzinstitute.

Was tut die FINMA, wenn ich mich bei ihr über meine Vermögensverwalterin, meinen Vermögensverwalter oder meinen Trustee beschwere?

Die FINMA klärt unter Einbezug der Aufsichtsorganisation (AO) ab, ob der Vermögensverwalter, die Vermögensverwalterin oder der Trustee die gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, trifft die für die Aufsicht zuständige AO erste Massnahmen, um den korrekten Zustand wiederherzustellen. Je nach Schwere des Falls, kann die FINMA auch die Bewilligung entziehen. Wenn Sie Probleme mit Ihrem Vermögensverwalter, Ihrer Vermögensverwalterin oder Ihrem Trustee haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch direkt an die zuständige AO wenden.

Erfahre ich, wie die AO bzw. die FINMA meine Beschwerde einschätzt?

Nein. Sie erhalten im Rahmen von Privatanfragen oder eingereichten Beschwerden keinen Einblick in Abklärungen der AO bzw. der FINMA. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Warum hat die AO bzw. die FINMA ein Interesse an meinem Fall?

Durch Beschwerden erhält die AO bzw. die FINMA wichtige Hinweise auf mögliche Fehlverhalten von Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees. Dank solcher Hinweise kann die AO oder die FINMA unter Einbezug der AO, abklären, ob die Vermögensverwalterin, der Vermögensverwalter oder der Trustee die gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat, und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen, damit sich diese in Zukunft korrekt verhalten.

Kann mir die FINMA direkt helfen?

Bei der Durchsetzung von privatrechtlichen Forderungen können wir Ihnen nicht helfen. Jeder Vermögensverwalter bzw. jede Vermögensverwalterin muss jedoch einer Ombudsstelle angeschlossen sein. Deren Aufgabe ist es, Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kundinnen oder Kunden und den Finanzdienstleistern im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens zu erledigen. Für Trustees sind die Ombudsstellen nicht obligatorisch.

Kommt keine Vermittlung durch die Ombudsstelle zustande, oder ist diese aussichtslos, verbleibt zur Durchsetzung der privatrechtlichen Forderung nur der Gang an die zuständigen Zivilgerichte.

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