Abklärungen zu unerlaubten Tätigkeiten

Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte auf eine unerlaubte Tätigkeit, leitet die FINMA Abklärungen ein, um den Sachverhalt festzustellen.

Gehen aus einem Hinweis konkrete Anhaltspunkte auf eine unerlaubte Tätigkeit hervor, leitet die FINMA Abklärungen zum Sachverhalt ein. Ziel der formlosen Abklärungen ist es, auf der Basis einer fundierten Informationsgrundlage beurteilen zu können, ob ein Enforcementverfahren eingeleitet werden muss.

Auskunftspflicht der möglicherweise unerlaubt tätigen Anbieter

Als Instrument zur Abklärung des Sachverhalts steht der FINMA primär die Auskunftspflicht nach Art. 29 FINMAG zur Verfügung. Diese trifft nicht nur von der FINMA bereits bewilligte Anbieter, sondern gelangt laut Bundesgericht auch gegenüber Anbietern zur Anwendung, deren Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist. Möglicherweise unerlaubt tätige Anbieter sind daher verpflichtet, Auskunftsbegehren der FINMA umfassend und wahrheitsgetreu zu beantworten.

Kommt ein Anbieter seiner Auskunftspflicht nicht nach und ist es der FINMA folglich nicht möglich, den Verdacht auf eine unerlaubte Tätigkeit weiter abzuklären, publiziert die FINMA Angaben zum verdächtigen Unternehmen nach vorgängiger Androhung auf ihrer Warnliste.

 

Ein weiteres wichtiges Instrument zur Informationsbeschaffung ist die nationale und internationale Amtshilfe. Läuft gegen den Anbieter oder die verantwortlichen Personen in der Schweiz zugleich ein Strafverfahren, koordiniert die FINMA ihre Abklärungen nach Möglichkeit mit den zuständigen Strafbehörden.

Dem Einzelfall angepasstes Vorgehen

Das weitere Vorgehen der FINMA hängt stark vom Einzelfall ab. Erscheinen der Anbieter und das infrage stehende Geschäftsmodell grundsätzlich als seriös, sind keine Investorengelder gefährdet und zeigt sich der Anbieter kooperativ, kann es angemessen sein, die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands durch den Anbieter selbst vornehmen zu lassen. Beispielsweise passt der Anbieter sein Geschäftsmodell oder seine Werbung an oder holt eine Bewilligung der FINMA ein.

 

In schwerwiegenden Fällen unerlaubter Tätigkeit, in denen eine fortdauernde Gefährdung von Anlegerinnen und Anlegern besteht, eröffnet die FINMA ein Enforcementverfahren. Ergibt sich im Laufe der Abklärungen oder des Enforcementverfahrens ein begründeter Verdacht auf kriminelle Handlungen, erstattet die FINMA zudem Strafanzeige bei der zuständigen Strafbehörde.

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