Feststellungsverfügung

Die Feststellungsverfügung ist die schwächste Form einer behördlichen Missfallenskundgebung, die die FINMA bei allen Bewilligungsträgern ebenso wie im Falle von Marktmissbräuchen anwenden kann.

Mit einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 32 FINMAG stellt die FINMA eine schwere Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung fest. Diese Massnahme ist gemäss Art. 3 FINMAG auf alle Beaufsichtigten anwendbar. Seit Mai 2013 kann die FINMA das Instrument der Feststellungsverfügung zudem gegenüber Personen anwenden, die in schwerer Weise gegen das Verbot der Marktmanipulation oder des Insiderhandels verstossen oder die börsenrechtliche Meldepflicht schwer verletzen.

Wirkungen einer Feststellungsverfügung

Die Feststellungsverfügung hat keine direkten Rechtswirkungen und begründet weder eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Sie ist die schwächste Form einer behördlichen Missfallenskundgebung. Der Zweck dieses Enforcementinstruments besteht darin, im Sinne der Prävention dazu beizutragen, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und dass vermieden wird, dass sich die Gesetzesverstösse wiederholen.

Weitere Massnahmen

Soweit eine Verfügungsadressatin oder ein Verfügungsadressat im Laufe eines Enforcementverfahrens von sich aus die nötigen Korrekturmassnahmen ergreift, erübrigen sich regelmässig weitere Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Je nach Schwere des Verstosses können sich jedoch zusätzliche Massnahmen wie etwa die Veröffentlichung der Verfügung, ein Berufsverbot oder die Gewinneinziehung aufdrängen.

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