Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG hat zum Ziel, die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sicherzustellen und den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten zu gewährleisten.
Ein Berufsverbot hat einen präventiven Charakter. Es zielt immer auch darauf ab, zu verhindern, dass die betroffene Person oder andere Akteure im Finanzmarkt künftig ähnliche oder gleiche Rechtsverletzungen begehen.
Dem Charakter der Massnahme entsprechend kann ein Berufsverbot auch ausgesprochen werden, wenn die oder der Betroffene nicht mehr im betreffenden Bereich der Finanzmarktaufsicht tätig werden möchte. Die FINMA geht gemäss ihren Leitlinien zum Enforcement gezielt gegen Personen vor, die für schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen die Verantwortung tragen.
Als Aufsichtsbehörde, die in erster Linie künftigen Schaden vermeiden und nicht rückwirkend bestrafen will, hält sich die FINMA mit Berufs- und Tätigkeitsverboten zurück, wenn Personen den beaufsichtigten Bereich endgültig verlassen haben.