Versicherungsvermittler

Am 1. Januar 2024 treten das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die revidierte Aufsichtsverordnung (AVO) in Kraft. Mit der neuen Regulierung erhöhen sich die Anforderungen an die Versicherungsvermittlung, und es gelten neue Kriterien für die Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA. Ab dem 1. Januar 2024 werden nur noch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler auf dem schweizerischen Versicherungsmarkt zugelassen, die diese erhöhten Anforderungen erfüllen.

Informationsvideo zur neuen Regulierung der Versicherungsvermittlung.

Neuregistrierung und Mutationsmeldungen in der Versicherungsvermittlung

Für Ihre Neuregistrierung und Mutationsmeldungen benötigen Sie Zugang zur Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP)

Informationsvideo zur Nutzung der Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA (EHP).

 

Zugang zur EHP für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

 

Benutzeranleitung: Registrierung auf der EHP

Registrierung auf der EHP für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Zuletzt geändert: 01.11.2023 Grösse: 0.97  MB
Zur Merkliste hinzufügen
Kurzanleitung: Nutzung der EHP

Erste Schritte auf der EHP für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Zuletzt geändert: 15.02.2024 Grösse: 0.65  MB
Zur Merkliste hinzufügen

Die Informationen auf dieser Seite werden laufend aktualisiert. Bleiben Sie auf dem neuesten Stand. Registrieren Sie sich bei MyFINMA und abonnieren Sie die Benachrichtigungen für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.


Weiter zu MyFINMA

MyFINMA-Abonnement "Versicherungsvermittlung"

Anleitung für die kostenlose Anmeldung

Zuletzt geändert: 21.08.2023 Grösse: 0.98  MB
Zur Merkliste hinzufügen

Prüfen Sie Ihre eigene Vermittlertätigkeit

Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler ab dem 1. Januar 2024 unter die neue Regulierung fällt. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind natürliche oder juristische Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Dies kann im direkten Kontakt mit Kundinnen und Kunden oder über eine elektronische Plattform geschehen. Auch die Beratung von Kundinnen und Kunden, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags abzielt, ist Versicherungsvermittlung. Werden nur Daten oder Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt dies nicht als Versicherungsvermittlung.

Als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler sind Sie entweder ungebunden oder gebunden. Sie müssen sich für einen Typ entscheiden.

Ungebundene stehen in einem Treueverhältnis zu ihren Kundinnen und Kunden und nehmen deren Interessen wahr. Sie dürfen keine Zusammenarbeit mit einem Versicherungsunternehmen eingehen, die ihre Freiheit einschränkt, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu sein. Sie dürfen keine Versicherungsunternehmen vertreten.

Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen. Sie sind aufsichtsrechtlich dem Unternehmen zugeordnet, an das sie gebunden sind oder für welches sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

Detaillierte Angaben zu Unterstellungsfragen und zur Unterscheidung ungebundener und gebundener Versicherungsvermittlung finden Sie im Bericht "Änderung der Aufsichtsverordnung – Erläuterungen" des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD.

Pflichten für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Die Pflichten für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ab dem 1. Januar 2024 sind im VAG und in der AVO beschrieben. Sie finden die Links dazu unten. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Registereintrag: Um ungebunden tätig zu sein, müssen Sie sich als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler im öffentlichen Register der FINMA eintragen lassen. Dafür müssen Sie der FINMA elektronisch Unterlagen und Angaben übermitteln. Wenn Sie am 1. Januar 2024 bereits als ungebunden im Register eingetragen sind, können Sie weiterhin ungebunden tätig sein.

    Für die Neuregistrierung benötigen Sie Zugang zur Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP). Wie Sie dabei vorgehen müssen, finden Sie auf dieser Seite beschrieben.

    Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden grundsätzlich nicht mehr im FINMA-Register geführt.


  • Finanzielle Sicherheit: Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder über gleichwertige finanzielle Sicherheiten verfügen.


  • Informationspflicht: Sie müssen Ihren Kundinnen und Kunden vor Vertragsabschluss eine Reihe wichtiger Informationen zur Verfügung stellen. Ungebundene müssen insbesondere über Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder anderen Dritten offenlegen.


  • Berichterstattungspflicht: Als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler müssen Sie der FINMA jährlich Kennzahlen und Informationen zu Ihrer Tätigkeit einreichen.


  • Kosten: Für registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fallen ab dem 1. Januar 2024 jährliche Aufsichtsgebühren an. Der Betrag für 2024 wurde auf CHF 475  festgesetzt. Die einmalige Registrationsgebühr beträgt für natürliche Personen CHF 350 und für juristische Personen CHF 750.

Ankündigung an ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler: Rechnung für die Aufsichtsabgabe 2024 via IncaMail

Alle Unternehmen und Personen, die am 31. Dezember 2023 im öffentlichen Register der FINMA als ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen waren, erhalten in den nächsten Wochen eine PDF-Rechnung über die jährliche Aufsichtsabgabe elektronisch zugestellt. Abgabepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Personengesellschaften, die ungebunden Versicherungen vermitteln. Die Aufsichtsabgabe für das Jahr 2024 beläuft sich einheitlich auf CHF 475.– pro Registereintrag. 


Die FINMA weist darauf hin, dass das E-Mail mit der Rechnung nicht direkt von der Domäne FINMA verschickt wird. Der Absender ist swisspost@im.post.ch via IncaMail. IncaMail ist ein verschlüsselter digitaler Versandkanal der Schweizer Post. Er stellt sicher, dass keine unbefugte Dritte Einsicht in das E-Mail nehmen können. Auf der Website der Post findet sich eine Kurzanleitung zum Öffnen einer IncaMail-Nachricht für registrierte und nicht registrierte Benutzerinnen und Benutzer.

 

Anleitung zum Öffnen von IncaMail-Nachrichten

 

Bitte gehen Sie als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler zum Öffnen der IncaMail-Nachricht gemäss dieser Anleitung vor. Bitte prüfen Sie zudem Ihren Spam- oder Junkmail-Ordner auf E-Mails mit der oben genannten Absender-E-Mail-Adresse.  


Die IncaMail-Nachricht enthält die Rechnung für die Aufsichtsabgabe 2024 sowie einen Mitteilungsbrief der FINMA zur Aufsichtsabgabe. Die Empfängerinnen und Empfänger haben 30 Tage Zeit, um die Rechnung zu begleichen. Teilzahlungen sind nicht zulässig. Bei Nichtbezahlen wird die FINMA den Mahn- und Inkasso-Prozess einleiten. 
Fragen zur Aufsichtsabgabe nimmt die FINMA gerne und ausschliesslich schriftlich unter vermittler.abgabe-rg@finma.ch entgegen. 

Aus- und Weiterbildung für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Neu müssen alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben und nachweisen. Die Versicherungsbranche definiert diese Standards selbst und organisiert die obligatorische Aus- und Weiterbildung. Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Berufsbildungsverbandes der Versicherungswirtschaft (VBV):

Wenn sie als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler bereits vor dem oder am 1. Januar 2024 tätig sind, müssen Sie die Weiterbildungspflicht bis zum 1. Januar 2026 erfüllen.

Änderungen für Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen dürfen nur mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, die die erforderlichen Pflichten erfüllen. So müssen Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die für sie tätigen ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Register der FINMA eingetragen sind. Sie müssen auch gewährleisten, dass gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese Anforderungen gelten auch für den Vertrieb von Versicherungen über elektronische Plattformen.

Nützliche Informationen und Links

FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2024

Stand des Nachdokumentationsprozesses von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern

Zuletzt geändert: 29.04.2024 Grösse: 0.55  MB
Zur Merkliste hinzufügen
FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2023

Aktionsplan für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Zuletzt geändert: 21.08.2023 Grösse: 0.23  MB
Zur Merkliste hinzufügen
Aktualisierte Informationen zur Versicherungsvermittlung

Zuletzt geändert: 09.01.2024 Grösse: 0.39  MB
Zur Merkliste hinzufügen
  • Informationen zur Unterstellung und zu den Mindeststandards für die Fähigkeiten und Kenntnisse der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss dem revidierten VAG auf der Internetseite des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft VBV

     

    Zur VBV-Website

  • Das revidierten VAG und die revidierte AVO auf der Website des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF

    Zum VAG
    Zur AVO

  • Erläuterungsbericht des Eidgenössisches Finanzdepartements EFD zur Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, gebundenes Vermögen, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung)


    Zum Erläuterungsbericht

Kontakt

Fragen zum Registrierungsprozess können Sie über die Email-Adresse vermittler@finma.ch an die FINMA richten.


Fragen zur neuen Regulierung sowie zur Unterstellung können Sie via vermittler.regulierung@finma.ch einreichen.

Die Beurteilung Ihrer Registrierungs- und Unterstellungspflicht als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler befasst sich mit der rechtlichen Würdigung eines spezifischen und isolierten Sachverhalts im Vorfeld eines Registrierungsgesuchs. Diese Abklärungen der FINMA sind in der Regel gebührenpflichtig.

 

Kontakt
Tel. +41 (0)31 327 98 00

Montag, 8:30-11:30 Uhr
Dienstag, 8:30-11:30 Uhr
Mittwoch, 8:30-11:30 Uhr
Freitag, 8:30-11:30 Uhr

vermittler@finma.ch

Backgroundimage