Dem DLT-Handelssystem nach Kapitel 4a bzw. Art. 73a ff. FinfraG ist erlaubt, gewerbsmässig eine Einrichtung zum multilateralen Handel von DLT-Effekten zu betreiben,
Mindestens eine dieser drei Voraussetzungen muss gegeben sein, damit eine Bewilligungspflicht als DLT-Handelssystem vorliegt. Das DLT-Handelssystem muss als juristische Person nach schweizerischem Recht mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz ausgestaltet sein.
Die FINMA ist für die Erteilung der Bewilligung als DLT-Handelssystem zuständig. Sie beurteilt bei entsprechenden Bewilligungsgesuchen, ob die beabsichtigte Geschäftstätigkeit eine Bewilligung benötigt und die geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen der Bewilligung als DLT-Handelssystem möglich ist. Zur Erleichterung des Gesuchprozesses veröffentlicht die FINMA eine Wegleitung. Ausserdem können Interessierte ihr Projekt vor der Einreichung des Gesuchs der FINMA vorstellen. Der Bewilligungsprozess ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind in der Gebührenverordnung geregelt.
Die FINMA teilt Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nach Einreichung des Gesuchs mit, welcher FINMA-Mitarbeiter oder welche FINMA-Mitarbeiterin für ihr Bewilligungsverfahren zuständig ist und welche zusätzlichen Informationen und Unterlagen allenfalls nachzureichen sind. Die FINMA verlangt für alle Bewilligungen als DLT-Handelssystem eine Bewilligungsprüfung durch eine Prüfgesellschaft. Die Dauer des Bewilligungsverfahrens ist von der Komplexität des Projektes sowie von der Qualität und Vollständigkeit des Gesuchs abhängig.
Die FINMA ist auch für Bewilligungsänderungen zuständig. Das Aufsichtsrecht unterscheidet dabei Bewilligungs- und Genehmigungspflichten sowie Meldepflichten. Die von der FINMA veröffentlichte Wegleitung betreffend Bewilligung als DLT-Handelssystem enthält weitere Ausführungen zu Bewilligungsänderungen.
Kontakt: fintech@finma.ch