Ein ausländischer Teilnehmer bedarf einer Bewilligung der FINMA, wenn er an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will (Art. 40 FinfraG). Der Begriff Teilnehmer ist in Art. 2 Bst. d FinfraG definiert. Danach gilt jede Person als Teilnehmer, die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur und damit auch eines Handelsplatzes direkt in Anspruch nimmt.
Will ein ausländischer Teilnehmer an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen ohne über einen Sitz in der Schweiz zu verfügen, so erteilt die FINMA die Bewilligung unter folgenden Voraussetzungen:
Will ein bereits bewilligter ausländischer Teilnehmer an einem weiteren Schweizer Handelsplatz teilnehmen, so bedarf es einer Bestätigung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde. Sie bescheinigt damit, dass sie keine Einwände gegen die Ausweitung der Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers in der Schweiz erhebt (Art. 40 Abs. 3 FinfraG).
Ändern sich die Umstände eines bewilligten Teilnehmers, ist für die Weiterführung der Tätigkeit als ausländisches, nicht beaufsichtigtes Börsenmitglied vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.