Als Bank gilt gemäss Art. 1a BankG, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als hundert Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt. Ebenfalls als Bank gilt, wer gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu hundert Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen anlegt oder verzinst. Schliesslich qualifiziert auch als Bank, wer sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgeblich an ihm beteiligten Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen er keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendeine Art zu finanzieren.
Banken benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung und werden von der FINMA prudenziell überwacht.
Damit die Bankenbewilligung erteilt werden kann, muss der Gesuchsteller sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllen oder erfüllen können. Die wichtigsten sind:
Vollständig einbezahltes Mindestkapital von mindestens zehn Millionen Schweizer Franken;
Businessplan, der aufzeigt, dass die Eigenmittel-, Risikoverteilungs- und Liquiditätsvorschriften dauerhaft eingehalten werden können;
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Inhaber von qualifizierten Beteiligungen und der Mitglieder der leitenden Organe (Oberleitung und Geschäftsführung);
Genaue sachliche und geografische Umschreibung des Geschäftsbereichs in den Statuten, im Gesellschaftsvertrag oder in den Reglementen (Geschäftsbereich hat den finanziellen Möglichkeiten und der Verwaltungsorganisation der Bank zu entsprechen);
Leitung der Bank von der Schweiz aus;
Trennung von Oberleitungs- und Geschäftsführungsorganen;
Wirksame betriebsinterne Funktionentrennung, insbesondere von Kreditgeschäft, Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung;
Wirksames Risikomanagement, insbesondere angemessene Erfassung, Begrenzung und Überwachung, namentlich der Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie der operationellen und rechtlichen Risiken;
Wirksames internes Kontrollsystem und von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision;
Bestellung einer anerkannten Prüfgesellschaft für das Bewilligungsverfahren;
Bestellung einer anerkannten aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft für die laufende Aufsicht;
Bei ausländischer Beherrschung des Gesuchstellers: Gegenrecht durch die Sitzstaaten der Inhaber von qualifizierten Beteiligungen;
Ist die Bank Teil einer Finanzgruppe: Angemessene konsolidierte Aufsicht durch eine anerkannte Aufsichtsbehörde.
Das Verfahren für eine Bankenbewilligung verläuft im stetigen Austausch mit den Gesuchstellenden. Die Bearbeitungsdauer ist von der Qualität und Komplexität des Gesuchs sowie der Reaktionszeit der relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig.
Abteilung Bewilligung des Geschäftsbereichs Banken (authorization@finma.ch)
Für das Neubewilligungsgesuch von Banken stehen Gesuchvorlagen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sowie folgende Dokumente zur Verfügung. Vor Einreichung eines Bewilligungsgesuchs ist das konkrete Bewilligungsprojekt der FINMA vorzustellen, vgl. hierzu den Abschnitt Beurteilung von Bewilligungsprojekten und Vorfragen. Hierfür ist kein Zugang zur EHP erforderlich. Das Bewilligungsprojekt kann direkt per E-Mail an authorization@finma.ch eingereicht werden.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die sogenannte Selbstregistrierung über die FINMA-Homepage vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.
Zudem steht nachfolgend eine vollständig ausgeklappte Gesuchvorlage als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dieses Dokument dient lediglich der Übersicht und kann nicht als Gesuch verwendet werden.