Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website europa-mv.de.

Das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ist bemüht, das Europaportal im Einklang mit § 13 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBBG M-V) und der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern (BITVO M-V) in ihrer jeweils gültigen Fassung barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist mit den Anforderungen des LBGG M-V und der BITVO M-V teilweise vereinbar.

Die Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit dem LBGG M-V und der BITVO M-V

Nicht-Text-Inhalte besitzen Alternativtexte

  • Der Alt-Text für einzelne Bilder ist ein Dateiname.

Informationen, Struktur und Beziehungen sind identifizierbar

  • Es sind leere Überschrifen vorhanden.
  • HTML wird verwendet, um Inhalt zu formatieren.
  • "u"-Tag wird verwendet, um Text zu formatieren.
  • "Font"-Tag wird verwendet, um Text zu formatieren.
  • Eingabefelder verfügen teilweise über keine Beschreibung.

Farbe ist nicht einziger Informationsträger

  • Es kommt vor, das Farbgebung das einzige Unterscheidungsmerkmal für Links in Textblöcken ist.

Bilder eines Textes

  • Die Texte der Schriftgrafiken sind für sehbeeinträchtigte bzw. kognitiv beeinträchtigte Nutzer nicht gut wahrnehmbar.

Kontrastabstand von Nicht-Text-Inhalten ist ausreichend

  • Die Farbe des Textes und die Hintergrundfarbe haben teilweise nicht ausreichend Kontrast zueinander.

Linkzweck (im Kontext)

  • Der gleiche Link-Text wird für mehrere Links, die auf verschiedene Seiten führen, genutzt. Für User ist es deshalb schwierig die Links zu unterscheiden, wenn der Unterschied nicht erklärt wird.

Gebärdensprachvideos sollten vorhanden sein

  • Grundlegende Informationen der Webseite sind für hörgeschädigte Nutzer nicht über ein Gebärdensprachvideo wahrnehmbar.

Leichte Sprache sollte angeboten werden

  • Grundlegende Informationen der Webseite sind für hörgeschädigte sowie kognitiv beeinträchtigte Nutzer nicht wahrnehmbar.

Unverhältnismäßige Belastung

Für alle genannten Barrieren wird eine unverhältnismäßige Belastung vorübergehend geltend gemacht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ÄndG zum LBGG M-V war die Webseite bereits im Betrieb. Das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ist bemüht, die identifizierten Barrieren sukzessive abzubauen und hat entsprechende Maßnahmen eingeleitet.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 18.12.2020 erstellt.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit basiert auf einer automatisierten, toolbasierten Prüfung vom 15.12.2020. Zum Zeitpunkt der Erstellung liegt ein abschließender Konformitätstest nicht vor.

Die Erklärung wurde zuletzt am 18.12.2020 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben

Sie haben eine Anmerkung oder einen Hinweis zu Barrieren auf dieser Webseite? Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir erklären Ihnen, welche Barrieren bestehen. Sie können sich informieren, welche Ausnahmen wir gemacht haben.

Wir beantworten Ihre Fragen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen. Vielen Dank für Ihr Feedback.

Angaben zur Anwendung

* Diese Felder müssen ausgefüllt werden.

Manchmal sagt ein Bild mehr, als tausend Worte! Fügen Sie Ihrem Anliegen optional einen Screenshot als Anhang bei. Sie können Bilder (JPG,PNG,GIF) und PDF-Dateien bis zu einer Gesamtgröße von 10 MB anfügen.

Persönliche Angaben

Wenn Sie eine Antwort haben möchten, geben Sie bitte Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit an.

*

Spamschutz: Formulare die schneller als 20 Sekunden ausgefüllt wurden, werden als Spam eingestuft.

Alternativ können Sie uns auf einem der folgenden Kanäle kontaktieren:

Kontakt

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Referat II 230
Telefon: 0385 588 2230

Durchsetzungsverfahren

Sie sind mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden? Oder Sie haben innerhalb von sechs Wochen keine Antwort auf Ihr Feedback erhalten? In diesem Fall können Sie bei der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Prüfung der in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannten Regelungen und Maßnahmen stellen.

Die Überwachungsstelle ist zuständig für das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BITVO M-V.

Sie prüft auf Ihren Antrag hin, ob gegenüber der öffentlichen Stelle weitere Maßnahmen erforderlich sind. Das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren ist für Sie als Beschwerdeführer kostenlos. Sie benötigen keinen Rechtsbeistand.

Nach Eingang der Beschwerde werden folgende Schritte durchgeführt:

  • Prüfung, ob tatsächliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit festgestellt werden können.
  • Die öffentliche Stelle wird aufgefordert, die Mängel in einer bestimmten Frist zu beseitigen. Dafür erhält sie Vorschläge zur Umsetzung.
  • Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Überwachungsstelle zu begründen.
  • Alle Beteiligten werden über den Verfahrensstand informiert.
  • Abschluss des Durchsetzungsverfahrens durch eine zusammenfassende Abschlussmitteilung an den Beschwerdeführer und Erläuterung der Durchführung.
  • In Kenntnis setzen der öffentlichen Stelle und der für sie zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde

Ihre Beschwerde können Sie auf folgenden Wegen melden. Bitte teilen Sie uns dafür Ihren Namen, Ihre Anschrift, Website/mobile Anwendung sowie den Beschwerdegrund mit.

Beschwerdeformular nach § 13 LBGG M-V

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit nach § 13 LBGG M-V
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Postanschrift
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit nach § 13 LBGG M-V
19048 Schwerin

Unabhängig von dem Beschwerdeverfahren kann das Durchsetzungsverfahren auch durch die Überwachungsstelle selbst auf Basis festgestellter Mängel initiiert werden.

 


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