Urheberrecht, das Recht am Bild und GEMA
Medien im Ehrenamt rechtlich sicher verwenden
Schnell ein Bild für den Veranstaltungsflyer über eine Suchmaschine finden, eigene Fotos von den Feierlichkeiten zum Vereinsjubiläum auf der Website hochladen, auf dem Sportfest in den Pausen mit Musik für gute Laune sorgen: Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen kommen ohne die Nutzung von Medien nicht aus. Doch um Abmahnungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden, müssen gewisse rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Hier erklären wir kurz und kompakt, was es beim Urheberrecht, dem Recht am eigenen Bild und bei der öffentlichen Nutzung von Musik zu beachten gilt. | Letzte Aktualisierung: 17.07.2024
Urheberrecht
Grundsätzlich steht lediglich den Herstellerinnen und Herstellern eines geistigen Werkes, wie eines Bildes, eines Musikstücks, eines Videos oder eines Textes das Urheberrecht zu. Die speziellen urheberrechtlichen Pflichten von Social-Media-Plattformen und die Rechte ihrer Nutzenden sind seit August 2021 im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) geregelt.
Bei Inhalten, insbesondere Bildern aus dem Internet, auch solchen, die von den gängigen Suchmaschinen verfügbar gemacht werden, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den Urheberschutz nicht speziell hingewiesen wird. Grundsätzlich sind damit nur die Urheberinnen und Urheber eines Werks berechtigt, dieses zu nutzen, insbesondere dieses zu veröffentlichen. Dies muss von den Urheberinnen und Urhebern auch nicht ausdrücklich erklärt oder angezeigt werden.
Eine unberechtigte Nutzung solcher Inhalte verletzt Urheberrechte und kann zu berechtigten Abmahnungen führen: »Verbotener Download«, »Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz« oder »Illegale Nutzung von Bilddateien« lauten dann die Titel der Abmahnungen, die beispielsweise auch die Kasse einer zivilgesellschaftlichen Organisation hart treffen können. Eine Abmahnung ist eine formale, außergerichtliche Aufforderung des Urhebers bzw. der Urheberin, die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen; daneben werden Kosten für Anwältinnen und Anwälte in Rechnung gestellt. Für erstmalige Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen sind diese Kosten vom Gesetzgeber gedeckelt worden – dies gilt allerdings nicht für Vereine, Stiftungen oder eine gemeinnützige GmbH, die »juristische Personen« sind.
Mit der Abmahnung wird erfahrungsgemäß auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung zugestellt, in der die oder der Abgemahnte aufgefordert wird, sich zu verpflichten, die unberechtigte Nutzung zukünftig zu unterlassen. Verletzungen dieser Erklärungen führen oft zu hohen Konventionalstrafen. Betroffene sollten sich daher anwaltlich beraten lassen, wie sie angemessen mit der geforderten Unterlassungserklärung und den in Rechnung gestellten Kosten umgehen sollen.
Unser Tipp: Es sollten stets nur Inhalte auf der organisationseigenen Homepage oder in den Sozialen Medien genutzt werden, über deren Rechte die Verwenderin oder der Verwender verfügen. Das Posten von Fotos, Videos, aber auch Landkarten aus dem Internet oder Liedtexten kann die Urheberrechte Dritter verletzen. Eine Einwilligung zur Nutzung bedarf keiner besonderen Form, sie könnte auch mündlich eingeholt werden. Dennoch empfiehlt sich aus Beweiszwecken das Einholen einer schriftlichen Einwilligung. Zudem ist zu prüfen, ob ihre Nutzung dem Umfang der erteilten Einwilligung entspricht.
Das Recht am Bild
Auch eigenes Bildmaterial darf nur veröffentlicht werden, solange damit nicht Rechte abgebildeter Personen verletzt sind. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich insbesondere im Kunsturhebergesetz.
Wichtig: Die abgebildeten Personen sollten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Bei Minderjährigen kann zudem das Einverständnis der Eltern einzuholen sein.
Liegt ein solches Einverständnis nicht vor, kann die Abbildung dennoch ausnahmsweise zulässig sein. Dies kann jedoch nur nach sorgfältiger juristischer Prüfung bejaht werden. Bilder können beispielsweise ohne ein entsprechendes Einverständnis der abgebildeten Person veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Am wichtigsten ist wohl die Ausnahme für »Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte«. Hierunter fallen in bestimmten Fällen vor allem Fotos von Prominenten, wie Politikerinnen und Politiker, Sportlerinnen und Sportler oder Schauspielerinnen und Schauspieler. Doch auch diese Ausnahme ist nicht grenzenlos. Es darf dabei kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt werden.
- Personen, die lediglich als »Beiwerk« einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, können ebenfalls eine Ausnahme darstellen. Zudem wird regelmäßig keine Erlaubnis benötigt, wenn eine größere Menschenmenge auf dem Bild abgelichtet wird, beispielsweise die Fankurve in einem Fußballstadion oder eine Demonstration – einzelne Abgebildete dürfen dabei nicht herausgehoben werden.
- Hartnäckig hält sich die Annahme, dass ein Foto ohne Einwilligung dann veröffentlicht werden dürfte, wenn mehr als sieben Personen abgebildet seien. Das ist nicht korrekt!
- Eine weitere Ausnahme: wenn ein höheres Interesse der Kunst vorliegt.
Wichtig zu wissen: Die unberechtigte Veröffentlichung kann sogar strafbar sein und führt jedenfalls zu Ansprüchen auf Unterlassung und Schadenersatz. Im Zweifel sollte daher von einer Nutzung abgesehen werden.
Weitere Informationen
Grundsätzliche Informationen zum Urheberrecht im Internet bietet das Bundesministerium der Justiz.
Die Digitale Nachbarschaft, ein Projekt von Deutschland sicher im Netz e.V., zeigt in ihrem Handbuch auf, welche Regeln bei der Verwendung von urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschütztem Material im Internet zu beachten sind und gibt Hinweise, was im Fall einer Abmahnung zu tun ist.
GEMA
Sportliche oder gesellige Veranstaltungen sind ohne Musik kaum denkbar. Aber: Wenn Musik öffentlich wiedergegeben oder vorgetragen wird, muss in den meisten Fällen eine Gebühr an die GEMA gezahlt werden. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die eine treuhänderische Vermittlerrolle ausübt. Sie verwaltet die Urheberrechte von Musikschaffenden, wie Komponistinnen und Komponisten oder auch Musikverlagen, und stellt diese dann Musiknutzenden gegen eine entsprechende Gebühr zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen sollten stets daran denken, ihre Veranstaltungen mit Musik bei der GEMA anzumelden. Mit der anschließenden Bezahlung der Urhebervergütung verfügen Musiknutzende die Lizenz der GEMA zur Musiknutzung. Wenn die GEMA-Anzeige unterbleibt, können erheblich höhere GEMA-Gebühren auf die Organisation zukommen. Auch dann, wenn nur gemeinfreie, nicht-lizenzpflichtige Musik gespielt wird, sollte die Meldung erfolgen. Die GEMA prüft, ob die genutzten Werke (Setliste) gemeinfrei sind.
Grob vereinfacht orientieren sich die Tarife der GEMA an der Anzahl der Teilnehmenden, der Raumgröße und der Höhe eines Eintrittsgeldes. Jedoch auch bei Veranstaltungen ohne Eintrittsgelder ist die veranstaltende Organisation nicht von der GEMA-Anmeldung befreit.
Weitere Informationen bietet die Webseite der GEMA.
Gut zu wissen: Verbände, wie beispielsweise der Landessportbund, haben oftmals Verträge mit der GEMA, die Vergünstigungen für verbandsangehörige Organisationen beinhalten. Auf dieser Seite sind alle Gesamtverträge einzusehen, die die GEMA mit Gesamtvertragspartnern abgeschlossen hat.
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