Informationen zum Transparenzregister
Automatische Eintragung von gemeinnützigen Vereinen und vereinfachte Gebührenbefreiung
Wie die Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister erfolgt und wie eine Befreiung von den Registergebühren beantragt werden kann, fassen wir hier zusammen. | Letzte Aktualisierung: 27.08.2024
Der Deutsche Bundestag hatte im Sommer 2021 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beschlossen, dem der Bundesrat zugestimmt hatte. In den parlamentarischen Beratungen wurde eine Entlastung für gemeinnützige Vereine erzielt: Sie werden von der geltenden Eintragungspflicht befreit. Es erfolgt stattdessen eine automatische Datenübertragung vom Vereinsregister in das Transparenzregister. Aber hierbei gibt es Ausnahmen: Hat mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beispielsweise (auch) einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands oder besitzt (auch) eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit, muss eine Eintragung in das Transparenzregister selbstständig durch den Verein vorgenommen werden.
Gut zu wissen: Eine Eintragung von rechtsfähigen Stiftungen ist ebenfalls zwingend. Eine ausschließliche Eintragung in das Stiftungsverzeichnis ist derzeit noch nicht ausreichend.
Einfacher wird für Vereine auch die Befreiung von den Registergebühren.
Das Transparenzregister wurde 2017 eingesetzt und derzeit von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Es soll dazu beitragen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Zu diesem Zweck werden im Transparenzregister die »wirtschaftlich Berechtigten« von Unternehmen und andere Vereinigungen eingetragen. Als »wirtschaftlich Berechtigte« werden dabei natürliche Personen definiert, in deren Eigentum bzw. unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (siehe: § 3 Geldwäschegesetz). Bei eingetragenen Vereinen sind dies in der Regel die vertretungsberechtigten Vorstände. Für die Führung des Registers wird eine Gebühr erhoben. Etliche Vereine bekamen in den vergangenen Monaten nachträgliche Gebührenbescheide für mehrere Jahre, obwohl sie gemeinnützig sind und eigentlich nicht für die Verwaltung des Registers zahlen müssten. Denn seit dem 1. Januar 2020 ist eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, gesetzlich vorgesehen. Dies läuft jedoch nicht automatisch, sondern die betreffenden Vereine müssen einen Antrag für die Gebührenbefreiung stellen.
Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wurde mit dem Bundestagsbeschluss nicht gestoppt. Für eine Übergangszeit von 2021 bis 2023 wird aber die Befreiung von der Zahlungspflicht erleichtert, insbesondere durch den Wegfall des Nachweiserfordernisses: Die Gebührenbefreiung ist nun durch eine einmalige Antragstellung für alle noch nicht abgeschlossenen Gebührenjahre möglich. Dieser Antrag kann digital über das eigene Benutzerkonto oder auch schriftlich gestellt werden. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke wird im Antrag versichert, die registerführende Stelle prüft über das Finanzamt.
Individualisierte Antragsformulare werden von der Bundesanzeiger Verlag GmbH postalisch an eingetragene Vereine versandt. Sie sind mit den Daten aus dem Index des jeweiligen Vereinsregistergerichts vorausgefüllt sowie mit einem QR-Code versehen. Antragstellende müssen Kontaktdaten, Steuernummer und das zuständige Finanzamt ergänzen, die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins bestätigen und ihr Einverständnis geben, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bestätigung einholen darf. Der Antrag kann per Post, Fax oder E-Mail an die registerführende Stelle des Transparenzregisters gesendet werden.
Unser Tipp: Wir empfehlen eine Prüfung, ob das Schreiben auch tatsächlich von der Bundesanzeiger Verlag GmbH stammt. Diese warnt vor unlauteren Angeboten und Bescheiden über Registereintragungen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger. Dazu hat die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine Liste mit unlauteren Anbietern erstellt.
Ab 2024 soll kein Antrag für die Gebührenbefreiung mehr notwendig sein, da sie dann automatisiert erfolgen soll. Denn ab dem 1. Januar 2024 soll das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern errichtet sein. Darin sind auch die Körperschaften geführt, die die Voraussetzungen gemäß §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt sollen daher gegenüber Vereinigungen, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, keine Gebühren mehr erhoben werden – und zwar, ohne dass die Vereinigungen tätig werden müssen.
Es sind Fragen offen geblieben? Ansprechpartnerin zu Themen rund um das Transparenzregister ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Dort sind auch kostenfreie Servicenummern und Kontaktmöglichkeiten per E-Mail aufgeführt.
Gut zu wissen: Für Vereine werden regelmäßig von der Bundesanzeiger Verlag GmbH kostenfreie Online-Seminare zum Transparenzregister angeboten.
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Webseite der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt und auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
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