Deutsche Rentenversicherung

Berufliche Rehabilitation

Trotz gesundheitlicher Probleme beruflich wieder voll durchstarten? Wir helfen Ihnen dabei!

Stellen Sie Ihren Antrag ganz bequem online von Ihrem Computer aus und nutzen Sie die Vorteile der Online-Antragstellung. Sie können Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und Nachweise digital hochladen.
Für die schnelle Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir einen Befundbericht. Hierfür steht das Formular S0051 zur Verfügung. Lassen Sie dieses von Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Arzt ausfüllen und laden Sie es anschließend im Rahmen der Antragstellung gleich mit hoch.

Antrag stellen

Neubeginn für Ihr Arbeitsleben

Sie wollen trotz gesundheitlicher Probleme wieder im Beruf stehen? Wir helfen Ihnen dabei. Die Deutsche Rentenversicherung finanziert Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung. Der Fachbegriff dafür lautet "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben". Diese Leistungen sollen Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten und Ihnen neue Berufschancen eröffnen.

Die Leistungen können allein oder auch ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Es gibt Leistungen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, aber auch Aus- und Weiterbildungsangebote, die Ihnen ganz neue berufliche Perspektiven ermöglichen sollen.

Die Voraussetzungen

Sie können eine berufliche Rehabilitation erhalten, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Hiermit soll die Eingliederung im Arbeitsleben erhalten oder wieder erreicht werden.

Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtlichen Bedingungen vorliegen. Die Erfüllung der „Wartezeit von 15 Jahren“ ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.

Bei Ihnen darf auch kein sogenannter Ausschlussgrund vorliegen. Sind Sie beispielsweise Beamter, haben Sie keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitationsleistungen durch die Rentenversicherung. 

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch den jeweilig zuständigen Rentenversicherungsträger.

Weitere Informationen zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Ausschlussgründen

Bitte beachten Sie: auch berufliche Rehabilitationsleistungen müssen Sie beantragen. Die Formulare erhalten Sie nicht nur direkt bei der Rentenversicherung, sondern auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen. Außerdem können Sie Ihren Antrag auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern stellen. Alle genannten Stellen sind Ihnen auch gern beim Ausfüllen der Formulare behilflich.

Ihr persönlicher Berater
Der Reha-Berater ist Ihr direkter Ansprechpartner in allen berufs- und arbeitskundlichen Fragen. Er begleitet und überwacht das Verfahren bis zur beruflichen Wiedereingliederung. Bei Bedarf koordiniert er die Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern. Sie erreichen Ihren Reha-Berater über Ihren Rentenversicherungsträger. Da die Berater auch im Außendienst tätig sind, empfehlen wir Ihnen, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Die Leistungen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind beispielsweise:

Technische Hilfen und persönliche Hilfsmittel

Wenn Sie persönliche Hilfsmittel benötigen oder Ihr Arbeitsplatz mit besonderen technischen Hilfsmitteln ausgestattet werden muss, damit Sie dort dauerhaft arbeiten können, kann Ihre Rentenversicherung hierfür die Kosten bezuschussen bzw. übernehmen. Damit sollen die Folgeerscheinungen Ihrer Behinderung für die berufliche Tätigkeit ausgeglichen werden.

Hinweis: Die Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes gehört nach den Arbeitsschutzgesetzen zu den Pflichten des Arbeitsgebers.

Kraftfahrzeughilfe

Zur sogenannten Kraftfahrzeughilfe gehören Zuschüsse für den Kauf eines Autos, für die behindertengerechte Zusatzausstattung Ihres Autos, für das Erlangen einer Fahrerlaubnis und für die Beförderung durch Transportdienste (Taxi oder Ähnliches). Voraussetzung hierfür ist, dass Sie aufgrund Ihrer Behinderung dauerhaft auf die Nutzung eines Autos angewiesen sind, um Ihren Arbeits- oder Ausbildungsort erreichen zu können.

Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Durch sie können Sie bei der Suche beziehungsweise Aufnahme einer neuen Arbeit unterstützt werden.

Wohnungshilfen

Wohnungshilfen sind Förderbeträge, die Sie für den behindertengerechten Um- und Ausbau Ihres Wohnbereichs erhalten können. Die Baumaßnahmen müssen dazu beitragen, Ihren Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbständig zu erreichen. Sie dürfen nicht in erster Linie einer besseren Lebensqualität dienen.

Hinweis: Wohnungshilfen der Rentenversicherung erstrecken sich nur auf den Bereich vor der Haus- bzw. vor der Wohnungstür, weil Maßnahmen innerhalb des Wohnbereichs zur persönlichen Lebensführung gehören.

Arbeitsassistenz

Wenn Sie schwerbehindert sind und für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitsassistenz benötigen, erhalten Sie von der Rentenversicherung finanzielle Unterstützung. Die Kosten werden längstens für drei Jahre übernommen. Bei weiterem Bedarf finanziert das Integrationsamt die Arbeitsassistenz

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Gründungszuschuss)

Auch als Gründer einer selbständigen Existenz können Sie im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unterstützt werden. Wenn Ihre selbständige Tätigkeit zu Ihrem Krankheitsbild passt und Sie – statt arbeitslos zu sein – dadurch ins Erwerbsleben zurückfinden, erhalten Sie einen Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Gründungszuschuss).

Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Diese Leistungen kommen in Betracht, wenn Ihnen der allgemeine Arbeitsmarkt aufgrund der Schwere Ihrer Behinderung verschlossen ist und Sie eine angemessene Tätigkeit nur im geschützten Rahmen einer WfbM ausüben können.

Individuelle Faktoren

Bei der Auswahl der Leistungen werden individuell unterschiedliche Faktoren wie Eignung, Neigung oder Ihre bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigt. Auch die aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt fließt in die Entscheidung mit ein.

Durchgeführt werden die Leistungen möglichst am Wohnort, zumindest in Wohnortnähe. Nur wenn die Art oder Schwere Ihrer Behinderung es erfordern, können sie stationär in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation stattfinden. Das ist immer dann notwendig, wenn Sie aufgrund der Behinderung auf die medizinischen, psychologischen oder sozialen Dienste angewiesen sind, die dort angeboten werden.

Berufliche Rehabilitationsleistungen dauern grundsätzlich so lange, wie sie für das angestrebte Berufsziel allgemein üblich oder vorgesehen sind. Weiterbildungen, die ganztägig stattfinden, sind auf zwei Jahre begrenzt. Ist eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in dieser Zeit nicht zu erwarten, können auch längerfristige Aus- oder Weiterbildungen durchgeführt werden. Dies hängt von der Art und Schwere der Behinderung, von deren Prognose und Entwicklung sowie von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab.

Kosten und finanzielle Absicherung

Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zuzahlungen müssen Sie hier nicht leisten.

Für die Dauer Ihrer beruflichen Rehabilitation zahlen wir Ihnen grundsätzlich Übergangsgeld. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch für Zeiten nach dieser Leistung, zwischen zwei zusammenhängenden berufsfördernden Leistungen sowie für die Zeit zwischen einer medizinischen und einer sich daran anschließenden berufsfördernden Rehabilitation gezahlt werden.

Erforderliche Reisekosten, die Ihnen wegen einer berufsfördernden Rehabilitation entstehen, übernehmen wir ebenso wie die Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung, wenn Sie ansonsten an der beruflichen Rehabilitation nicht teilnehmen könnten. Diese Leistungen müssen Sie jedoch vor Beginn der Berufsförderung beantragen.

Während der beruflichen Rehabilitation sind sie grundsätzlich in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung zahlt Ihr Rentenversicherungsträger, bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung gegebenenfalls der Ausbildungsbetrieb. Das gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung.

In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung.

Während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht für Sie Unfallversicherungsschutz für den Fall, dass sich im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung ein Unfall ereignen sollte. Versicherungsschutz besteht auch auf dem Weg zur Bildungseinrichtung und zurück.

Bei Teilnahme an einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist der Unfallversicherungsschutz über den Ausbildungsbetrieb gewährleistet.

Bitte beachten Sie:
Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt das Europarecht nur bedingt. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Umschulungen aus gesundheitlichen Gründen.

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