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Ziele des NAP

Am 21. Dezember 2016 hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) im Bundeskabinett verabschiedet. Im Aktionsplan verankert die Bundesregierung erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte in einem festen Rahmen. Die Bundesregierung formuliert im Aktionsplan ihre klare Erwartung, dass Unternehmen die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht einhalten und Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten achten. Das Ziel ist klar umrissen: Mit dem Nationalen Aktionsplan will die Bundesregierung einen Beitrag leisten, die weltweite Menschenrechtslage zu verbessern und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten. Durch verlässliche Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen möchte die Bundesregierung auf faire globale Wettbewerbsbedingungen hinwirken.

Zur Umsetzung der VN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechten 2016-2020

Bei der Definition der Sorgfaltspflicht orientiert sich die Bundesregierung eng an den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen, die in einem sechsjährigen Forschungs- und Konsultationsprozess unter Leitung des UN-Sonderbeauftragten für Unternehmen und Menschenrechte, Prof. John Ruggie, erarbeitet worden sind. Die VN-Leitprinzipien wurden 2011 einstimmig im Menschenrechtsrat beschlossen. Mit dem Nationalen Aktionsplan soll ihre Umsetzung in Deutschland vorangebracht werden.

Entlang der drei Säulen der VN-Leitprinzipien werden im Nationalen Aktionsplan die völkerrechtlichen Pflichten der Bundesregierung zum Schutz der Menschenrechte sowie die aus der unternehmerischen Verantwortung abgeleitete menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen beschrieben.

Indem der Aktionsplan menschenrechtliche Verantwortlichkeiten für Staat und Wirtschaft aufzeigt und die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht formuliert, gibt er Orientierung und Anstoß für die Umsetzung der VN-Leitprinzipien in unternehmerisches Handeln. Die Bundesregierung erwartet von allen Unternehmen, den im NAP in Kapitel III beschriebenen Prozess der unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte in einer ihrer Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette angemessenen Weise einzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in Ländern tätig sind, in denen rechtsstaatliche Grundsätze nicht oder nur unzureichend durchgesetzt werden. Unberührt davon bleibt die originäre Pflicht eines Staates, in seinem Hoheitsgebiet den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.

Die Verantwortung von Wirtschaftsunternehmen zur Achtung der Menschenrechte obliegt allen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, dem Sektor, dem sie angehören, ihrem operativen Umfeld, ihren Eigentumsverhältnissen und ihrer Struktur. Umfang und Komplexität der Maßnahmen, durch die Unternehmen ihrer Verantwortung nachkommen, können jedoch nach Maßgabe dieser Faktoren und der Schwere ihrer nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen variieren.

Unternehmen sind aufgefordert, Schritt für Schritt ihre Geschäftstätigkeit und ihre Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf menschenrechtliche Risiken zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Die Bundesregierung hat zwischen 2018 und 2020 den Umsetzungsstand anhand von Stichproben überprüft. Zielvorgabe war es, dass bis 2020 mindestens die Hälfte aller Unternehmen in Deutschland mit mehr als 500 Beschäftigten die im NAP beschriebenen Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt in ihre Unternehmensprozesse integriert haben.

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