Keine krebserregenden Stoffe (PAK) im Spielzeug
Bei Gegenständen mit Körperkontakt kaum Nachweise über Grenzwert
Datum: 01.12.2022
Zahlreiche polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind krebserregende Substanzen, die in Gegenständen aus Gummi oder Kunststoffen enthalten sein können. Im jüngsten Monitoring wurden Spielzeuge und Körperkontaktmaterialien auf den Gehalt an acht als krebserregend eingestuften PAK untersucht. Ergebnis: Bei fast allen Proben (99,7 %) wurde der Grenzwert eingehalten, wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) heute in Berlin mitteilte.
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Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) können über Verwendung von PAK-haltigen Weichmacherölen oder von Rußen, die natürlicherweise PAK enthalten, in Gegenstände gelangen. Weichmacheröle oder Ruße werden Gummi oder Kunststoffen bei der Herstellung zugesetzt, um den Materialien die gewünschten mechanischen und verarbeitungstechnischen Eigenschaften zu verleihen. Über die europäische Chemikalien-Verordnung (REACH) sind Grenzwerte für acht PAK festgelegt.
Für das Monitoring 2021 wurde 53 Spielwaren (z. B. Rasseln, Fahrzeuge und Sandspielzeug) und 236 Körperkontaktmaterialien (z. B. Fahrradhelme, Knieschützer und Uhrenarmbänder) auf diese acht sowie auf weitere PAK untersucht. Bei den Gegenständen wurden die Teile zur Untersuchung herangezogen, die vorhersehbar über längere Zeit mit der Haut in Berührung kommen. Bei 99,7 % der untersuchten Proben wurden die Grenzwerte eingehalten. Lediglich der Gummigriff eines Hammers wies eine Überschreitung auf.
Bereits vier Jahre zuvor gab es eine vergleichbare Untersuchung. Damals überschritten noch 7 der 188 untersuchten Spielwaren und Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt (3,7 %) die Grenzwerte, teilweise um das 400-fache. Dazu sagt Dr. Georg Schreiber, Abteilungsleiter im BVL: „Wir sehen hier eine sehr erfreuliche Entwicklung. Die Hersteller sind inzwischen ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, was allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute kommt.“
Weiterführende Informationen
- Bericht zum Monitoring 2021: www.bvl.bund.de/monitoring
- REACH-Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj?locale=de
Ausgabejahr
2022
Datum
01.12.2022
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