FAQ für Unternehmer, Produzenten und Antragsteller

Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen

Was sind Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen? 

Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen sind Lebensmittel die den besonderen Ernährungserfordernissen einer bestimmten Verbrauchergruppe (wie z. B. Säuglinge, Kleinkinder) gerecht werden sollen. Sie erfüllen dabei einen bestimmten Ernährungszweck und unterscheiden sich maßgeblich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie von Nahrungsergänzungsmitteln.

Wie sind Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen rechtlich geregelt?

Im Zuge einer Novellierung des „Diätrechts“ wurde ab dem 20. Juli 2016 das Konzept der „diätetischen Lebensmittel“ aufgegeben und mit der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 durch europäische Regelungen für Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen (engl. Foods for Specific Groups) ersetzt. Die Verordnung gilt seit dem 20. Juli 2016. Unter ihren Anwendungsbereich fallen ausschließlich die folgenden Lebensmittelkategorien:

  • Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
  • Getreidebeikost und andere Beikost
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
  • Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Demnach sind nur noch für eine begrenzte Anzahl von Lebensmittelkategorien, die für bestimmte Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern als unverzichtbar angesehen werden, spezifische Bestimmungen vorgesehen. Dazu zählen u. a. Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie spezielle Lebensmittel für das Diätmanagement kranker Menschen, sog. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.

Zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wurden die folgenden delegierten Rechtsakte erlassen:

  • die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
  • die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
  • die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

Für Getreidebeikost und andere Beikost wurde bisher noch kein delegierter Rechtsakt erlassen. Bis zum Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts gelten für Getreidebeikost und andere Beikost die Übergangsregelungen aus § 11 der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (LMBVV). Danach sind die darin genannten Bestimmungen der Diätverordnung (DiätV) weiterhin anwendbar.

Lebensmittel, die bis zum 20. Juli 2016 dem bis dahin geltenden Diätrecht unterfielen, nun aber nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 erfasst sind, wie z. B. Lebensmittel für Schwangere und Stillende, sind ab diesem Zeitpunkt als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs ("normale" Lebensmittel) anzusehen und unterliegen somit den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Was ist beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln für spezielle Verbrauchergruppen zu beachten?

Alle Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen müssen neben sämtlichen Anforderungen des Lebensmittelrechts insbesondere den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie den spezifischen Bestimmungen der jeweiligen delegierten Rechtsakte genügen.

Um die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Zusammensetzung und Information zu erfüllen, ist Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zu berücksichtigen. Danach müssen auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten, Stoffe die einem Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen zugesetzt werden, in bioverfügbarer Form vorliegen, damit sie vom menschlichen Körper aufgenommen und verwertet werden können. Darüber hinaus müssen diese Stoffe eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben und für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein.

Besondere Vorschriften zur Kennzeichnung sind ebenfalls zu berücksichtigen. Neben den für Lebensmittel geltenden Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV) gelten für diese Produktgruppen die jeweils in den Delegierten Verordnungen genannten speziellen Kennzeichnungsbestimmungen. So gilt z. B. auch für bilanzierte Diäten generell das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der LMIV.

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für spezielle Verbrauchergruppen (Getreidebeikost und Beikost bisher ausgenommen) ist außerdem den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, anzuzeigen. In Deutschland ist das BVL die hierfür zuständige Behörde.

Müssen Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen zugelassen bzw. genehmigt werden?

Sind in Lebensmitteln für spezielle Verbrauchergruppen Zutaten enthalten, die als neuartig im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 gelten, müssen diese vor Inverkehrbringen durch die Europäische Kommission zugelassen werden. Hier finden Sie weiterführende Informationen.

Sind entsprechende Zutaten nicht enthalten bzw. wurden diese bereits zugelassen, müssen Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen lediglich vor dem Inverkehrbringen beim BVL angezeigt werden.

Es besteht jedoch eine Genehmigungspflicht für das Herstellen von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Tagesrationen, sofern diesen Jod zugesetzt wird, und für das Herstellen von Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.

Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige, unter dessen Leitung die genannten Lebensmittel hergestellt werden, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgerechten Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind (siehe § 8 der Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung – LMBVV).

Diese Genehmigung wird von der für den Hersteller zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, nicht vom BVL, erteilt.

Welche Produkte müssen beim BVL angezeigt werden?

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrungen, bestimmte Folgenahrungen sowie Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen mit dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden.

Das BVL stellt auf seiner Homepage die vorgesehenen Anzeigeformulare sowie weiterführende Informationen zur Verfügung. Nach Übermittlung der jeweiligen Anzeige erfolgt keine Prüfung oder Genehmigung des angezeigten Erzeugnisses – weder durch das BVL noch durch eine andere Behörde. Die Anzeigen werden an die zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weitergeleitet.

Der Lebensmittelunternehmer ist selbst für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Wie sind Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen von Nahrungsergänzungsmitteln abzugrenzen?

Der Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für spezielle Verbrauchergruppen liegt häufig in der Zweckbestimmung. Diese wird vom Lebensmittelunternehmer in eigener Verantwortung festgelegt. Der Lebensmittelunternehmer bzw. der Inverkehrbringer ist daher selbst für die Einstufung und Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er kann dabei die Hilfe eines lebensmittelchemischen Sachverständigen oder eine rechtliche Beratung durch auf das Lebensmittelrecht spezialisierte Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.

Die Zweckbestimmung eines Nahrungsergänzungsmittels besteht darin, durch die dosierte Aufnahme von konzentrierten Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung die allgemeine Ernährung zu ergänzen.

Dagegen stellen Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 die teilweise oder einzige Nahrungsquelle für bestimmte Verbrauchergruppen dar. Diese weisen einen besonderen Bedarf an der Zufuhr bestimmter Nährstoffe auf. Die Nährstoffe stehen in geeigneter Weise und ausreichender Menge zur Verfügung, so dass dieser Bedarf entsprechend gedeckt werden kann. Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen sind für diese Verbrauchergruppen daher unverzichtbar.

Beide Lebensmittelkategorien sind abzugrenzen von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs.

Sowohl für Nahrungsergänzungsmittel als auch für Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen bestehen besondere Kennzeichnungsvorschriften, so dass für einen verständigen Durchschnittsverbraucher durch die Art der Aufmachung des Produktes und der Kennzeichnung klar erkennbar sein muss, ob es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, ein Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen oder um ein sonstiges Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) handelt.

Für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, gelten spezielle Vorschriften für die Zusammensetzung und Herstellung. Sie müssen u. a. so beschaffen sein, dass sie den besonderen Ernährungsanforderungen des Personenkreises entsprechen, für die sie bestimmt sind. Ihre ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung sowie ihre Eignung muss der Inverkehrbringer durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten nachweisen können.

Darüber hinaus sind die Vorschriften für neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten der Verordnung (EG) 2015/2283 zu berücksichtigen.

Was sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke?

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke werden für Patienten, einschließlich Säuglinge, entwickelt, deren Nährstoffbedarf aufgrund bestimmter Erkrankungen, Störungen oder spezifischer Beschwerden nicht durch den Verzehr normaler Lebensmittel, inklusive Nahrungsergänzungsmitteln, gedeckt werden kann.

Sie sind für Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder für Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht.
Der Gesetzgeber fordert, dass diese Lebensmittel sicher und nutzbringend verwendbar und wirksam sind, so dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Indikationsgruppe entsprechen. Dies ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden dürfen. Aus ihrer Kennzeichnung muss zudem der vorgesehene Verwendungszweck eindeutig hervorgehen.

Weitere Informationen zu Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sind auf der Homepage des BVL zu finden..

Was sind Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen?

Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen sind Lebensmittel die den besonderen Ernährungserfordernissen einer bestimmten Verbrauchergruppe (wie z. B. Säuglinge, Kleinkinder) gerecht werden sollen. Sie erfüllen dabei einen bestimmten Ernährungszweck und unterscheiden sich maßgeblich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie von Nahrungsergänzungsmitteln.