Bilanzierte supplementäre Formuladiäten mit abweichenden Mikro- und Makronährstoffgehalten sowie einem Zusatz von Selen. Zu Nr. 1994-026-00
Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bilanzierten supplementären Formuladiäten mit abweichenden Mikro- und Makronährstoffgehalten sowie einem Zusatz von Selen
Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:
Bilanzierte ergänzende Formuladiäten, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in Abweichung von den Vorgaben des § 14b Abs. 2 Diätverordnung für ergänzende bilanzierte Diäten in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn bezüglich der Abweichungen der Erzeugnisse die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.
Höchstmenge pro Tag | ||
---|---|---|
Jod | µg | 94,2 |
Vitamin B12 | µg | 63 |
Selen | µg | 57 |
Biotin | µg | 390 |
Vitamin C | µg | 270 |
Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung insbesondere § 21 Diätverordnung Anwendung.
Bonn, den 6. Oktober 1994
412-6140-3/554
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Hölzel