Ergänzende bilanzierte Diäten. Zu Nr. 1994-012-01
Bekanntmachung der Änderung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von ergänzenden bilanzierten Diäten
Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von ergänzenden bilanzierten Diäten vom 1. Juli 1994 (BAnz. S. 7139) wird dahingehend geändert, daß ergänzenden bilanzierten Diäten auch die Farbstoffe Gelb-Orange S (E 110) in einer Menge von 5,0 mg/100 ml und Karminsäure (E 120) in einer Menge von 4,4 mg/100 ml zugesetzt werden dürfen.
Der sonstige Inhalt der Bekanntmachung vom 1. Juli 1994 bleibt weiterhin verbindlich.
Bonn, den 9. März 1995
412-6140-3/555
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrage
Dr. Hölzel