Gegenprobensachverständige
Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen
Quelle: © BVL
Nach § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ist die amtliche Überwachung bei Entnahme einer Probe zum Zweck der Untersuchung verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn unpraktikabel, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Hersteller eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Der Hersteller kann auf die Entnahme der Gegenprobe verzichten.
Die Gegenanalyse muss von einem nach der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV) zugelassenen privaten Sachverständigen durchgeführt werden.
Die Liste wurde auf der Grundlage von Angaben der zuständigen Stellen der Länder zusammengestellt. Für die Inhalte der Liste sind die jeweils zuständigen Behörden der Länder verantwortlich.
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