Für die Preise bei öffentlichen Aufträgen gelten besondere Vorschriften. Auf der Grundlage des Preisgesetzes (PreisG) legt die Verordnung PR Nr. 30/53 (Preisverordnung) den Vorrang von Marktpreisen fest. Selbstkostenpreise dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden.

Die Preisverordnung wurde 2021 novelliert. Mit der Novelle wurden insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Klarstellung, dass sich ein Marktpreis im Sinne der Verordnung sowohl auf dem allgemeinen Markt als auch auf einem besonderen Markt (ausschließlich durch das konkrete Vergabeverfahren geschaffen) herausbilden kann,
  • Definition der „Verkehrsüblichkeit“ eines Preises, insbesondere auf dem besonderen Markt,
  • Klarstellung, dass der Marktpreis auf dem allgemeinen Markt Vorrang vor dem Marktpreis auf dem besonderen Markt hat,
  • Klarstellung, dass die Entscheidung der Preisbehörde, eine Preisprüfung durchzuführen oder nicht, eine Ermessensentscheidung aufgrund des Opportunitätsprinzips darstellt,
  • Anpassung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP).

Hintergrund der Preisverordnung ist der Schutz vor überhöhten Preisen bei öffentlichen Aufträgen. Ergibt eine spätere Preisprüfung, dass der öffentliche Auftraggeber einen zu hohen Preis vereinbart hat, hat er die Differenz zu dem zulässigen Preis von dem Auftragnehmer zurückzufordern.

Grundsätzlich unterliegen alle öffentlichen Aufträge - ausgenommen Bauleistungen - der Preisverordnung. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Preisverordnung obliegt den Preisbehörden der Bundesländer (i.d.R. Bezirksregierungen/Regierungspräsidien). Verstöße gegen Preisvorschriften können zur Nichtigkeit der Preisvereinbarung führen. An die Stelle des nichtigen Preises tritt der preisrechtlich zulässige Preis.

Ausführliche Informationen finden Sie auch in einem vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragten Gutachten (PDF, 682 KB) aus 2015 zur Bedeutung und Erforderlichkeit des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen.

Die für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen 1972 erlassene Baupreisverordnung (VO PR Nr. 1/72) ist 1999 aufgehoben worden.

Evaluierung der Höhe des preisrechtlichen Zinssatzes und der Höhe des kalkulatorischen Gewinns

Im Rahmen der Novellierung der Preisverordnung im Jahr 2021 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, den Höchstzinssatz für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals nach Nr. 43 der Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten i.V.m. der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes mittels einer wissenschaftlichen Studie evaluieren zu lassen. Der Bundesrat bat bei seiner Befassung um die Ausweitung des Gutachtens auf die Höhe des kalkulatorischen Gewinns.

Diese Evaluierung wurde 2024 in einem Gutachten durchgeführt. Das Gutachten finden Sie in der Kurzfassung und in der Langfassung.

Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen – Statistik

Folgend finden Sie den Vordruck für die Statistische Erhebung gemäß der Preisverordnung sowie die Statistische Erhebung seit dem Jahr 2010.

Vordruck Preisprüfung (XLS, 72 KB).