Sprungmarken-Navigation

Artikel - Europäische Wirtschaftspolitik

Brexit: Die Einigung ist da - Änderungen für die Wirtschaft zum 1. Januar 2021 – FAQ für Unternehmen

Einleitung

Flaggen EU und Großbritannien

© stock.adobe.com - ink drop

Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich auf drei Abkommen über die zukünftigen Beziehungen (PDF, 7.5 MB) geeinigt. Diese stellen die Beziehungen auf eine neue Grundlage und sehen insbesondere eine breite Wirtschaftspartnerschaft vor. Die Abkommen sind nach Zustimmung des Rates der Europäischen Union, Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich sowie Unterzeichnung durch beide Parteien zum 1. Januar 2021 – teilweise vorläufig – anwendbar.

Unabhängig hiervon verändert sich das Verhältnis der Europäischen Union zum Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 grundlegend und unterscheidet sich wesentlich von der Teilnahme am EU-Binnenmarkt: Das Vereinigte Königreich wird ein Drittstaat.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 sowie Hinweise auf weitere Informationsangebote. Bitte beachten Sie, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine Rechtsberatung erteilen darf.

Weitere ausführliche Informationen zu den Folgen des Brexit in den einzelnen Themenbereichen finden Sie darüber hinaus insbesondere auf der Webseite der Europäischen Kommission: Um Unternehmen eine Hilfestellung zu geben, hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 eine Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (sog. Readiness communication) sowie im August eine Checkliste für Unternehmen (PDF, 144 KB) veröffentlicht.

Unterstützend hat die Europäische Kommission auf ihrer Webseite derzeit über 100 sektorspezifische Mitteilungen (sog. Readiness notices) an Interessenträger veröffentlicht, die durch die Aufnahme zusätzlicher Sektoren und Informationen laufend aktualisiert und in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden. Die wichtigsten sektorspezifischen Mitteilungen für Unternehmen finden Sie weiter unten aufgelistet.

Für Fragen zur Rechtslage im Vereinigten Königreich können Sie sich an die britische Regierung wenden. Auf der Webseite der britischen Regierung finden Sie ausführliche Informationen zu Einzelfragen.

Worauf müssen sich Unternehmen zum 1. Januar 2021 einstellen?

Auch mit den Abkommen über die zukünftigen Beziehungen verändert sich das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar grundlegend und unterscheidet sich wesentlich von der britischen Mitgliedschaft im Binnenmarkt. Dies gilt zum Beispiel im Warenverkehr für die dann erforderlichen Zollformalitäten, Produktzertifizierungen und viele weitere Aspekte, für Dienstleistungen und die Mobilität allgemein. Die EU-Mitgliedstaaten, Wirtschaftsbeteiligten und Bürgerinnen und Bürger müssen sich daher auf das Ende der Übergangsphase vorbereiten.

Welche Maßnahmen sind auf EU-Ebene zur Vorbereitung von Unternehmen auf das Ende der Übergangsphase erfolgt?

A. Allgemeine Mitteilung und Checkliste für Unternehmen der Europäischen Kommission

Um Unternehmen eine Hilfestellung zu geben, hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 eine Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (sog. Readiness communication) veröffentlicht.

Die Europäische Kommission hat in dieser Mitteilung „Bereit für Veränderungen“ einen Leitfaden für öffentliche Verwaltungen und Unternehmen zusammengestellt. Dieser enthält Handlungsempfehlungen für wesentliche Veränderungen, unter anderem im Warenverkehr und im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität, die unabhängig von dem Zustandekommen eines Abkommens über ein zukünftiges Verhältnis eintreten werden. Auch die Europäische Kommission weist in dieser Mitteilung darauf hin, dass die öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union dringend alle erforderlichen Vorbereitungen für diese Veränderungen treffen sollten.

Die Europäische Kommission hat im August 2020 eine Checkliste (PDF, 144 KB) zur Vorbereitung für Unternehmen erstellt, die mit dem Vereinigten Königreich Geschäftsbeziehungen pflegen. Diese Checkliste soll Unternehmen aus der EU, die im Vereinigten Königreich tätig sind, und/oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, die in der EU tätig sind, dabei helfen, genau zu prüfen, wie gut sie auf den 1. Januar 2021 vorbereitet sind. Sie bietet einen Überblick über die wichtigsten Bereiche im Warenverkehr (unter anderem Pflichten der Importeure/Exporteure, Zollförmlichkeiten, Ursprungsregeln, Mehrwert- und Verbrauchsteuern, Kennzeichnungen, Chemikalien) und bei der Erbringung von Dienstleistungen (unter anderem Finanzdienstleistungen, Luftfahrt, Kraftverkehrsunternehmen, Berufliche Qualifikationen), in denen es ab dem 1. Januar 2021 in jedem Fall zu Änderungen kommen wird. Diese Mitteilungen behalten unabhängig von der Einigung über das Abkommen zu den zukünftigen Beziehungen Gültigkeit.

FAQ für Unternehmen

Im Folgenden finden Sie wichtige Fragen und Antworten zu einzelnen Bereichen, in denen es ab dem 1. Januar 2021 in jedem Fall zu Änderungen kommen wird:

1) Warenverkehr

Muss ich zukünftig Zölle auf meine Warenlieferung in das und aus dem Vereinigten Königreich in die EU entrichten?

Nein. Mit dem Partnerschaftsabkommen ist es gelungen, dass auch zukünftig für den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich keine Zölle und keine Kontingente für Industrie- und Agrarprodukte gelten. Zugleich fallen ab dem 1. Januar 2021 für Unternehmen aber Zollformalitäten und -kontrollen an.

Das Vereinigte Königreich als Drittland – Sind mir die Pflichten von Importeuren/Exporteuren nach den geltenden Unionsvorschriften bekannt?

Ab dem 1. Januar 2021 sind Unternehmen aus der EU, die Waren aus dem Vereinigten Königreich erwerben und diese auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, Importeure, und die Unternehmen, die Produkte im Vereinigten Königreich vertreiben, Exporteuren. Dies bedeutet, dass sie in den einschlägigen Unionsvorschriften genannte Pflichten erfüllen müssen.

Hier finden Sie die bisherigen Mitteilungen der EU-Kommission zu Verboten und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren sowie zur Dual-use Exportkontrolle.

Bin ich mit den EU-Zollformalitäten im Bereich Handel mit Drittländern vertraut? Habe ich meine Lieferketten für die längeren Zeiträume vorbereitet, die sich aus zusätzlichen Formalitäten und Verfahren ergeben können?

Ab dem 1. Januar 2021 gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollvorschriften für alle Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union in das Vereinigte Königreich verbracht werden. Trotz der umfassenden Regelungen im Partnerschaftsabkommen, welche Nullzollsätze und Nullkontingente für Waren sowie eine Zusammenarbeit im Zoll- und Regulierungsbereich vorsehen, werden alle zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gehandelten Produkte den einschlägigen regulatorischen Kontrollen und Einfuhrkontrollen in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und andere Gemeinwohlziele unterliegen.

Hier finden Sie die bisherigen Mitteilungen der EU-Kommission zu Zöllen, inkl. Präferenzielle Ursprungsbestimmungen sowie Zollkontingenten.

Bin ich mit den relevanten Verfahren über den Nachweis der Ursprungseigenschaft vertraut und habe ich meine Lieferantenerklärungen entsprechend angepasst?

Das Partnerschaftsabkommen enthält umfangreiche Regelungen zu Ursprungseigenschaften und den Voraussetzungen nach denen Sie präferentielle Zollsätze beantragen können. Ab dem 1. Januar 2021 müssen Sie daher die Ursprungseigenschaft der gehandelten Waren nachweisen, damit diese im Rahmen des Partnerschaftsabkommens unter die Präferenzbehandlung fallen können. Auf Waren, die die Ursprungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden die regulären EU-Zölle erhoben. Auch der Handel zwischen der EU und ihren Präferenzpartnern wird beeinträchtigt, weil alle Vorleistungen des Vereinigten Königreichs (sowohl Vorprodukte als auch Verarbeitungsvorgänge) im Rahmen der EU-Präferenzregelungen fortan als „ohne Ursprungseigenschaft“ behandelt werden.

Hier finden Sie die bisherigen Mitteilung der EU-Kommission zu Zöllen, inkl. Präferenzielle Ursprungsbestimmungen.

Habe ich mich mit den einschlägigen Verfahren im Bereich Mehrwert- und Verbrauchsteuern vertraut gemacht?

Ab dem 1. Januar 2021 ändern sich die Vorschriften für die Entrichtung und Erstattung der Mehrwertsteuer. Dies trifft sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen zu. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (alkoholische Getränke, Tabakwaren und so weiter), die aus dem Vereinigten Königreich in das Mehrwertsteuergebiet der Europäischen Union verbracht werden, werden ebenfalls Verbrauchsteuern erhoben.

Hier finden Sie die bisherigen Mitteilung der EU-Kommission zur Mehrwertsteuer (Waren und Dienstleistungen).

Habe ich Zulassungen und Konformitätsnachweise , die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Stelle oder Behörde ausgestellt wurden, an eine in der EU-27 ansässige Stelle oder Behörde übertragen oder neue Zulassungen und Konformitätsnachweise beantragt?

Auch mit dem Partnerschaftsabkommen endet zum 1. Januar 2021 die Gültigkeit der Genehmigungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem Unionsmarkt erteilt wurden. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Kraftfahrzeug mit einer vom Vereinigten Königreich erteilten Typgenehmigung nicht mehr in der Union verkauft werden darf. Ist nach dem Unionsrecht eine Zertifizierung durch eine benannte Stelle der EU erforderlich – wie etwa bei einigen Medizinprodukten, Maschinen oder Bauprodukten –, so dürfen Produkte, die von im Vereinigten Königreich ansässigen Stellen zertifiziert wurden, nicht mehr auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.

Weitere Informationen finden Sie auch in den bisherigen zahlreichen Mitteilungen der EU-Kommission, zum Beispiel zu Industrieprodukten, zu Kraftfahrzeugen (Typgenehmigung von Fahrzeugen etc.), zu Medizinprodukten sowie zu Ergänzenden Schutzzertifikaten für Arznei- und Pflanzenschutzmitteln.

Habe ich sichergestellt, dass die in der EU in Verkehr gebrachten Produkte ordnungsgemäß etikettiert und gekennzeichnet sind?

Wenn sich die Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren auf Einrichtungen oder Personen bezieht, die im Vereinigten Königreich niedergelassen sind, werden analog dazu die Kennzeichnungsvorschriften der Union für in der Union in Verkehr zu bringende Waren nicht mehr erfüllt.

Habe ich sichergestellt, dass Produkte, die ich in das Vereinigte Königreich exportieren möchte, den dortigen Vorschriften entsprechen?

Das Vereinigte Königreich wird ab dem 1. Januar 2021 anstelle der CE-Kennzeichnung eine eigene Konformitätskennzeichnung einführen (UKCA – UK Conformity Assessed). Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der britischen Regierung.

Chemikalien - Habe ich sichergestellt, dass meine Stoffe bei einem Hersteller oder Importeur in der EU registriert sind, oder habe ich eine Person in der EU benannt, die für diese Einfuhren als amtlicher Registrant für den Stoff rechtlich verantwortlich ist?

Ab dem 1. Januar 2021 gelten die EU-Vorschriften zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) im Vereinigten Königreich nicht mehr. Zudem sind Registrierungen, über die im Vereinigten Königreich niedergelassene Hersteller und Produzentenverfügen, in der EU nicht mehr gültig.

Hier finden Sie die bisherigen Mitteilungen der EU-Kommission zur Regulierung von chemischen Stoffen nach der REACH-Verordnung sowie zu Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien.

2) Erbringung von Dienstleistungen

Kann ich auch nach dem 1. Januar 2021 Dienstleistungen im Vereinigten Königreich anbieten?

Da das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar aus dem EU-Binnenmarkt ausscheidet, gelten für den gegenseitigen Zugang zum Dienstleistungsmarkt das Partnerschaftsabkommen und ergänzende nationale Regeln, Verfahren und Genehmigungen.

Das Partnerschaftsabkommen sieht Regelungen für den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen vor, die über die Grundbestimmungen des WTO-Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) hinausgehen und entspricht von der EU mit anderen industrialisierten Drittländern abgeschlossenen Abkommen. Wie in allen Freihandelsabkommen behält sich die EU das Recht vor, ihre eigenen Märkte zu regulieren.

Die Nichtdiskriminierungsverpflichtungen des Abkommens stellen sicher, dass Dienstleister oder Investoren aus der EU nicht weniger günstig behandelt werden als britische Dienstleister im Vereinigten Königreich und umgekehrt. Das tatsächliche Niveau des Marktzugangs hängt von der Art und Weise der Dienstleistungserbringung ab. In der Praxis hängt die Möglichkeit, eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen oder in einen bestimmten Sektor zu investieren, auch von bestimmten Vorbehalten ab, die im Abkommen festgelegt sind und die britischen Dienstleistern bei der Erbringung von Dienstleistungen in der EU in einigen Sektoren auferlegt werden können und umgekehrt.

Brauche ich für meine Geschäftstätigkeit Lizenzen oder Genehmigungen, die von Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurden? Habe ich ähnliche Lizenzen oder Genehmigungen in der EU-27 beantragt oder die im Vereinigten Königreich ausgestellten Lizenzen oder Genehmigungen an eine Behörde in der EU-27 übertragen?

Ab dem 1. Januar 2021 gelten Genehmigungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß dem EU-Binnenmarktrahmen erteilt wurden, nicht mehr in der EU. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Finanzdienstleistungen, Verkehr, audiovisuelle Medien und Energiedienstleistungen.

Um Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, müssen im Vereinigten Königreich niedergelassene Dienstleistungserbringer und Berufsangehörige nachweisen, dass sie alle Vorschriften und Verfahren einhalten und/oder über alle Genehmigungen verfügen, die für die Erbringung von Dienstleistungen in der EU durch ausländische Staatsangehörige und/oder außerhalb der Union niedergelassene Unternehmen erforderlich sind. Diese Anforderungen werden häufig in nationalen Regelungen festgelegt. Dienstleistungserbringer und Berufsangehörige, die in der EU niedergelassen und im Vereinigten Königreich tätig sind, müssen nachweisen, dass sie alle einschlägigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs einhalten.

Hier finden Sie die bisherigen Mitteilungen der EU-Kommission zur Erbringung von Dienstleistungen und Entsendungen, zum Elektronischen Handel sowie zu Audiovisuellen Mediendiensten.

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Bleibt die Anerkennung von britischen Berufsqualifikationen weiterhin gültig?

Die vor dem 31. Dezember 2020 erfolgte Anerkennung von britischen Berufsqualifikationen in Deutschland bleibt weiterhin gültig.

Gibt es ab dem 1. Januar 2021 weiterhin eine automatische gegenseitige Anerkennung?

Ab dem 1. Januar 2021 fällt das Vereinigte Königreich nicht mehr unter die EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die automatische Anerkennung entsprechend der Berufsanerkennungsrichtlinie gilt nicht mehr. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs müssen grundsätzlich also unabhängig davon, wo sie ihre Qualifikationen erworben haben, diese ab dem 1. Januar 2021 in den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der dort geltenden Vorschriften für die Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen förmlich anerkennen lassen. Dies gilt auch für EU-Bürger mit im Vereinigten Königreich erworbenen Qualifikationen.

Im Übrigen erfolgt die Prüfung von Anträgen auf Anerkennung britischer Berufsqualifikationen ab dem 1. Januar 2021 nach den Vorschriften des Partnerschaftsabkommens. Das Partnerschaftsabkommen beinhaltet allgemeine Regelungen für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Es sieht insbesondere vor, dass Berufsorganisationen beider Vertragspartner erleichterte Anerkennungsregelungen für spezifische Berufe vorschlagen können, wenn dies im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse ist.

3) Gesellschaftsrecht

Was passiert mit Gesellschaften in der Rechtsform einer britischen „Limited“, die ihren Sitz in Deutschland haben?

In Deutschland ansässige Gesellschaften, die in einer Rechtsform des Vereinigten Königreichs organisiert sind, unterliegen nach dem Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) nicht mehr dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Daran ändert auch das Partnerschaftsabkommen nichts, auf das die Europäische Union und das Vereinigte Königreich sich am 24. Dezember 2020 verständigt haben. Für eine rechtliche Anerkennung dieser Gesellschaften in Deutschland dürfte es ab 2021 keine rechtliche Grundlage mehr geben.

Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem auf nach Drittstaatenrecht gegründeten Gesellschaften anwendbaren Recht ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften dann als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, zum Beispiel als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei Ein-Personen-Limiteds dürfte das Vermögen ihrem vormaligen Alleingesellschafter zuzurechnen sein. Rechtliche Konsequenz wäre die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Sofern diese Konsequenz nicht gewünscht ist, steht den betroffenen Unternehmen eine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform offen. Um dies zu erleichtern, ist im Januar 2019 eine Änderung des Umwandlungsgesetzes in Kraft getreten. Danach ist es bei grenzüberschreitenden Verschmelzungsvorgängen ausreichend, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 notariell beurkundet wurden. Der Vollzug durch das Handelsregister kann dann später, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2022, erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Mein Unternehmen ist im Vereinigten Königreich eingetragen. Habe ich die Bestimmungen des nationalen Rechts daraufhin geprüft, ob es für die Beibehaltung des Status eines EU-Unternehmens ausreichend ist, dass sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU befindet?

Ab dem 1. Januar 2021 gelten im Vereinigten Königreich eingetragene Unternehmen als Drittlandsunternehmen und werden nicht mehr automatisch anerkannt. Ihre Anerkennung unterliegt dann dem nationalen Recht für in Drittländern eingetragene Unternehmen. Zweigniederlassungen von im Vereinigten Königreich eingetragenen Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten werden als Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen betrachtet. Tochterunternehmen von britischen Unternehmen in der Union sind grundsätzlich EU-Unternehmen und unterliegen weiterhin allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

Hier finden Sie die Mitteilung der EU-Kommission zum Gesellschaftsrecht.

Habe ich erneut geprüft, ob ich mich in meinen Handelsverträgen für einen Gerichtsstand im Vereinigten Königreich entscheide?

Ab dem 1. Januar 2021 finden die Unionsvorschriften zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in der EU und im Vereinigten Königreich während des Übergangszeitraums keine Anwendung mehr. Urteile von Gerichten des Vereinigten Königreichs können in der Europäischen Union möglicherweise nicht mehr so rasch vollstreckt werden wie heute.

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass ab dem 1. Januar 2021 auch die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (ODR) für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern mit Wohnsitz in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmern nicht mehr zur Verfügung steht.

4) Datenschutz und Rechte des Geistigen Eigentums

Datenschutz - Habe ich mit den notwendigen Schritten dafür gesorgt, dass die EU-Rechtsvorschriften bei der Übertragung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich eingehalten werden?

In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich haben sich beide Seiten im Partnerschaftsabkommen auf eine Übergangslösung verständigt, wonach das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar nicht als Drittstaat im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) gilt, bis die EU eine Entscheidung über die Äquivalenz der Datenschutzregeln des Vereinigten Königreichs getroffen hat. Die EU hat sich dazu verpflichtet, die Entscheidung innerhalb von vier, längstens aber sechs Monaten zu treffen.

Hier finden Sie die Mitteilung der EU-Kommission zum Datenschutz.

Habe ich dafür gesorgt, dass meine Rechte des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich weiterhin geschützt sind?

Ab dem 1. Januar 2021 sind die bestehenden einheitlichen EU-Rechte des geistigen Eigentums (Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, gemeinschaftliche Sortenschutzrechte und geografische Angaben) nach dem Austrittsabkommen zwar weiterhin geschützt, neue einheitliche EU-Rechte haben jedoch einen kleineren räumlichen Anwendungsbereich, da sie im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten. Die bestehenden einheitlichen Rechte werden im Vereinigten Königreich nach den Artikeln 54 und 57 des Austrittsabkommens gewahrt, indem sie in britische Rechte umgewandelt werden.

B. Sektorspezifische Mitteilungen für Unternehmen der Europäischen Kommission

B. Sektorspezifische Mitteilungen für Unternehmen der Europäischen Kommission

Unterstützend hat die Europäische Kommission auf ihrer Webseite über 100 sektorspezifische Mitteilungen an Interessenträger veröffentlicht. Sie werden durch die Aufnahme zusätzlicher Sektoren und Informationen laufend aktualisiert und in alle Amtssprachen der EU übersetzt. Die aktualisierten „Vorbereitungsmitteilungen“ (sog. Readiness notices) zu einzelnen Bereichen (zum Beispiel Zölle, inklusive präferenzielle Ursprungsregeln, Datenschutzrecht, Industrieprodukte, Chemikalien etc.) sollen die öffentliche Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, sich auf unumgängliche Änderungen vorzubereiten, die unabhängig vom vereinbarten Partnerschaftsabkommen nach dem Ende der Übergangsphase eintreten werden.

Im Folgenden finden Sie die Themen einiger wichtiger Mitteilungen der Europäischen Kommission für Unternehmen aufgelistet. Über die Verlinkungen gelangen Sie direkt zu den einzelnen Vorbereitungsmitteilungen:

Welche Informationsangebote der Bundesregierung gibt es noch? Wer kann mir bei konkreten Fragen helfen?

Weitere Informationen finden Sie:

Flaggen EU und Großbritannien

Verwandte Themen