1) Warenverkehr
Muss ich zukünftig Zölle auf meine Warenlieferung in das und aus dem Vereinigten Königreich in die EU entrichten?
Nein. Mit dem Partnerschaftsabkommen ist es gelungen, dass auch zukünftig für den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich keine Zölle und keine Kontingente für Industrie- und Agrarprodukte gelten. Zugleich fallen ab dem 1. Januar 2021 für Unternehmen aber Zollformalitäten und -kontrollen an.
Das Vereinigte Königreich als Drittland – Sind mir die Pflichten von Importeuren/Exporteuren nach den geltenden Unionsvorschriften bekannt?
Ab dem 1. Januar 2021 sind Unternehmen aus der EU, die Waren aus dem Vereinigten Königreich erwerben und diese auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, Importeure, und die Unternehmen, die Produkte im Vereinigten Königreich vertreiben, Exporteuren. Dies bedeutet, dass sie in den einschlägigen Unionsvorschriften genannte Pflichten erfüllen müssen.
Hier finden Sie die bisherigen Mitteilungen der EU-Kommission zu Verboten und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren sowie zur Dual-use Exportkontrolle.
Bin ich mit den EU-Zollformalitäten im Bereich Handel mit Drittländern vertraut? Habe ich meine Lieferketten für die längeren Zeiträume vorbereitet, die sich aus zusätzlichen Formalitäten und Verfahren ergeben können?
Ab dem 1. Januar 2021 gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollvorschriften für alle Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union in das Vereinigte Königreich verbracht werden. Trotz der umfassenden Regelungen im Partnerschaftsabkommen, welche Nullzollsätze und Nullkontingente für Waren sowie eine Zusammenarbeit im Zoll- und Regulierungsbereich vorsehen, werden alle zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gehandelten Produkte den einschlägigen regulatorischen Kontrollen und Einfuhrkontrollen in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und andere Gemeinwohlziele unterliegen.
Hier finden Sie die bisherigen Mitteilungen der EU-Kommission zu Zöllen, inkl. Präferenzielle Ursprungsbestimmungen sowie Zollkontingenten.
Bin ich mit den relevanten Verfahren über den Nachweis der Ursprungseigenschaft vertraut und habe ich meine Lieferantenerklärungen entsprechend angepasst?
Das Partnerschaftsabkommen enthält umfangreiche Regelungen zu Ursprungseigenschaften und den Voraussetzungen nach denen Sie präferentielle Zollsätze beantragen können. Ab dem 1. Januar 2021 müssen Sie daher die Ursprungseigenschaft der gehandelten Waren nachweisen, damit diese im Rahmen des Partnerschaftsabkommens unter die Präferenzbehandlung fallen können. Auf Waren, die die Ursprungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden die regulären EU-Zölle erhoben. Auch der Handel zwischen der EU und ihren Präferenzpartnern wird beeinträchtigt, weil alle Vorleistungen des Vereinigten Königreichs (sowohl Vorprodukte als auch Verarbeitungsvorgänge) im Rahmen der EU-Präferenzregelungen fortan als „ohne Ursprungseigenschaft“ behandelt werden.
Hier finden Sie die bisherigen Mitteilung der EU-Kommission zu Zöllen, inkl. Präferenzielle Ursprungsbestimmungen.
Habe ich mich mit den einschlägigen Verfahren im Bereich Mehrwert- und Verbrauchsteuern vertraut gemacht?
Ab dem 1. Januar 2021 ändern sich die Vorschriften für die Entrichtung und Erstattung der Mehrwertsteuer. Dies trifft sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen zu. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (alkoholische Getränke, Tabakwaren und so weiter), die aus dem Vereinigten Königreich in das Mehrwertsteuergebiet der Europäischen Union verbracht werden, werden ebenfalls Verbrauchsteuern erhoben.
Hier finden Sie die bisherigen Mitteilung der EU-Kommission zur Mehrwertsteuer (Waren und Dienstleistungen).
Habe ich Zulassungen und Konformitätsnachweise , die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Stelle oder Behörde ausgestellt wurden, an eine in der EU-27 ansässige Stelle oder Behörde übertragen oder neue Zulassungen und Konformitätsnachweise beantragt?
Auch mit dem Partnerschaftsabkommen endet zum 1. Januar 2021 die Gültigkeit der Genehmigungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem Unionsmarkt erteilt wurden. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Kraftfahrzeug mit einer vom Vereinigten Königreich erteilten Typgenehmigung nicht mehr in der Union verkauft werden darf. Ist nach dem Unionsrecht eine Zertifizierung durch eine benannte Stelle der EU erforderlich – wie etwa bei einigen Medizinprodukten, Maschinen oder Bauprodukten –, so dürfen Produkte, die von im Vereinigten Königreich ansässigen Stellen zertifiziert wurden, nicht mehr auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.
Weitere Informationen finden Sie auch in den bisherigen zahlreichen Mitteilungen der EU-Kommission, zum Beispiel zu Industrieprodukten, zu Kraftfahrzeugen (Typgenehmigung von Fahrzeugen etc.), zu Medizinprodukten sowie zu Ergänzenden Schutzzertifikaten für Arznei- und Pflanzenschutzmitteln.
Habe ich sichergestellt, dass die in der EU in Verkehr gebrachten Produkte ordnungsgemäß etikettiert und gekennzeichnet sind?
Wenn sich die Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren auf Einrichtungen oder Personen bezieht, die im Vereinigten Königreich niedergelassen sind, werden analog dazu die Kennzeichnungsvorschriften der Union für in der Union in Verkehr zu bringende Waren nicht mehr erfüllt.
Habe ich sichergestellt, dass Produkte, die ich in das Vereinigte Königreich exportieren möchte, den dortigen Vorschriften entsprechen?
Das Vereinigte Königreich wird ab dem 1. Januar 2021 anstelle der CE-Kennzeichnung eine eigene Konformitätskennzeichnung einführen (UKCA – UK Conformity Assessed). Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der britischen Regierung.
Chemikalien - Habe ich sichergestellt, dass meine Stoffe bei einem Hersteller oder Importeur in der EU registriert sind, oder habe ich eine Person in der EU benannt, die für diese Einfuhren als amtlicher Registrant für den Stoff rechtlich verantwortlich ist?
Ab dem 1. Januar 2021 gelten die EU-Vorschriften zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) im Vereinigten Königreich nicht mehr. Zudem sind Registrierungen, über die im Vereinigten Königreich niedergelassene Hersteller und Produzentenverfügen, in der EU nicht mehr gültig.
Hier finden Sie die bisherigen Mitteilungen der EU-Kommission zur Regulierung von chemischen Stoffen nach der REACH-Verordnung sowie zu Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien.