Hintergrund

Exportkreditgarantien des Bundes (sog. Hermesdeckungen) sind seit Jahrzehnten ein wichtiges Garantieinstrument der Außenwirtschaftsförderung. Sie sichern Exportunternehmen und exportfinanzierende Banken vor wirtschaftlich und politisch bedingten Zahlungsausfällen ab. Das Deckungsangebot erstreckt sich dabei über die gesamte Wertschöpfungskette – von der Anzahlung über die Fertigung, die Lieferung bis hin zur Bezahlung der letzten Rate.

Durch die Übernahme einer Exportkreditgarantie wird das Risiko eines Zahlungsausfalls zu einem großen Teil auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Hierfür zahlen die Deckungsnehmer eine risikoadäquate Prämie (Entgelt). Im Falle eines Schadens entschädigt sie der Bund in Höhe der gedeckten Forderung.

Exportkreditgarantien spielen bei den Unternehmen sowohl bei der Risikosteuerung als auch der Finanzierung von Exportgeschäften eine zentrale Rolle. Sie ermöglichen in vielen Fällen erst die Finanzierung eines Exportgeschäfts durch Kreditinstitute und können sich positiv auf die Finanzierungskonditionen auswirken.

Die Exportkreditgarantien des Bundes stehen grundsätzlich allen Exportunternehmen und exportfinanzierenden Banken mit Sitz in Deutschland zur Verfügung – unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Höhe des zu deckenden Auftrags. Maßgeblich für die Übernahme einer Exportkreditgarantie sind die Förderungswürdigkeit und risikomäßige Vertretbarkeit des zur Deckung beantragten Geschäfts.

Als förderungswürdig werden Lieferungen und Leistungen angesehen, die unter anderem der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland sowie der Erschließung neuer Absatzmärkte dienen. Als besonders förderungswürdig gelten zudem Ausfuhrgeschäfte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Risikogemäß vertretbar sind Exportgeschäfte, die eine realistische Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf aufweisen.

Die Exportkreditgarantien des Bundes ergänzen das Angebot privater Kreditversicherer. Sie kommen dort zum Zuge, wo die private Versicherungswirtschaft kein entsprechendes oder ausreichendes Absicherungsangebot zur Verfügung stellt. Folglich konzentriert sich das Geschäft des Bundes auf die Absicherung von Lieferungen und Leistungen in Schwellen- und Entwicklungsländern.

Reform des OECD-Konsensus stärkt Wettbewerbsfähigkeit deutscher Exporteure

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch die verschiedenen staatlichen Exportfinanzierungs- und Exportkreditversicherungssysteme haben sich OECD-Mitgliedstaaten über den OECD-Konsensus verpflichtet, bestimmte Rahmenbedingungen für die staatlich unterstützte Absicherung und Finanzierung von Exportgeschäften einzuhalten.

2023 einigten sich die sog. Teilnehmer des OECD-Konsensus auf eine Reform dieses Regelwerkes. Diese Reform stärkt die deutsche Exportwirtschaft im internationalen Wettbewerb und ist ein bedeutender Schritt zu einer klimagerechteren Ausrichtung der staatlich geförderten Exportfinanzierung.

Eine wesentliche Neuerung des reformierten OECD-Konsensus ist die Verlängerung der maximal zulässigen Kreditlaufzeiten. Ab sofort kann der Bund Kreditlaufzeiten bis zu 15 Jahre mit Exportkreditgarantien absichern. Zuvor betrug die maximale Kreditlaufzeit zwölf Jahre. Fossile Projekte sind von der Reform ausgenommen.

Auch das Rückzahlungsprofil ist unter dem neuen OECD-Konsensus deutlich flexibler geworden. Statt halbjährlicher Tilgungen sind nun gleich hohe jährliche Tilgungen oder auch Annuitäten möglich. Bei entsprechender Begründung kann auch ein ungleichmäßiges Tilgungsprofil – also unterschiedlich hohe oder unregelmäßige Raten – zum Einsatz kommen.

Ein wichtiger Teil der Konsensus-Reform betrifft das Sektorabkommen Klima (CCSU – Climate Change Sector Understanding). Während das alte Sektorabkommen im Wesentlichen auf den Energiesektor beschränkt war, werden jetzt auch Geschäfte und Projekte berücksichtigt, die dazu beitragen, die international vereinbarten Klimaziele zu erreichen. Diese sog. grünen Geschäfte können nun Deckungsmöglichkeiten für Finanzierungen mit bis zu 22 Jahren Kreditlaufzeit erhalten.

Exportkreditgarantien 2023: Deckungsvolumen 18,4 Mrd. Euro. Positiver Beitrag für den Bundeshaushalt rd. 740 Mio. Euro

2023 sicherte die Bundesregierung Ausfuhren in Höhe von 18,4 Mrd. Euro mit Exportkreditgarantien ab. Der überwiegende Teil der gedeckten Lieferungen und Leistungen entfiel auf Schwellen- und Entwicklungsländer. Deren Anteil am neu übernommenen Deckungsvolumen lag bei 87 Prozent.

Mit 739,8 Mio. Euro erzielten die Exportkreditgarantien des Bundes 2023 erneut einen positiven Beitrag für den Bundeshaushalt.

Exportkreditgarantien – Verantwortlichkeiten und Management

Mit der Durchführung des Förderinstruments Exportkreditgarantien hat die Bundesregierung die Euler Hermes AG beauftragt. Über die Deckungspolitik und die Übernahme eines Antrages für Exportkreditgarantien für Exportgeschäfte entscheidet der Interministerielle Ausschuss für Exportkreditgarantien im Konsens. Neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gehören dem Gremium das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Auswärtige Amt (AA) und das Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) an.

Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialstandards sowie Einhaltung von Menschenrechten

Die Bundesregierung misst der Beachtung von Umwelt- und Sozialstandards sowie der Einhaltung von Menschenrechten bei der Übernahme von Exportkreditgarantien eine besondere Bedeutung zu. Sie übernimmt keine Deckungen für Exportgeschäfte, die gegen international festgelegte Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards verstoßen.

Für Projekte und Transaktionen im Anwendungsbereich der Common Approaches der OECD (Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence) sind umwelt-, sozial- und menschenrechtliche Aspekte ein fester Bestandteil des Prüfverfahrens.

Gibt es Anhaltspunkte für signifikante negative Umwelt- oder Sozialauswirkungen eines Projektes beziehungsweise Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen, wird ein Geschäft auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Common Approaches einer Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung unterzogen.

Exportkreditgarantien und Klimaschutz – Klimastrategie unterstützt in besonderem Maße klimafreundliche Geschäfte

2023 hat die Bundesregierung für die Exportkreditgarantien eine Klimastrategie verabschiedet. Seit dem 1. November 2023 können Exporteure klimafreundliche Ausfuhrgeschäfte zu deutlich attraktiveren Konditionen absichern und finanzieren. Mit der Klimastrategie richtet der Bund die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung konsequent am Pariser 1,5 Grad Ziel aus.

Im Rahmen der Klimastrategie werden die zur Einzeldeckung beantragten Exportgeschäfte (Auftragswert mind. 15 Mio. EUR und Zahlungsziel mind. 24 Monate) einer Klimaprüfung unterzogen. Das Ergebnis des Prüfverfahrens ist die Einteilung der Geschäfte in eine der drei Klimakategorien:

  • grüne Kategorie = leistet einen deutlichen Beitrag zum 1,5 Grad-Pfad und qualifiziert sich daher für verbesserte Deckungskonditionen,
  • weiße Kategorie = mit dem 1,5 Grad-Pfad vereinbar und zu unveränderten Deckungskonditionen förderungsfähig,
  • rote Kategorie = nicht mit dem 1,5 Grad-Pfad vereinbar und daher vom Deckungsausschluss betroffen.

Für Exporte der grünen Kategorie hat der Bund vier verbesserte Deckungskonditionen eingeführt. Dazu gehört:

  • Erhöhung der Deckungsquote bei Finanzkreditdeckungen von 95 auf 98 Prozent für exportfinanzierende Banken. Damit lassen sich Exportgeschäfte leichter und zu besseren Konditionen finanzieren.
  • Der deckungsfähige Anteil ausländischer Zulieferungen steigt von üblicherweise 49 Prozent auf bis zu 70 Prozent. Exporteure erhalten dadurch mehr Flexibilität beim Sourcing und können bessere Angebotspreise erzielen. Voraussetzung ist, dass Kernkompetenzen bzw. Schlüsseltechnologien in Deutschland verbleiben.
  • Das Anzahlungserfordernis für lokale Kosten entfällt. Damit erhöht sich der bundesgedeckte Anteil der Gesamtfinanzierung und entlastet die Unternehmen von einem weiteren Teil des Risikos ihres Exportgeschäftes.
  • Der Entgeltzuschlag für Lokalwährungen entfällt ebenfalls. Das verbessert die Finanzierungssituation und stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Exporteure.

THG-Fußabdruck misst Fortschritte beim Netto Null Ziel für die Außenwirtschaftsförderung

Der Fortschritt bei der Ausrichtung der Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung am 1,5-Grad Ziel wird anhand des Treibhausgasfußabdrucks (THG) gemessen.

Der Treibhausgasfußabdruck wird für das gesamte Portfolio der mit Exportkreditgarantien unterstützten Projekte anteilig berechnet.

Ziel ist es, den Treibhausgasfußabdruck des Portfolios bis 2050 auf Null zu reduzieren.

Weitere Informationen zum Treibhausgasfußabdruck der Exportkreditgarantien finden Sie hier.