FAQ zu Gentechnik
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beantwortet hier häufige Fragen rund um Gentechnik in Umwelt, Natur und Landwirtschaft.
FAQ Gentechnik in Umwelt und Natur: Positionen des Bundesumweltministeriums
FAQs
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Gentechnisch veränderter Mais auf dem Feld, gentechnisch veränderter Lachs in Aquakulturen oder gentechnisch veränderte Pappel in der Forstwirtschaft sind Beispiele für Agrogentechnik. Agrogentechnik bedeutet also, dass gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft genutzt werden.
Für diese Art der Nutzung dürfen GVO nur in die Umwelt gelangen, wenn vorher das mit der Freisetzung verbundene Risiko ausführlich überprüft und dieses als gering eingestuft wurde. Damit soll das Vorsorgeprinzip gewahrt werden, das dem Bundesumweltministerium (BMUV) bei der Agrogentechnik besonders wichtig ist. Denn einmal in die Umwelt gelangte Organismen sind nicht mehr rückholbar. Außerdem setzt sich das BMUV dafür ein, dass GVO-Produkte gekennzeichnet werden, damit Verbraucherinnen und Verbraucher wählen können, ob sie Produkte essen möchten, die aus oder mit GVO hergestellt wurden.
Stand:
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Das Bundesumweltministerium (BMUV) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) sind bei allen Entscheidungen zur Agrogentechnik und immer, wenn gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in die Umwelt freigesetzt werden, vom federführenden Bundeslandwirtschaftsministerium und dem Bundesamt für Verbraucherschutz zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn die Gesetze und Regelungen zur Gentechnik angepasst werden. Das BMUV konzentriert sich dabei besonders auf die Auswirkungen von GVO auf Natur und Umwelt. Geht ein Antrag, GVO in Deutschland in die Umwelt freizusetzen, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein, bewertet auch das Bundesamt für Naturschutz als nachgeordnete Behörde des BMUV das Risiko. Es übermittelt seine Stellungnahme an das BVL. Das BVL ist die nationale Genehmigungsbehörde für GVO und muss begründen, wenn es in seiner Entscheidung von der Stellungnahme des BfN abweichen möchte. Dies gilt für Anträge auf Freisetzung zu Versuchszwecken und für Marktzulassungen von GVO und GVO-Produkten. In Deutschland wurden seit 2012 keine Anträge auf Freisetzung zu Versuchszwecken gestellt, es sind zurzeit auch keine gentechnisch veränderten Pflanzen zum Anbau zugelassen. BfN bewertet jedes Jahr eine Reihe von Anträgen auf Marktzulassung von GVO zum Import, zur Verarbeitung und als Lebens- und Futtermittel in den Binnenmarkt der EU.
Stand:
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Gentechnisch veränderte Pflanzen werden hergestellt, indem man ihr Erbgut künstlich verändert. Diese Veränderung vererbt sich in die nächste Generation weiter. Damit ist es kaum möglich, einmal angebaute gentechnisch veränderte Pflanzen aus der Saatgutproduktion und der Lebensmittelkette zu entfernen. Zum Beispiel müssen einige Flächen, auf denen vor der Jahrhundertwende Versuche mit gentechnisch verändertem Raps durchgeführt wurden, immer noch überwacht werden. Auf ihnen wird nach über 20 Jahren immer noch gentechnisch veränderter Raps auf ihnen gefunden. Das bedeutet: Gentechnisch verändertes Saatgut anzubauen, ist eine Entscheidung, die über Generationen nachwirkt. Sie kann auch negative Auswirkungen auf gentechnik-freie Anbaumethoden wie zum Beispiel die ökologische Landwirtschaft haben. Wenn die gentechnisch veränderten Pflanzen in natürliche Bestände auskreuzen oder heimische Arten verdrängen, führt das zu Schäden an der Natur, die noch viele Jahre später entstehen können.
Stand:
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Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) können in der Natur und Umwelt
- erwartete und unerwartete,
- direkte und indirekte,
- sofortige und langfristige Effekte haben.
Auch können Effekte sich aufsummieren. All diese Risiken für Natur und Umwelt müssen daher überprüft werden, bevor die GVO freigesetzt werden. Gentechnikerinnen und Gentechniker verändern Pflanzen, aber auch Tiere und Bakterien, um ihnen eine neue Eigenschaft zu geben. Diese beabsichtigte Veränderung kann aber auch unerwünschte Nebenwirkungen haben. Wenn zum Beispiel eine gentechnische Maissorte ein Insektengift gegen Schädlinge bildet, kann das unerwartet dazu führen, dass auch geschützte Tiere, die von der Pflanze fressen, sterben. Oder der Wind trägt die Pollen, in denen dieses Gift enthalten ist, in Naturschutzgebiete. Sie können dort beispielsweise geschützte Insekten wie Schmetterlinge schädigen. Außerdem kann ein gentechnischer Eingriff auch weitere, unvorhergesehene Veränderungen bewirken. Die Gründe dafür sind vielschichtig. So kann der Eingriff zusätzlich das Genom an Stellen verändern, die gar nicht das Ziel waren. Oder der Stoffwechsel der Pflanze wird entweder beabsichtigt oder zufällig verändert.
Weil ein lebender GVO auf vielen Ebenen mit der Natur, der Umwelt und den Menschen in Wechselwirkungen steht, können auch indirekte Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen entstehen: zum Beispiel kann der Anbau von gentechnisch veränderten, Glyphosat-resistenten Pflanzen zu höheren Belastungen von Glyphosat in Nahrungsmitteln führen. Die Pflanzen können während der ganzen Anbauperiode mit dem Unkrautvernichtungsmittel behandelt werden. Damit werden alle Ackerwildkräuter abgetötet. Als Folge verlieren Insekten und Vögel, die sich von den Wildkräutern ernähren, die Nahrungsgrundlage.
Auswirkungen auf Populationen sind oft nicht sofort zu erkennen, sondern zeigen sich erst langfristig. Auch können sich die GVO in wildverwandte Arten auskreuzen und damit die Eigenschaften von wilden Populationen verändern.
Das Bundesamt für Naturschutz überprüft all diese möglichen Auswirkungen der gentechnischen Veränderung auf ihr Risiko für Natur und Umwelt.
Stand:
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Grundsätzlich sind die möglichen Risiken bei Neuen Gentechniken vergleichbar mit denen der klassischen Gentechnik. Auch hier verändern Gentechnikerinnen und Gentechniker Pflanzen gentechnisch, um ihnen eine oder mehrere neue Eigenschaften zu geben. Mit Genome Editing kann man das Genom punktuell verändern, es sind aber auch noch wesentlich tiefgreifendere Änderungen möglich als mit klassischer Gentechnik. Daher ist dem BMUV wichtig, dass wissenschaftlich überprüft wird, ob diese Veränderungen negative Auswirkungen auf Natur oder Umwelt, Mensch oder Tier haben, bevor sie in die Umwelt gebracht werden. Damit bleibt das Vorsorgeprinzip gewahrt.
Stand:
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Nur wenn gentechnisch veränderte Lebensmittel gekennzeichnet sind, können Verbraucherinnen und Verbraucher frei entscheiden, was bei ihnen auf den Tisch kommt. Die Menschen in Deutschland wünschen sich, dass mit Gentechnik transparent und sicher umgegangen wird. Das zeigen auch die Erkenntnisse der jüngsten Naturbewusstseinsstudie von 2019. Die Studie zeigt, dass die Menschen selbst entscheiden wollen, ob sie gentechnisch veränderte Lebensmittel essen oder nicht. 95 Prozent der Befragten befürworten, dass entsprechende Lebensmittel gekennzeichnet werden und dass mögliche Umweltauswirkungen untersucht werden.
Stand:
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Die Agrogentechnik wird hauptsächlich eingesetzt, um die intensivierte und industrialisierte Landwirtschaft weiter voranzutreiben. Mehr als 80 Prozent der weltweit angebauten gentechnisch veränderten Pflanzen sind heute herbizid-resistent. Ihr großflächiger Einsatz führt zu gravierenden Schäden an Natur und Umwelt.
Herbizid-resistent bedeutet: Eine Pflanze wird so verändert, dass sie überlebt, auch wenn sie mit einem Unkrautvernichtungsmittel (Herbizid) besprüht wird. Durch diese gezielte genetische Veränderung kann auf dem Feld während des Wachstums ein Totalherbizid eingesetzt werden, das alle anderen Pflanzen abtötet. Auch solche Pflanzen, die den Ertrag des Landwirts gar nicht mindern würden. Häufiger Einsatz von Totalherbiziden führt dazu, dass manche Unkräuter eine natürliche Resistenz gegen genau diese Herbizide entwickeln. In der Folge können sich diese Unkräuter konkurrenzlos ausbreiten, denn alle anderen Wildkräuter überstehen die Herbizidanwendung nicht. Dies zwingt die Landwirte, weitere Herbizide zu spritzen, um die resistenten Unkräuter, die zu massiven Ertragseinbußen führen können, zu bekämpfen. Dadurch erhöht sich der Herbizideinsatz auf diesen Flächen noch weiter, mit noch weiteren Folgen für Natur und Umwelt. So verlieren beispielsweise Wildbienen oder Vögel ihre Nahrungsgrundlage. Außerdem kann das Herbizid in Grundwasser und Oberflächengewässer gelangen, und auch dort Pflanzen und Tiere schädigen. Auch die Rückstände an Herbiziden in den Ernteprodukten und damit in der Folge auch in den Futter- und Lebensmitteln nimmt zu. Herbizide und ihre Abbauprodukte können schädlich für Mensch und Tier sein.
Andere gentechnisch veränderte Pflanzen enthalten Gifte gegen Schädlinge, zum Beispiel den Maiszünsler, dessen Ausbreitung man mit einer wechselnden Fruchtfolge und Bodenbearbeitung, zum Beispiel Pflügen, ebenso kontrollieren könnte.
Das BMUV setzt dagegen auf eine nachhaltige, natur- und umweltverträgliche Landwirtschaft. Zum Schutz der natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Luft und Artenvielfalt ist mehr Nachhaltigkeit im Ackerbau notwendig. Das BMUV setzt sich daher für einen grundlegenden Wandel in der Landwirtschaftspolitik und -förderung ein.
Stand:
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Für die Genehmigung von gentechnisch veränderten Pflanzen hat der Gesetzgeber ein Stufenprinzip vorgesehen. Dass heißt ihre Zulassung sollte schrittweise erfolgen:
- Im Labor, also im geschlossenen System, wird eine gentechnisch veränderte Pflanze in einem ersten Schritt entwickelt.
- Über die erste Stufe der Freisetzung, die experimentelle Freisetzung, entscheidet eine Risikobewertung. Die experimentale Freisetzung wird räumlich und zeitlich begrenzt zugelassen. Außerdem sorgen Sicherheitsmaßnahmen dafür, dass die Versuche jederzeit abgebrochen werden können und die Begrenzung gewährleistet bleibt. Dies können Abstandsregelungen zu anderen Feldern, die Reinigung der benutzten Geräte von vermehrbarem Material, oder auch Zäune sein.
- Ob eine gentechnisch veränderte Pflanze anschließend auf den Markt kommen kann, entscheidet sich in einer ausführlicheren Risikobewertung. Dabei werden auch Ergebnisse aus der experimentellen Freisetzung einbezogen. Die Genehmigung erlaubt, dass eine gentechnisch veränderte Pflanze für Import, als Lebens-oder Futtermittel oder für den Anbau unbegrenzt innerhalb der nächsten 10 Jahre genutzt werden kann.
- Ein Monitoring der Umweltwirkungen ist während der experimentellen Freisetzungen und der Marktzulassung vorgesehen. Es soll die Annahmen der Risikobewertung überprüfen. Weiter dient es dazu, direkte und indirekte, sofortige und spätere als auch kumulative und unerwartete Auswirkungen zu erfassen.
Das Stufenprinzip des Zulassungsverfahrens basiert auf dem Vorsorgeprinzip. Dadurch wird eine gentechnisch veränderte Pflanze nur schrittweise freigesetzt und ihre
Stand:
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Das Opt out ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen auf ihrem Gebiet einzuschränken oder zu verbieten. Werden gentechnisch veränderte Pflanzen für eine Vermarktung zugelassen, gilt dies ansonsten für den gesamten europäischen Markt. In einigen europäischen Mitgliedsstaaten bestehen allerdings Bedenken gegen den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen oder bestimmter Sorten. Aus diesem Grund wurde 2015 die Opt-Out Richtlinie in der EU verabschiedet. Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung zum Opt Out zum Beispiel mit umweltpolitischen oder sozioökonomischen Besonderheiten begründen. Durch ein Opt-out kann beispielsweise ein erhöhter Mehraufwand für die gentechnikfreie Landwirtschaft verhindert und die lokale biologische Vielfalt erhalten werden. Deutschland hat die Opt-out-Richtlinie nicht in deutsches Recht umgewandelt. Es hatte im Rahmen einer Übergangsregelung die Möglichkeit, dennoch den Anbau verschiedener Mais-Sorten zu verbieten. Die Umsetzung der Opt-Out Richtlinie in nationales Recht steht derzeit noch aus.
Stand:
FAQ Neue Gentechnik, Genome Editing und CRISPR/Cas
FAQs
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Neue Gentechniken ermöglichen es, genetische Veränderungen in einen Organismus gezielt an bestimmten Stellen einzufügen. Der Begriff umschließt verschiedene molekulargenetische Verfahren. Einige dieser Verfahren können genutzt werden, um "Buchstaben" (Nukleotide) der Erbinformation (Genom) an einzelnen oder mehreren Stellen umzuschreiben beziehungsweise zu bearbeiten. Deshalb nennt man diese Verfahren auch Genome Editing. Man kann damit aber auch bestimmte Teile der Erbinformation stilllegen oder neue Gene (also praktisch ganze Wörter) gerichtet einfügen. Die Entdeckung von CRISPR/Cas, der sogenannten Genschere, hat die Entwicklung des Genome Editings einen enormen Schritt vorangetrieben, denn sie funktioniert vielfach besser als die bisherigen Verfahren. Angewandt werden kann sie bei praktisch allen Organismen, also Pflanzen, Tieren, Bakterien, Pilzen, Viren und auch menschlichen Zellen. Sie ist damit in vielen Bereichen, zum Beispiel der Biotechnologie, der Medizin, der Grundlagenforschung und der Tier- und Pflanzenzüchtung einsetzbar.
Stand:
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Bei der klassischen Gentechnik ist es dem Zufall überlassen, an welcher Stelle und wie häufig sich das gewünschte Gen in das Genom einfügt. Beim Genome Editing dagegen kann ziemlich sicher festgelegt werden, wo die beabsichtigte Änderung platziert werden soll.
Gentechnik nutzt unterschiedliche Übertragungsmechanismen, um die Gene in die Zelle einzuschleusen: zum Beispiel eine "Mini-Kanone", die die Zelle mit den neuen Genen mit hoher Geschwindigkeit beschießt, oder es werden Bakterien als Transporter genutzt. Wo und wie häufig eine gentechnische Veränderung eingefügt wird, ist zufällig. Der Ort der gentechnischen Veränderung beeinflusst allerdings, ob und wie das neue Gen funktioniert und ob es möglicherweise andere, pflanzeneigene Gene zerstört. In der klassischen Gentechnik müssen Forscher daher lange suchen, bis sie eine Zelle finden, bei der die gentechnische Veränderung so funktioniert hat, wie es beabsichtigt war.
Genome Editing benutzt biologische Werkzeuge (Proteine oder RNS), die genau die Sequenz im Genom erkennen können, die verändert werden soll. Daher sind gentechnische Veränderungen mit Genome Editing präziser möglich als mit klassischer Gentechnik. Genome Editing-Werkzeuge werden jedoch häufig mit den gleichen Methoden in die Zelle eingeschleust, wie bei der klassischen Gentechnik. Nach der Genom Editierung muss – wie bei der klassischen Gentechnik– dann aus der veränderten Zelle wieder ein Lebewesen, zum Beispiel eine Pflanze, erzeugt werden.
Die mittlerweile am häufigsten angewandte Methode zur zielgerichteten Veränderung von Erbinformation ist die sogenannte "Genschere" CRISPR/Cas.
Stand:
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Die Genschere CRISPR/Cas ist das wichtigste Werkzeug des Genome Editing. Sie besteht aus zwei Teilen: dem Teil, der den Abschnitt in der Erbinformation (Genom) der Zelle erkennt (Erkennungskomponente), und dem Teil, der sie schneidet (Schneidekomponente). Die Erkennungskomponente bringt die Schneidekomponente in der Zelle an den gewünschten Genom-Abschnitt, um ein oder mehrere gewünschte Gene auszuschalten, zu verändern oder neue Erbinformation einzufügen.
Die Erkennungskomponente erkennt nur eine kurze Buchstabenfolge und passt deshalb manchmal an verschiedenen Stellen im Genom. Daher kann die Genschere auch ungewollt an diesen oder ähnlichen Erkennungsstellen schneiden. Bislang wird die Genschere bei Pflanzen und Tieren am häufigsten angewendet, um an einer oder an mehreren Stellen Gene oder bestimmte Funktionen dauerhaft auszuschalten. Mit CRISPR/Cas ist das auch in Genomregionen möglich, die von Natur aus in der Zelle besonders geschützt und für die klassische Züchtung kaum zugänglich sind. Außerdem kann man wiederholt CRISPR/Cas anwenden (so genanntes Multiplexing). Auch deshalb können Organismen, die mit Neuer Gentechnik erzeugt wurden, auch dann tiefgreifende genetische Veränderungen aufweisen, wenn keine zusätzlichen Gene eingefügt wurden.
Stand:
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Ja, Neue Gentechnik beziehungsweise Genome Editing ist Gentechnik. Das hat der Europäische Gerichtshof 2018 in einem Grundsatzurteil festgestellt. Eine Begründung für die Entscheidung ist, dass durch Genome Editing genetische Veränderungen schneller, umfangreicher und tiefgreifender herbeigeführt werden können als durch klassische Züchtung oder klassische Gentechnik. Die Risiken seien vergleichbar mit den Risiken der klassischen Gentechnik. Deshalb fallen in der EU zum Beispiel Pflanzen für die landwirtschaftliche Nutzung, die mit Neuer Gentechnik erzeugt wurden, unter das Gentechnikrecht. Sie müssen vor ihrer Zulassung auf mögliche Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit geprüft werden.
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Häufig hört man, Genome Editing sei nichts Anderes als natürlich vorkommende Mutationen oder Züchtung und deshalb müsse es ungefährlich sein. Diese Aussage ist nicht richtig, denn sie lässt wichtige Punkte außer Acht:
- Genome Editing ist zwar präziser als die klassische Gentechnik, aber nicht fehlerfrei.
- Genome Editing kann die Erbinformation an Stellen verändern, die sonst durch natürliche Mechanismen vor Veränderungen geschützt sind.
- Mit Genome Editing können parallel oder mehrfach hintereinander ganz unterschiedliche Gene verändert werden, um komplexe Eigenschaften von Pflanzen zu beeinflussen. Das kann tiefgreifende Änderungen im Organismus herbeiführen. Das Risiko, das von genom-editierten Organismen ausgeht, ist daher nur schwer vorhersagbar.
- Nur weil eine Veränderung möglicherweise auch natürlich entstehen könnte, bedeutet dies nicht, dass diese automatisch ungefährlich ist. Ist sie aber vom Menschen erzeugt, tragen wir auch die Verantwortung dafür.
Daher müssen vom Menschen erzeugte, genom-editierte Organismen auf mögliche Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit überprüft und reguliert werden.
Stand:
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Nebenwirkungen sind auch beim Genome Editing möglich. Einerseits sind die Eingriffe in das Genom oft doch nicht so präzise, wie es vorgesehen ist. Durch das Verfahren können weitere gentechnische Veränderungen an anderer Stelle als gewünscht entstehen. Es können Reste der Genschere in der Zelle bleiben. Eine geänderte Eigenschaft zieht in der Folge weitere mögliche Änderungen nach sich. So können sich beispielsweise bei genom-editierten Pflanzen oder Tieren die Inhaltsstoffe ändern, was deren Anfälligkeit für Krankheiten und Schädlinge, ihren Nährwert sowie ökologische Funktionen verändern kann.
Auch die beabsichtigte Veränderung kann außerhalb der veränderten Pflanzen- oder Tierart zu Problemen führen. So könnten sich z.B. trockenheitsresistente Pflanzen in die Umwelt ausbreiten und zu Schäden an natürlichen Lebensräumen führen. Herbizid-resistente Pflanzen können den Anbau von Monokulturen fördern.
Aus diesen Gründen ist die im Gentechnikrecht vorgeschriebene, umfassende Umweltrisikoprüfung und das Monitoring der Umweltwirkungen auch bei genom-editierten Pflanzen unerlässlich.
Stand:
FAQ Gentechnik in der Landwirtschaft: Positionen des Bundesumweltministeriums
FAQs
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Insektensterben, Klimawandel und die Gewässerbelastung durch übermäßige Düngung sind nur ein Teil der komplexen Probleme, vor denen die Landwirtschaft aktuell steht. Diese lassen sich nicht einfach mit dem Einsatz von Neuen Gentechniken lösen. Im Gegenteil: Der Einsatz Neuer Gentechniken würde die voranschreitende Intensivierung und Industrialisierung der Landwirtschaft weiter fördern. Natürliche Ressourcen wie Wasser, Boden und Artenvielfalt werden dadurch stärker belastet beziehungsweise verbraucht. Werden wenige Nutzpflanzenarten über einen längeren Zeitraum auf denselben Flächen angebaut und nur wenige Hochleistungspflanzen genutzt, macht das die Landwirtschaft anfälliger für Wetterextreme und Schädlinge. Eine nachhaltige Landwirtschaft muss zum Erhalt von Wasser, Boden und Artenvielfalt beitragen, um das ganze System widerstandfähig (resilient) zu machen.
Stand:
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Nein, mit Genome Editing versucht man, die Nutzpflanzen gegen einzelne Stressfaktoren, bspw. Dürre, resistent zu machen. Ob diese Pflanzen aber für andere Stressfaktoren anfällig sind, kann man erst erkennen, wenn sie angebaut werden. Wichtiger für die Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel ist es, Anbausysteme zu schaffen, die widerstandsfähiger, also resilienter und nachhaltiger sind. Dafür ist die Pflanzenzüchtung nur ein Baustein. Weitere wichtige Bausteine sind eine größere Fruchtartenvielfalt bzw. weite Fruchtfolgen, gezielter eingesetzte und damit weniger Dünge- und Pflanzenschutzmittel oder der ökologische Landbau. Ob Pflanzen mit Hilfe von Genome Editing einzelne Eigenschaften erhalten können, die sie widerstandsfähig gegen Dürre oder Starkregen, Hitze oder Sturm machen, ist bislang nicht nachgewiesen, sondern lediglich ein Versprechen der großen Pflanzenzuchtunternehmen. Bereits vor 30 Jahren machten die gleichen Akteure ähnliche Versprechen für Pflanzen, die mit klassischer Gentechnik hergestellt wurden. Letztendlich wurden diese Versprechen auch damals nicht gehalten.
Stand:
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Grundsätzlich gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, oder diese enthalten. Diese Kennzeichnung erfolgt meistens in der Zutatenliste auf folgende oder ähnliche Weise: "Enthält gentechnisch veränderte …". Allerdings ist Lebensmittelhändlern die Sensibilität der Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug auf Gentechnik so bewusst, dass sie in ihrem Angebot fast ausnahmslos auf Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, verzichten.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Organismen gefüttert wurden. Um Verbraucherinnen und Verbraucher auch hier die Wahlfreiheit zu ermöglichen, hat sich der Verband "Lebensmittel ohne Gentechnik" (VLOG) gegründet. Seine Mitglieder kennzeichnen Fleisch sowie Milchprodukte und Eier, die ohne Verfütterung von gentechnisch veränderten Pflanzen erzeugt werden, mit dem "Ohne Gentechnik"-Siegel.
Stand:
FAQ Gene Drive Anwendungen
FAQs
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Gene Drives sind gentechnische Werkzeuge, die sich gezielt in das Erbgut eines Organismus an zuvor bestimmter Stelle einbringen, um dort eine Veränderung zu bewirken. Durch spezielle Mechanismen sorgen Gene Drives dafür, dass sie an möglichst alle Nachkommen des Organismus weitervererbt werden. Damit wiederholt sich der Vorgang der gentechnischen Veränderung in den folgenden Generationen.
Ein Gene Drive vervielfältigt sich so lange selbstständig, bis ihn die ganze Population enthält, oder diese eine Resistenz dagegen entwickelt hat. Damit unterwandert er die Regeln der Vererbung und der natürlichen Evolution. Er kann das Erbgut einer ganzen Population oder einer ganzen Art verändern. Mit Gene Drives ist es sogar möglich, Gene in einer Art auszubreiten, die für diese Art nachteilig sind, wie zum Beispiel Unfruchtbarkeit.
Stand:
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Gene Drives enthalten Fremd-DNA und nutzen häufig das im Genome Editing verwendete Werkzeug CRISPR/Cas. Anders als beim Genome Editing verbleibt bei Gene Drives die Fremd-DNA und auch CRISPR/Cas immer in der Zelle und der Gene Drive wird immer weitervererbt. Die Entdeckung von CRISPR/Cas hat den Biotechnologinnen und Biotechnologen also ein mächtiges Werkzeug auch für die Entwicklung synthetischer Gene Drives an die Hand gegeben.
Stand:
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Gene Drives befinden sich derzeit noch im Entwicklungsstadium. Es werden derzeit viele mögliche Anwendungen für Gene Drives diskutiert. So könnten Gene Drives zukünftig eingesetzt werden, um Wildpopulationen im Freiland gentechnisch zu verändern. Die Forschung konzentriert sich vornehmlich darauf, invasive Arten oder krankheitsübertragende Mücken unfruchtbar zu machen. Ein Ansatz ist es beispielsweise, invasive Nagetiere wie Mäuse oder Ratten, die Brutvogelkolonien auf Inseln bedrohen, mit Hilfe von Gene Drives auszurotten. Man kann aber kaum verhindern, dass sich die Gene Drives in der Folge auch an anderen Orten ausbreiten, an denen die ursprünglichen Arten eine wichtige ökologische Funktion erfüllen. Dies wird bei der Entwicklung von Gene Drives nicht genug mitgedacht. Oder man verfolgt das Ziel, Malaria zu bekämpfen, indem man die übertragende Mücke ausrottet. Die Fragen, ob die Mücke eine wichtige ökologische Funktion hat und ob es alternative Bekämpfungsmöglichkeiten gibt, treten dabei in den Hintergrund. Zudem ist fragwürdig, ob diese Ansätze wirklich umsetzbar sind. Denn die Entwicklerinnen und Entwickler haben mit unterschiedlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Beispielsweise können sich Resistenzen gegen den Gene Drive bilden und damit lässt seine Wirksamkeit von Generation zu Generation nach. Insgesamt bleibt unklar, was die Nutzung von Gene Drives für die betroffenen Ökosysteme bedeuten würde.
Stand:
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Ja, aus Sicht des BMUV müssen zwingend noch viele grundsätzliche Fragen geklärt werden, bevor man über jegliche Anwendung von Gene Drive Organismen (GDO) in der Natur entscheiden könnte. Das Vorsorgeprinzip sieht eine stufenweise Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt vor. Nach Laboruntersuchungen sollen Freilandversuche und begleitende Risikoforschung Risiken minimieren. Erst nach erfolgreichen Freilandversuchen können GVO kommerziell zugelassen werden. Da GDO auch GVO sind, wird über Freisetzungen in Freilandversuchen mit GDO in Europa national entschieden, über eine kommerzialisierte Zulassung dagegen auf europäischer Ebene. Freigesetzt werden aber nach dem Gentechnikrecht nur GVO, die zuvor auf ihr Risiko überprüft wurden und bei denen die Risiken einer Freisetzung als vernachlässigbar eingeschätzt wurde. Diese Freilandversuche auf Raum und Zeit zu begrenzen, ist wegen des spezifischen Charakters von GDO, sich in der Umwelt auszubreiten aber praktisch unmöglich.
Für eine Genehmigung von Freisetzungen muss auch ein Monitoringplan bereitgestellt werden, um mögliche Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen. Dies ist ein nahezu unmöglicher Anspruch, denn die Auswirkungen von Gene Drives können global sein. Man muss annehmen, dass GDO, wenn sie einmal in die Natur entlassen wurden, nicht mehr rückholbar sind. Denn GDO sind so ausgelegt, dass sie sich in einer Art ausbreiten und die ursprünglichen, nicht gentechnisch veränderten Lebewesen der Art verdrängen. Daher sind die Auswirkungen auf die Ökosysteme, die der Einsatz von GDO in der freien Natur hätte, nicht abschätzbar. Beispielhaft sind im Folgenden einige grundsätzliche Fachfragen und gesellschaftlich-ethische Aspekte aufgegriffen. Diese müssen aus Sicht des BMUV zwingend geklärt werden, bevor über jedwede Anwendung von Gene Drives in der Natur entschieden werden könnte:
- Wie wird damit umgegangen, dass sich die GDO über Grenzen hinweg ausbreiten werden? Welches Mitspracherecht haben andere Staaten und betroffene indigene Völker?
- Wer kommt für entstandenen Schaden auf?
- Wie kann man damit umgehen, dass GDO sich nicht rückholen lassen und es daher nicht möglich ist, bei der Freisetzung stufenweise vorzugehen?
- Wie ist eine Risikobewertung möglich, wenn sie lediglich auf im Labor erhobenen Daten und Modellen beruht?
- Wie kann man die Auswirkungen von Gene Drives beobachten, wenn der Beobachtungsraum schlimmstenfalls global sein müsste?
- Wie kann Generationengerechtigkeit gewährleistet werden?
- Wer trägt das Risiko?
- Ist es nach Naturschutzrecht erlaubt, wilde und geschützte Arten unwiederbringlich gentechnisch zu verändern? Bleibt der Schutzstatus berechtigt, wenn die Art gentechnisch verändert wurde? Widerspricht es den Zielen des Naturschutzes, Gentechnik in der Natur anzuwenden?
Bei den Vorbereitungen zu den anstehenden Verhandlungen zur Konvention zur Biologischen Vielfalt (CBD) wurde von einigen Ländern und Nichtregierungsorganisationen gefordert, dass keine Gene Drives Organismen in die Umwelt freigesetzt werden dürfen, solange die damit verbundenen Risiken nicht bewertbar und handhabbar sind. BMUV teilt diese Einschätzung.
Stand:
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Forscherinnen und Forscher verfolgen unterschiedliche genetische Ansätze, eine Beschränkung, Beendigung oder Rückholung von Gene Drives zu entwickeln. Bislang funktioniert allerdings keiner dieser Ansätze mit hinreichender Sicherheit. Ein wichtiges Problem ist außerdem, die Wirksamkeit solcher Ansätze in der natürlichen Umgebung zu überprüfen: Tests im Labor können nicht die tatsächlichen Umstände im Freiland simulieren, dafür gibt es in der Natur zu viele unterschiedliche und nicht vorhersehbare Einflüsse. Testet man Gene Drives im Freiland und der eingebaute genetische Abbruchmechanismus greift nicht, kann der Gene Drive nicht mehr angehalten oder rückgängig gemacht werden.
Stand:
FAQ Neue Gentechnik, Regulierungsinitiative
FAQs
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Der Europäische Gerichtshof hat 2018 mit seinem Urteil in der Rechtssache C-528/16 zur rechtlichen Einordnung von Mutageneseverfahren entschieden, dass für neue Gentechniken die gleichen Regeln gelten wie für die klassische Gentechnik.
Das Gentechnikgesetz verlangt also eine Kennzeichnung der daraus hergestellten Produkte wie zum Beispiel Saatgut oder pflanzliche Lebensmittel. Auch eine umfassende Risikoprüfung und eine Beobachtung (Monitoring) nach der Zulassung und Freisetzung von mit neuen Gentechniken hergestellten Pflanzen sind demnach vorgesehen.
Anders als bei der klassischen Gentechnik lassen sich die durch neue Gentechniken erzielten Veränderungen in einigen Fällen allerdings nur schwer in standardisierten Verfahren nachweisen. Darüber hinaus ist es derzeit kaum möglich, zu beweisen, dass die Veränderung des Erbguts tatsächlich mit neuen Gentechniken erzielt wurde. Damit wird es wesentlich aufwändiger als bei der klassischen Gentechnik, Produkte auf gentechnische Veränderungen zu überprüfen. Auch wurden die neuen Gentechniken in einigen Nicht-EU-Ländern, die keinen so großen Wert darauflegen, die Verbraucherinnen und Verbraucher über den Gentechnikgehalt zu informieren und das Vorsorgeprinzips anzuwenden, bereits dereguliert. Es kann also dazu führen, dass neue Gentechniken ohne Risikoprüfung unwissentlich in die EU importiert werden.
Daher wird die Umsetzung der rechtlichen Vorschriften zum Beispiel beim Import von neuen gentechnischen Pflanzen oder Saatgut, vor neue Herausforderungen gestellt. Um diese Herausforderungen zu beleuchten, bat der Rat der Europäischen Union (die EU-Mitgliedstaaten) die EU-Kommission um eine Studie zum Stand neuer genomischer Techniken. Die Studie wurde im April 2021 veröffentlicht.
Stand:
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Die Studie der EU-Kommission zum Stand neuer genomischer Techniken (NGT), wurde aus Sicht des BMUV, des BfN nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Eine vom BfN in Auftrag gegebene Studie zeigt, dass allgemein gültige wissenschaftliche Kriterien sowie Kriterien, die die Kommission sich selbst für Studien stellt, nicht erfüllt wurden. Auch Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft sehen eine fehlerbehaftete Durchführung und konstatieren, dass Ergebnisse sehr einseitig bewertet wurden.
Beispielsweise werden in der Studie die erhofften Potenziale von NGT-Pflanzen, zum Beispiel zur Anpassung an die Folgen der Klimakrise eher behauptet, als dass sie mit ausreichenden wissenschaftlichen Belegen tatsächlich bewiesen werden. Die Bedenken und Hinweise auf Risiken und Wissenslücken von Zivilgesellschaft, Wissenschaft sowie einigen Mitgliedstaaten werden hingegen als Minderheitenmeinungen eingestuft, beziehungsweise lediglich als Herausforderungen benannt. Die Kommission kam auf dieser Grundlage zu dem Gesamtergebnis, dass die derzeitige Gesetzgebung den aktuellen Fortschritten in Forschung und Entwicklung nicht mehr gerecht wird. Sie nutzt diese, von Vielen als methodisch lückenhafteingeschätzte Studie zur Begründung, eine Neuregulierung von Pflanzen, die mit neuen Gentechniken verändert wurden, zu erarbeiten und vorzuschlagen.
Stand:
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Das geltende Gentechnikrecht ist flexibel genug, um die Risikobewertung von gentechnisch veränderten Pflanzen fallspezifisch anzupassen. Ohne eine Regulierung wird nicht überprüft, ob die Pflanzen, die mit neuen Gentechniken erzeugt wurden, sicher für Mensch, Tier, Natur und Umwelt sind. Aus Sicht des BMUV sollten die Chancen und Risiken von Innovationen überprüft und die Produkte nachhaltig genutzt werden. Daher müssen die daraus entstehenden Produkte auf ihre Unbedenklichkeit für Mensch und Natur geprüft werden. Dies gilt auch für neue Gentechniken, die genau wie klassische Gentechnik Risiken mit sich bringen. Denn auch, wenn man nur kleine Änderungen an der Erbinformation vornimmt, kann dies zu weitreichenden Auswirkungen auf den Organismus und seine Umwelt führen.
Deshalb spricht sich das BMUV klar dafür aus, das Vorsorgeprinzip zu wahren und neue Gentechniken weiterhin zu regulieren.
Stand:
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BMUV setzt sich für die Beibehaltung der aktuellen GVO-Regulierung ein und stellt sich klar gegen eine Deregulierung von neuen Gentechniken.
Sollte es dennoch zu einer Neuregulierung kommen, sind folgende Punkte wichtig:
- Die NGT-Regulierung muss weiterhin das Vorsorgeprinzip umsetzen und dafür sorgen, dass gentechnisch veränderte Organismen sorgfältig auf schädliche Umweltwirkungen überprüft werden.
- Produkte, die aus Pflanzen hergestellt wurden, die mit neuen Gentechniken erzeugt wurden, müssen über die gesamte Wertschöpfungskette gekennzeichnet werden. Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, was sie konsumieren.
- Ob mit neuen Gentechniken hergestellte Pflanzen zur Nachhaltigkeit beitragen können, muss im Einzelfall untersucht und belegt werden.
- Nachhaltigkeitsargumente dürfen nicht gegen Risiken für Mensch und Umwelt aufgerechnet werden.
Stand:
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Mit dem vorgelegten Entwurf schlägt die Kommission eine weitgehende Deregulierung von Pflanzen, die mit neuen Gentechniken erzeugt wurden, vor. Damit schafft sie die Umweltrisikoprüfung und das Monitoring der Umweltwirkungen für eine Vielzahl von NGT-Pflanzen ab. Auch sollen die ungeprüften Pflanzen und deren Produkte nicht mehr für Verbraucherinnen und Verbraucher gekennzeichnet werden. Zudem sollen die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit mehr erhalten, selbst zu entscheiden, ob sie das Opt-out nutzen wollen, das heißt den Anbau auf ihrem Gebiet zu verbieten oder einzuschränken.
Der Vorschlag der EU-Kommission widerspricht damit dem Vorsorgeprinzip, denn wie die klassische Gentechnik, kann auch die Anwendung der neuen Gentechniken Risiken mit sich bringen
Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland lehnen Umfragen zufolge Gentechnik auf ihrem Teller mehrheitlich ab. Der Vorschlag der EU-Kommission hingegen sieht vor, neue Gentechnikpflanzen und -produkte nicht zu kennzeichnen und berücksichtigt damit die Verbraucherinteressen nicht.
Stand: