Menschenrechtliche Kontrollmechanismen beim Europarat
Der Europarat, hat sich seit seiner Gründung im Jahr 1949 für die Förderung der Menschenrechte, der pluralistischen Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit eingesetzt und entsprechende Leitlinien für ein demokratisches Europa geschaffen. Der Europarat hat 46 Mitglieder, darunter die 27 EU-Mitgliedstaaten. Deutschland ist seit 1950 Mitglied des Europarats und arbeitet auf allen Ebenen intensiv an den Programmen des Europarats mit.
Schwerpunkte der Arbeit des Europarats sind Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Der Europarat verbindet als einzige europäische Organisation über die Europäische Union hinaus alle europäischen Staaten mit einem rechtlich verbindlichen Rahmen, der einklagbare Garantien für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stellt. Dies wird ergänzt durch ein weitgefächertes spezifisches Programmangebot zur Unterstützung demokratischer Reformprozesse. Der Europarat ist folglich nicht nur Wächter, sondern auch wirkungsvoller Förderer einer über die Europäische Union hinausreichenden Wertegemeinschaft. Er nimmt damit eine Schlüsselfunktion bei der Stabilisierung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen in Mittel- und Osteuropa ein.
Zu den grundlegenden völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommen des Europarats zählen vor allem die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Europäische Sozialcharta.
Der Europarat arbeitet durch diese völkerrechtlichen Übereinkommen vor allem auf folgende Ziele hin:
Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte,
Schutz der sozialen und wirtschaftlichen Rechte,
Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist,
Schutz der Rechte nationaler Minderheiten und
Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz.
Lenkungsorgan des Europarats ist das Ministerkomitee. Ihm arbeiten Lenkungsausschüsse zu; im Bereich der Menschenrechte der Lenkungsausschuss für Menschenrechte (Comité directoire Droits de l’homme, CDDH). Diese Lenkungsausschüsse können ihrerseits zu bestimmten Themen Unterausschüsse einsetzen. Weitere Organe sind die Parlamentarische Versammlung und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Für Menschenrechtsschutz sind jedoch nicht nur die schriftliche Festlegung durch Übereinkommen und Protokolle, die Einrichtung von Kommissionen und Ausschüssen unerlässlich - es muss vor allem sichergestellt sein, dass Vereinbarungen eingehalten werden. Die Übereinkommen selbst und eine Reihe von Beschlüssen des Europarates sehen im Wesentlichen drei Verfahren (siehe nachfolgend) zur Überprüfung der festgelegten Bestimmungen in den Vertragsstaaten vor. Diese Verfahren bilden Schnittstellen zwischen innerstaatlicher und internationaler Ebene des Menschenrechtsschutzes:
1. Beschwerdeverfahren
Zum Teil können Verstöße eines Vertragsstaates gegen seine vertraglichen Verpflichtungen durch Beschwerden von Personen, Gruppen oder Staaten gerügt werden, so zum Beispiel vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
2. Berichtsverfahren
In anderen Fällen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu einzelnen Übereinkünften Staatenberichte vorzulegen; diese werden geprüft und kommentiert. Das ist zum Beispiel bei der Rahmenkonvention zum Schutz von nationalen Minderheiten oder der Europäischen Sozialcharta der Fall.
3. Besuchsverfahren
Daneben können die zuständigen Organe des Europarates den Mitgliedsstaaten Besuche abstatten, einzelne Menschenrechtsthemen untersuchen und anhand von Länderberichten kommentieren. Zuständig für die Prüfung der Staatenberichte und die Besuche in den Mitgliedsstaaten sind Sachverständigen-Ausschüsse.
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