Erschienen am im Format Pressemitteilung Nr. 17/2024

Wein soll auch alkoholfrei das Bio-Siegel tragen können - Änderung der EU-Öko-Verordnung nötig 

Deutschland hat in Brüssel mit Unterstützung anderer Mitgliedsstaaten einen Antrag gestellt, damit die Entalkoholisierung von Bio-Wein EU-rechtlich zugelassen wird. Derzeit ist Entalkoholisierung in der
Öko-Verordnung nicht erlaubt.

Dazu können Sie den Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, im Vorfeld seines Besuchs der Weinmesse EUROVINO in Karlsruhe wie folgt zitieren:

„Ein gutes Glas Wein ist für mich auch ein Stück Lebensqualität. Immer mehr Menschen wollen Wein auch hin und wieder alkoholfrei genießen und das ist mit Sicherheit keine schlechte Nachricht. Wer alkoholfreien Wein trinken will, sollte dies auch in Bio-Qualität tun können. Die Entalkoholisierung ist in der Öko-Verordnung bisher aber nicht erlaubt – das kann man eigentlich niemandem erklären! Wir sollten das schnell ändern. Ich werbe daher in Brüssel und bei Kolleginnen und Kollegen in den Mitgliedsstaaten für eine zeitgemäße und zielgerichtete Anpassung der Öko-Verordnung. Dieser Schritt öffnet die Tür zu einem zusätzlichen wachsenden Markt, ist im Sinne des deutschen Weinbaus und stärkt ihn damit nachhaltig.“

Hintergrund:

Die Entalkoholisierung ist nicht Teil des speziell für Bio-Wein zugelassenen önologischen Verfahrens nach Anhang II Teil VI Nummer 3.3. der EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/848). Durch die Entalkoholisierung verlieren Bio-Weine daher ihren Status als „Bio-Wein“.

 Abhilfe kann daher eine Änderung der EU-Öko-Verordnung leisten. Ein entsprechendes Dossier zur Zulassung der Vakuumdestillation als Entalkoholisierungsverfahren für Bio-Wein wurde in Brüssel vorgelegt. Die Europäische Kommission hat ihre Expertengruppe für technische Beratung im ökologischen Landbau (EGTOP) mit einer Bewertung des Dossiers beauftragt und bereits angekündigt, im Falle einer positiven Bewertung zeitnah einen Verordnungsentwurf zur Aufnahme der Vakuumdestillation in Anhang II Teil VI Nummer 3.3. der Verordnung (EU) 2018/848 vorzulegen.

 Federführerin des Verfahrens ist die EU-Kommission.

 

Erschienen am im Format Pressemitteilung

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