Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund darf nicht untersagt werden
Lebensmittelunternehmer müssen grundsätzlich vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Bei Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden gelten jedoch Ausnahmen.
Gelegentlich verweigern Lebensmittelunternehmer Menschen mit Behinderung, die von Blindenführhunden oder anderen Assistenzhunden begleitet werden, aus hygienischen Gründen den Zutritt zu Lebensmittelbetrieben, insbesondere zu Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels.
Zwar müssen Lebensmittelunternehmer gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene grundsätzlich vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Die Regelung sieht aber auch vor, dass die zuständige Behörde in Sonderfällen den Zugang gestatten kann.
Nach § 12e Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) darf Menschen mit Behinderung der Zutritt zu Anlagen oder Einrichtungen, die typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind, nicht wegen der Begleitung durch Assistenz- oder Blindenführhunde verweigert werden. Eigentümer, Besitzer und Betreiber solcher Anlagen und Einrichtungen - hierzu zählen auch Lebensmittelunternehmer - trifft in diesen Fällen also eine Duldungspflicht. Diese gilt solange der Zutritt mit Assistenzhund nicht eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde.
Beim Mitführen von Blindenführ- und anderen Assistenzhunden in Lebensmittelgeschäften kommt eine solche Belastung aus hygienischen Gründen normalerweise nicht in Betracht. In diesem Fall muss lediglich darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen und diese verunreinigen. Das dürfte jedoch unproblematisch sein und ist nicht zu erwarten, weil Assistenzhunde besonders geschult und diszipliniert sind und im Lebensmitteleinzelhandel Waren üblicherweise verpackt zum Verkauf angeboten oder durch geeignete Thekensysteme geschützt werden.