Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten

Alternativ zu den nach dem EU-Veterinärrecht zugelassenen Besamungs- und Embryo-Entnahme- und/oder Erzeugungseinheiten für den innergemeinschaftlichen Handel können nur in Deutschland tätige Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz erhalten (§ 18 Tierzuchtgesetz 2019).

Da die Anforderungen an eine Erlaubnis für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten nach dem Tierzuchtgesetz niedriger sind als die Anforderungen für eine Zulassung nach dem EU-Veterinärrecht, darf eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit mit dieser Erlaubnis ausschließlich in Deutschland tätig werden. Embryo-Erzeugungseinheiten dürfen ausschließlich nach EU-Veterinärrecht zugelassen werden.

Unter den nachstehenden Verweisen sind die Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten aufgeführt, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz für den Handel innerhalb Deutschlands besitzen.

Weitere Informationen zu den nach Veterinärrecht zugelassenen Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr finden Sie hier.

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