Bienen halten, aber wie? Rechtliche Regelungen

Das Interesse an der Imkerei wächst. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt grundsätzlich jedem das Recht, auf seinem Grundstück Imkerei zu betreiben. Aber beim Imkern sind verschiedene rechtliche Grundlagen zu kennen und zu beachten. Wer Bienen halten möchte, sollte im Vorfeld wissen, wie er sich zum Wohle der Bienen und Mitmenschen verhalten sollte.

Ich möchte Bienen halten, worauf muss ich grundlegend achten?

Für Imker relevant ist zunächst die Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung. In dieser Verordnung sind allgemeine Pflichten des Imkers, aber auch spezifische Maßnahmen beim Auftreten anzeigepflichtiger Bienenseuchen festgelegt.

Nach § 1a der BienSeuchV hat jeder, der Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde wiederum erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registriernummer (die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüssels sowie einer vierstelligen individuellen Betriebsnummer gebildet).

Worauf müssen Honig-Betriebe achten?

Betriebe, in denen u. a. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird, unterliegen der Beaufsichtigung der zuständigen Behörde (das ist die jeweilige Veterinärbehörde). Für diese Betriebe gelten spezifische Reinigungsmaßnahmen für die bei der Behandlung benutzten Gegenstände.

Bienenvölker sollen an einen anderen Ort gebracht werden: Was beinhaltet eine notwendige Wanderbescheinigung?

Ein Imker hält eine Honigwabe aus einem Bienenhaus im Rapsfeld stehend Imker im Bienenstand
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Sollen Bienenvölker z.B. wegen besserer Trachtverhältnisse an einen anderen Ort verbracht werden, hat der Imker (oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betraute Person) nach § 5 der BienSeuchV der für den neuen Standort zuständigen Behörde eine Bescheinigung, die von der für den Herkunftsort zuständigen Behörde auszustellen ist, vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen frei von Amerikanischer ("Bösartiger") Faulbrut sind und der Herkunftsort nicht in einem wegen Amerikanischer Faulbrut eingerichteten Sperrbezirk gelegen ist. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des Vorjahres der beabsichtigten Wanderung mit den Bienenvölkern ausgestellt werden; sie darf nicht älter als neun Monate sein. Die für den neuen Standort zuständige Behörde behält die Bescheinigung ein und händigt die Bescheinigung dem Imker wieder aus, wenn er den Zuständigkeitsbereich der Behörde wieder verlässt. In die Bescheinigung trägt die für den neuen Standort zuständige Behörde für den Fall, dass die Bienenvölker nur vorübergehend verbracht werden, den Ort, Beginn und Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein.

Das Bienenvolk wird nur vorübergehend an einen anderen Ort gebracht, was muss ich beachten?

Soweit Bienenvölker nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat der Imker nach § 5a BienSeuchV an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie die Zahl der Bienenvölker gut sichtbar anzubringen.

Wo finde ich Informationen zu anzeigepflichtigen Bienenseuchen?

Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404) sind folgende bei Bienenseuchen anzeigepflichtig:

  • Amerikanische Faulbrut,
  • Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida),
  • Befall mit der Tropilaelapsmilbe.

Zudem ergibt sich aus dem Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union die Meldung des Befalls mit Varroa spp. (Varroose).

Informationen zu den einzelnen anzeigepflichtigen Tierseuchen sind auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts zu finden, welches auch gleichzeitig Nationales Referenzlabor für die anzeigepflichtigen Bienenseuchen ist.
Nationales Referenzlabor für Bienenkrankheiten

Wann ist eine Bienenseuche anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig ist nach § 5 Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) nicht nur der Ausbruch (amtliche Feststellung) einer Tierseuche, sondern bereits der Seuchenverdacht. Tierseuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss.

Es muss im eigenen Interesse des Imkers liegen, so bald wie möglich Klarheit über die seuchenverdächtigen Erscheinungen zu bekommen. Tierseuchenerreger können schon von der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationszeit) ausgeschieden werden. Um größere Verluste zu vermeiden, muss eine Seuche frühzeitig bekämpft werden. Insoweit ist es besser, lieber einen Verdacht zu viel anzuzeigen und mit negativem Ergebnis abgeklärt zu haben, als abzuwarten.

Wer ist zur Seuchenmeldung verpflichtet?

Darüber geben § 4 Absätze 1 bis 3 des TierGesG Auskunft:

"(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie

  1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
  2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer

  1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,
  2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist,
  3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder
  4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.

Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner

  1. für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,
  2. für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber des Gewahrsams.
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(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten."

Zur Anzeige verpflichtet sind demnach:

  1. der Tierhalter oder sein Vertreter,
  2. wer anstelle des Tierhalters zeitweilig mit der Aufsicht der Tiere beauftragt ist,
  3. wer berufsmäßig mit Tieren zu tun hat (z. B. Schäfer, Fischereibeschäftigter, Viehhändler).

Wann ist Seuchenanzeige zu erstatten?

Die Tierseuchenmeldung hat nach § 4 TierGesG unverzüglich zu erfolgen und ist an die zuständige Behörde, das ist in der Regel das zuständige Veterinäramt, zu richten. Unverzüglich bedeutet: ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung. Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben. Der Amtstierarzt oder sein Vertreter sind immer zu erreichen.

Wer die Tierseuche nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann nach § 32 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bestraft werden. Eine Seuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Imker schwer belasten, da die Tierseuche möglicherweise direkt (z. B. Tierhandel) oder indirekt (z. B. Personenverkehr) verschleppt und weiterverbreitet werden kann.

In der BienSeuchV finden sich die entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen für die einzelnen anzeigepflichtigen Bienenseuchen. Der Imker hat sich insoweit vertraut zu machen mit dem klinischen Bild der Bienenseuchen, um nicht zuletzt im Ereignisfall seiner Anzeigepflicht nachkommen zu können. Auch sollte sich der Imker mit den Bekämpfungsvorschriften vertraut machen, denn im Ereignisfall ist er nicht nur verpflichtet, Hilfe zu leisten, sondern auch die Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.

Das nationale Tiergesundheitsrecht wird derzeit durch das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union, die Verordnung (EU) 2016/429, überlagert. Daraus resultiert, dass gleichlautende oder entgegenstehende Regelungen im nationalen Recht nicht mehr auf Tierseuchen angewendet werden dürfen, die vom Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union erfasst sind. Das nationale Tiergesundheitsrecht wird derzeit an das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union angepasst.

Gibt es eine Entschädigungsregelung im Zusammenhang mit Bienenseuchen?

Soweit Bienenvölker wegen des Auftretens einer anzeigepflichtigen Bienenseuche abgetötet werden müssen, steht dem Imker eine Entschädigung zu, die den Imker für den Verlust entschädigen und ihn zur Mitarbeit motivieren soll. Bei der Entschädigung wird der gemeine Wert des Bienenvolkes bis zu einem Höchstsatz von 200 Euro je Bienenvolk zu Grunde gelegt (§ 15 ff. TierGesG). Die Entschädigung kann ganz entfallen, wenn der Imker schuldhaft gegen Vorschriften verstoßen hat; die Entschädigung kann aber auch nur teilweise gewährt werden, wenn die Schuld nur gering ist (§ 18 TierGesG). Diese Regelung gilt auch für Hummeln.

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