Nach dem Hochwasser 2021- Hilfen für Land- und Forstwirtschaft

Die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 in Teilen Deutschlands hat auch in der Landwirtschaft zu massiven Schäden geführt. Um die betroffenen Betriebe in dieser schwierigen Situation zu unterstützen, reagierte die Bundesregierung und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit einem Aufbau-Programm zur Bekämpfung der Katastrophe und Unterstützung der Länder.

Zerstörte Ernten, ertrunkene Tiere, Gebäude und Maschinen beschädigt: Schätzungen allein für die Schäden im Agrarsektor gingen von rund 380 Millionen Euro für den Bereich Land- und Forstwirtschaft, Weinbau und Aquakultur aus. Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe waren in ihrer Existenz bedroht. Gemeinsam mit der Europäischen Kommission, den Bundesländern und der Landwirtschaftlichen Rentenbank handelte das BMEL schnell und brachte wichtige Hilfen auf den Weg.

Wiederaufbauhilfe

Die Bundesregierung und die Länder beschlossen am 10. August 2021 die Errichtung des nationalen Fonds "Aufbauhilfe 2021" als Sondervermögen des Bundes im Umfang von 30 Milliarden Euro. Die Kosten für die Wiederherstellung der Bundesinfrastruktur in Höhe von 2 Milliarden Euro trägt der Bund allein. Die Länder beteiligen sich hälftig an den Kosten für die übrigen Wiederaufbaumaßnahmen in Höhe von insgesamt 28 Milliarden Euro.

30 Milliarden Euro Zur Errichtung eines nationalen Fonds "Aufbauhilfe 2021"

30 Milliarden Euro zur Errichtung eines nationalen Fonds "Aufbauhilfe 2021"

Zur Umsetzung wurde ein Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (AufbhG 2021) sowie eine Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (AufbhV 2021) auf den Weg gebracht, die, nach entsprechenden Beschlüssen im Kabinett und im Bundestag, mit der Zustimmung durch den Bundesrat am 10. September 2021 in einer Sondersitzung beschlossen wurden. Das Aufbauhilfegesetz und die dazugehörige Rechtsverordnung traten am 15. September 2021 in Kraft. Der Zwischenbericht der Bundesregierung vom 27. September 2021 ist hier einsehbar.

Die Mittel des Fonds zur Wiederherstellung lokaler Infrastruktur sollen geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen. Hierunter fällt auch der Schadensausgleich in der Land- und Forstwirtschaft und für die ländliche Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden, für den das BMEL federführend zuständig ist.

Details werden in der „Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021“ zwischen Bund und Ländern geregelt. Die verschiedenen Anlagen der Verwaltungsvereinbarung regeln dabei für einzelne Bereiche die konkret möglichen Unterstützungsmaßnahmen.

Inzwischen laufen die Hilfsprogramme. Die Bundesregierung hat am 30.03.2022 einen Bericht vorgestellt, der den aktuellen Sachstand der Sofort- und Aufbauhilfsprogramme der Länder sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zu Wiederaufbauleistungen darstellt. In Bayern und Sachsen ist die Antragstellung abgeschlossen, die Auszahlung der Mittel läuft. In Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfallen können land- und forstwirtschaftliche Unternehmen Anträge für die Finanzhilfen noch bis 31. Dezember 2024 stellen.

Wesentliche Punkte des Soforthilfe-Programms des Bundes

Zur unmittelbaren Beseitigung von Schäden an Gebäuden und der Infrastruktur vor Ort sowie zur Überbrückung von Umsatzausfällen und Notlagen beteiligte sich der Bund zunächst mit bis zu 400 Millionen Euro – hälftig – an den entsprechenden Soforthilfeprogrammen der betroffenen Länder. Damit standen zunächst bis zu 800 Millionen Euro Gesamt-Soforthilfe zur Verfügung.

Maßnahmen für die Landwirtschaft

Die Anlage 2 der Verwaltungsvereinbarung für die Aufbauhilfe 2021 enthält die "Eckpunkte für Aufbauhilfeprogramme der Länder zur Unterstützung der vom Hochwasser und Starkregen betroffenen Land- und Forstwirtschaft und der Aquakultur und Binnenfischerei sowie zum Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden."

Ersetzt werden Schäden mit einem Zuschuss von bis zu 80 Prozent des Schadens. In begründeten Härtefällen sind auch Zuschüsse bis zu 100 Prozent des Schadens möglich. Maßnahmen öffentlicher Träger werden bis zu 100 Prozent bezuschusst.

Ausgeglichen werden hochwasser- und starkregenbedingte Schäden einschließlich der Kosten für deren Beseitigung und zugehörige Vorarbeiten.

Unter die ausgleichsfähigen Schäden fallen u.a.: [Hier Liste öffnen].

  • der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für den Sonderkulturanbau genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und -maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln und Vorräten an erzeugten Produkten,
  • die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie der Instandsetzung von Versorgungswegen,
  • Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die im Interesse des Naturschutzes bewirtschaftet werden (z. B. gesetzlich geschütztes Grünland, Vertragsnaturschutzflächen, Ausgleichsflächen),
  • Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Sonderkulturflächen und Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung,
  • Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand,
  • Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegestruktur einschließlich Bewässerungsanlagen,
  • Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Hochwasser bedingten Gefahren,
  • Aufwendungen, die während des Zeitraums des Hochwassers getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben; Kosten der Beseitigung der Maßnahmen sind ebenfalls förderfähig,
  • Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten.
  • Durch das Abrutschen der Weinhänge und das schwere Geröll wurden die Versorgungswege vor allem in Rheinland-Pfalz stark geschädigt. Daher ist auch Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen förderfähig.
  • Finanzielle Hilfen schließen explizit den Weinbau, Sonderkulturen (etwa Hopfen) ein.
  • Die so genannte "grüne Weinlese" ist bei der Förderung eingeschlossen: Durch Kontamination der Trauben am Stock sind diese größtenteils nicht mehr brauchbar und müssen vor der Reife geschnitten und entsorgt werden.
  • Ausgeglichen werden auch Schäden an „typischer“ land- und forstwirtschaftlicher Struktur, beispielsweise Trockenmauern für den Weinbau.
  • Der vollständige Wiederaufbau von Streuobstwiesen wird gefördert.
  • Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (etwa Futtermittel), Fanggeräten und Booten werden ersetzt (relevant vor allem für Sachsen und Bayern)
  • Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten.
  • Als Ergänzung zum Punkt "Hochwasser" werden auch finanzielle Hilfen für Schäden durch Starkregen gewährt: Denn Starkregen war auch die Ursache für das Abrutschen von Weinhängen in Rheinland-Pfalz.
  • Durch das Abrutschen der Weinhänge und das schwere Geröll wurden die Versorgungswege vor allem in Rheinland-Pfalz stark geschädigt. Daher ist auch Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen förderfähig.
  • Finanzielle Hilfen schließen explizit den Weinbau, Sonderkulturen (etwa Hopfen) sowie Aquakultur und Binnenfischerei (relevant vor allem in Sachsen und Bayern) ein.
  • Der vollständige Wiederaufbau von Streuobstwiesen wird gefördert.
  • Die so genannte "grüne Weinlese" ist bei der Förderung eingeschlossen: Durch Kontamination der Trauben am Stock sind diese größtenteils nicht mehr brauchbar und müssen vor der Reife geschnitten und entsorgt werden.
  • Ausgeglichen werden auch Schäden an „typischer“ land- und forstwirtschaftlicher Struktur, beispielsweise Trockenmauern für den Weinbau.
  • Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (etwa Futtermittel), Fanggeräten und Booten werden ersetzt (relevant vor allem für Sachsen und Bayern)



Zum Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Gemeinsam mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank legte das BMEL folgende Programme zur Liquiditätssicherung landwirtschaftlicher Betriebe auf:

  1. Tilgungsaussetzungen bei bestehenden Förderdarlehen:
    In der für die betroffenen Betriebe teilweise sehr angespannten Liquiditätssituation konnte für bestehende Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank bei der jeweiligen Hausbank ein Antrag auf Tilgungsaussetzung von bis zu 2 Jahren gestellt werden.
  2. Liquiditätssicherungsdarlehen:
    Für vom Unwetter betroffene landwirtschaftliche Betriebe (einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft und der Aquakultur und Teichwirtschaft) wurde das Liquiditätssicherungsprogramm der Rentenbank geöffnet. Die Antragstellung erfolgte über die jeweilige Hausbank.
  3. Sonderprogramm "Liquiditätssicherung Unwetter":
    Dieses Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank bot zinsgünstige Liquiditätshilfedarlehen für besonders stark betroffene landwirtschaftlichen Betriebe (einschließlich Betriebe des Wein- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft, der Aquakultur und Teichwirtschaft) und besonders stark betroffene Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Agrar- und Ernährungswirtschaft an. Der effektive Zinssatz in der günstigsten Preisklasse A betrug 0,01 Prozent. Diese Ratendarlehen haben eine Laufzeit von vier, sechs oder zehn Jahren. Die Darlehen konnten ebenfalls zur Finanzierung von Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen von Maschinen und Geräten, die durch das Hochwasser zerstört oder beschädigt wurden, genutzt werden. Der Neuaufbau und die Reparatur zerstörter bzw. geschädigter landwirtschaftlicher Gebäude konnte ebenfalls finanziert werden. Die Antragstellung erfolgte bei der jeweiligen Hausbank. Die Antragsteller mussten zusammen mit dem Darlehensantrag eine Eigenerklärung über die Betroffenheit einreichen.

Weitere Informationen finden Sie bei der Rentenbank.

Ökologische Vorrangflächen für Futterzwecke

In den betroffenen Gebieten kam es vielfach zu einem Mangel an Viehfutter. Verschärft wurde die Situation in vielen Betrieben dadurch, dass aufgrund der schlechten Futterernten der vergangenen drei Dürrejahre keine Reserven vorhanden waren. Insbesondere Betriebe mit Rinder-, Pferde- oder Schafhaltung waren betroffen. Das BMEL erarbeitete daher eine Verordnung, die es den Bundesländern ermöglichte, Gebiete mit witterungsbedingtem Futtermangel auszuweisen. In diesen Gebieten konnten die Landwirte im Jahr 2021dann ausnahmsweise bestimmte ökologische Vorrangflächen uneingeschränkt für die Futternutzung verwenden.

Steuererleichterungen

In Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den von der Naturkatastrophe betroffenen Ländern wurden durch entsprechende Katastrophenerlasse steuerliche Erleichterungen für die betroffenen Personen geschaffen. Möglich waren beispielsweise:

  • die Stundung von Steuern und Herabsetzung von Vorauszahlungen,
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau,
  • wurden Buchführungsunterlagen vernichtet oder gingen verloren, so waren hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

Steuerliche Erleichterungen gab es auch für Betriebe und Unternehmer, die Hilfe leisteten und dadurch keine Nachteile haben sollten, bspw.:

  • Aufräumarbeiten etwa mit Traktoren konnten steuerlich als Betriebsausgabe behandelt werden;
  • Die eingesetzten Landmaschinen konnten für den Hilfseinsatz im Hochwassergebiet zudem von der Kfz-Steuer befreit werden.

Zusagen auf EU-Ebene

  • Neben nationalen Beihilfen stehen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für Hilfen für die Landwirtschaft auch die Unterstützungsinstrumente in der Zweiten Säule der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) zur Verfügung. Diese erlaubten etwa die Förderung der Wiederherstellung von Produktionskapazitäten.
  • Für den Wiederaufbau öffentlicher Infrastruktur können die Mitgliedstaaten auch den EU-Solidaritätsfonds in Anspruch nehmen. Entsprechende Anträge wurden von der Bundesregierung fristgerecht gestellt.

Kontaktinfos

Für die konkrete Abwicklung der Aufbauhilfe sind die Länder zuständig. Die Kontaktstellen der betroffenen Länder und weitere Informationen der Länder finden Sie hier:

Nordrhein-Westfalen

Bayern

Sachsen

Rheinland-Pfalz

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