Investitionen in die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung

Die Förderung wird von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet. Detaillierte Informationen sind den jeweiligen Entwicklungsprogrammen und den Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer zu entnehmen.

1. Wo wird gefördert?

Investitionen in die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung können im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) mit Bundes- und Landesmitteln gefördert werden.

2. Was wird gefördert?

Die Förderung zielt darauf ab, einen Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung ländlicher Räume zu leisten. Zur Grundversorgung zählen unter anderem die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs (z. B. Einzelhandel, Lebensmittelhandwerk, Gastwirtschaft) sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs (z. B. verschiedene Handwerke, Kinderbetreuung). Bei der Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung sind neben Erweiterungsinvestitionen auch Existenzgründungen oder Betriebsübergaben möglich.

Gefördert werden beispielsweise Investitionen in

  1. Kleinstunternehmen (z. B. Handwerker, Einzelhändler, sonstige Dienstleister), die der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung dienen und die entsprechend notwendige Güter und (Basis-) Dienstleistungen vor Ort zur Verfügung stellen (auch mobile Angebote, z. B. mit einem Bäckerwagen) sowie
  2. Einrichtungen, in denen die Güter und (Basis-)Dienstleistungen angeboten werden können (z.B. Dorf- oder Nachbarschaftsläden, Mehrfunktionshäuser).

3. Wer wird gefördert?

Gefördert werden

  1. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro,
  2. Bei den Einrichtungen
    Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen,
    natürliche Personen und Personengesellschaften,
    sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie
    sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

4. Wie wird gefördert?

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Für Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse und gemeinnützige juristische Personen beträgt die Höhe der Förderung bis zu 65 Prozent der förderfähigen Kosten. Anderen Begünstigten kann ein Zuschuss von bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt werden.
Für die Förderung von Kleinstunternehmen und Einrichtungen muss ein entsprechender Bedarf auch vor dem Hintergrund evtl. bereits bestehender Angebote in Ortsnähe begründet werden.

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