Die rechtliche Verankerung des Menschenrechts auf Nahrung

Gemäß Artikel 11 (1) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) erkennen die Vertragsstaaten "das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen".

In Artikel 11 (2) bestätigen sie, dass dringlichere Maßnahmen erforderlich sind, um "das grundlegende Recht eines jeden, vor Hunger und Mangelernährung geschützt zu sein", zu gewährleisten.

Gemäß den Allgemeinen Kommentaren Nr. 12 des VN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst das Recht auf Nahrung somit sowohl das Prinzip der Zugänglichkeit als auch das Prinzip der Verfügbarkeit. In seiner "Allgemeinen Bemerkung" Nr. 12 (1999) definiert der Ausschuss die staatlichen Verpflichtungen im Hinblick auf das Recht auf Nahrung wie folgt:

  • Staaten müssen einen existierenden Zugang zu Nahrung respektieren, d.h. Handlungen unterlassen, die Menschen ihres vorhandenen Zuganges zu Nahrung berauben.
  • Staaten müssen den Zugang zu Nahrung vor Übergriffen Dritter schützen, sei es durch legislative oder polizeiliche Maßnahmen.
  • Staaten müssen den Zugang zu Nahrung gewährleisten, falls dieser noch nicht vorhanden ist.

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