Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln

Verbraucherinnen und Verbraucher wollen – und sollen – wissen, wo ihre Lebensmittel herkommen. Auch aus der Landwirtschaft kommt der langgehegte Wunsch nach einer Herkunftskennzeichnung. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) setzt sich deshalb auf europäischer Ebene für verpflichtende Herkunftsangaben ein. Bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch geht das BMEL mit verpflichtenden Herkunftsangaben bereits national voran.

Transparente Kaufentscheidung

Mit der Herkunftskennzeichnung soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine transparente Kaufentscheidung ermöglicht werden.

Bei vorverpacktem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sind Herkunftsinformationen bereits heute nach den europäischen Regelungen des allgemeinen Lebensmittelkennzeichnungsrechts EU-weit verpflichtend anzugeben. Eine EU-rechtliche Herkunftskennzeichnungspflicht gilt zudem, wenn ohne eine Herkunftsangabe eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher drohen würde und wenn die Herkunft der Primärzutat von der auslobten Herkunft des Lebensmittels abweicht.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag eine umfassende Herkunftskennzeichnung bei Lebensmitteln zum Ziel gesetzt. Neue Herkunftsangaben sollen verpflichtend und vorzugsweise einheitlich innerhalb der EU gelten.

National vorangegangen ist das BMEL mit den neuen Regelungen seit dem 1. Februar 2024: Neben der Ausweitung der Herkunftskennzeichnung auf EU-Ebene hat das BMEL eine Verordnung verabschiedet, in der die geltenden EU-Regeln für vorverpacktes Fleisch auch auf nicht vorverpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ausgeweitet werden. Das betrifft somit unverarbeitetes Fleisch, das zum Beispiel in der Fleischtheke angeboten wird, etwa beim Metzger, Supermarkt, Hofladen oder Wochenmarkt (bei unverpacktem Rindfleisch musste bereits zuvor die Herkunft gekennzeichnet werden).

Informationen für Anwenderinnen und Anwender

zur Ausweitung der Herkunftskennzeichnung auf nicht vorverpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch:

  • Grundsätzlich sind das Land der Aufzucht und das Land der Schlachtung anzugeben. Diese Informationen müssen auch von Lebensmittelunternehmen im Vertrieb entlang der Lebensmittelkette vorgehalten werden.
  • Fanden Aufzucht und Schlachtung im gleichen Land statt, kann die Angabe durch "Ursprung (Land)", also z. B. "Ursprung Deutschland" erfolgen.
  • Die Herkunftsinformationen müssen dem Endverbraucher gut sichtbar, deutlich und gut lesbar vor Kaufabschluss und Warenübergabe zur Verfügung gestellt werden. Dies kann durch Schilder auf dem Lebensmittel, Preisverzeichnisse, Aushänge in der Verkaufsstätte oder sonstige, unmittelbar zugängliche, schriftliche oder elektronische Information geschehen.
  • Grundsätzlich müssen sich die Herkunftsinformationen auf das konkrete Lebensmittel beziehen. Wenn in einem Unternehmen überwiegend Fleisch der gleichen Herkunft angeboten wird, kann die Angabe durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle erfolgen, wobei dann auch auf die Möglichkeit einer abweichenden Herkunft hinzuweisen ist. Fleisch, dessen Herkunft nicht der ausgewiesenen üblichen Herkunft entstammt, ist gesondert zu kennzeichnen.

Vorschläge der EU-Kommission zur Ausweitung der Herkunftskennzeichnung

Die Frage der Ausweitung der Herkunftskennzeichnung im Lebensmittelkennzeichnungs­recht ist Teil der Farm to Fork-Strategie der EU-Kommission. Die EU-Kommission prüft derzeit verpflichtende Herkunftsangaben bei

  • Milch und Milch als Zutat,
  • Fleisch als Zutat,
  • Kaninchen- und Wildfleisch,
  • Reis,
  • Hartweizen in Teigwaren,
  • Kartoffeln und Tomaten in bestimmten Tomatenprodukten.

Die EU-Kommission hat angekündigt, mit der Wirkungsanalyse Legislativvorschläge vorzulegen.

Die nächsten Schritte

  • BMEL unterstützt grundsätzlich die Pläne der EU-Kommission, die verpflichtende Herkunftskennzeichnung auf weitere Lebensmittel auszuweiten.
  • Wir bevorzugen als verpflichtende Angabe die Ausweisung der Herkunftsangabe auf mitgliedstaatlicher Ebene (z.B. "Deutschland"). Freiwillige Regionalangaben sollen ergänzend weiterhin möglich bleiben. Zur Frage der konkreten Ausgestaltung neuer Herkunftsangabe werden wir die Folgenabschätzung der Kommission und die Erfahrungen und Stellungnahmen der betroffenen Akteure für die weiteren Diskussionen auf EU-Ebene berücksichtigen.
  • Da die EU-Kommission jedoch bisher keinen Legislativvorschlag vorgelegt hat, plant das BMEL derzeit die Ausweitung der Herkunftskennzeichnung bei Fleisch in der Außer-Haus-Verpflegung.

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