Datum |
Es muss erfolgen / vorzunehmende Handlung |
Erläuterung |
31. Dezember 2020
Donnerstag | Stichtag für das Unterschriftenquorum (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SGB IV i. V mit § 129 SGB IV). | Maßgebend ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung. |
01. Oktober 2021 Freitag | Bestellung der Wahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen und ihrer Stellvertreter/-innen (§ 2 SVWO). | Mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Wahljahr. |
02. Dezember 2021 Donnerstag |
Wahlankündigung des Bundeswahlbeauftragen (§ 10 SVWO) mit Bekanntgabe des Wahltages und den Fristen nach §§ 48b und 48c Abs. 2 Satz 1 SGB IV. |
Spätestens einen Monat vor dem 2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres. |
03. Januar 2022 Montag |
Spätester Eingang der Anträge auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung durch den Bundeswahlbeauftragten (§ 48c Abs. 2 SGB IV). |
Spätestens am 2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres. Der 02.01.2022 fällt auf einen Sonntag. |
31. Januar 2022 Montag |
Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten über Anträge auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung (§ 48c Abs. 2 SGB IV). |
Spätestens zum 31. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres. |
01. Februar 2022 Dienstag |
Bestellung der Wahlausschüsse durch die Versicherungsträger (§ 3 Abs. 1 SVWO). |
Spätestens mit Wirkung zum 1. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres. |
01. Februar 2022 Dienstag |
Berufung der Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse sowie ihrer Stellvertreter/-innen (§ 4 Abs. 3 SVWO). |
Mit Wirkung vom 1. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres. |
Anfang Februar 2022 |
Veröffentlichung der Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung von dem Bundeswahlbeauftragten festgestellt wurde, im Bundesanzeiger (§ 48c Abs. 2 SGB IV). |
Nach Ablauf der am 31. Januar 2022 endenden Entscheidungsfrist. |
Mitte Februar 2022 |
Einlegen der Beschwerde gegen die vom BWB vorgenommenen Feststellungen der allgemeinen Vorschlagsberechtigung (§ 48c Abs. 3 Satz 1 SGB IV). |
Spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung im Bundesanzeiger. |
28. Februar 2022 Montag |
Einreichen der Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung durch den Wahlausschuss des Versicherungsträgers (§ 48b Abs. 1 SGB IV). |
Die Anträge müssen den Wahlausschuss bis spätestens am 28. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres erreichen. |
01. April 2022 Freitag |
Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten (§ 14 Abs. 1 SVWO). |
Spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Wahljahr. |
01. April 2022 Freitag |
Stichtag für die Wählbarkeit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). |
Tag der Wahlausschreibung. |
Mitte Mai 2022 |
Entscheidung des Bundeswahlausschusses im Feststellungsverfahren (Entscheidung über Beschwerden gegen die Übertragung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung (§ 48c Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 48b Abs. 2 Satz 2 SGB IV). |
Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Beschwerdefrist. |
30. Mai 2022
Montag |
Spätester Termin für die Entscheidung des Wahlausschusses des jeweiligen Versicherungsträgers über Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung (§ 48b Abs. 2 SGB IV). |
Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden. Der 28. Mai 2022 fällt auf einen Samstag. |
Mitte Juni 2022 |
Versagt der zuständige Wahlausschuss die Vorschlagsberechtigung, kann gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werden (§ 48b Abs. 3 SGB IV i. V. m. § 11 Abs. 4 SVWO). |
Beschwerdefrist: zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bzw. nach der späteren schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. |
Mitte September 2022 |
Entscheidung des zuständigen Beschwerdewahlausschusses über Beschwerden gegen Entscheidungen über die Vorschlagsberechtigung durch den Wahlausschuss (§ 48b Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB IV). |
Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Beschwerdefrist getroffen werden. |
18. Oktober 2022 Dienstag |
Frühester Zeitpunkt des Eingangs von Vorschlagslisten beim zuständigen Wahlausschuss (§ 22 Abs. 1 SVWO). |
Listen, die vor dem 225. Tag vor dem Wahltag eingereicht wurden, gelten als am 18. Oktober 2022 eingereicht. |
Innerhalb von 14 Tagen |
Die/der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses teilt der Listenvertreterin / dem Listenvertreter Zweifel und Beanstandungen mit (§ 22 Abs. 3 SVWO). |
Die Mitteilung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste. |
17. November 2022 Donnerstag, 18:00 Uhr |
Letzter Tag für die Einreichung der Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 1 SVWO). Letzter Tag für die Abgabe der Erklärung der Listenzusammenlegung (§ 48 Abs. 7 SGB IV und § 20 Abs. 1 SVWO) |
Spätestens am 195. Tag vor dem Wahltag (17.11.2022). |
21. Dezember 2022 Mittwoch, 18:00 Uhr |
Letzter Tag für die Beseitigung von Zweifeln und Mängeln der Vorschlagslisten (§ 22 Abs. 3 SVWO). |
Spätestens am 161. Tag vor dem Wahltag (21.12.2022). |
Voraussichtlich Ende 2022 / Anfang 2023 |
Stichtag bzw. Stichtage für das aktive Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV). |
Maßgeblich ist/sind der bzw. die in der Wahlausschreibung genannte Tag/genannten Tage. Der Bundeswahlbeauftragte kann für die einzelnen Versicherungszweige abweichende Stichtage festlegen. |
09. Januar 2023 Montag |
Letzter Tag für die Entscheidung der Wahlausschüsse über die Zulassung von Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen, Listenverbindungen und die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel (§ 23 Abs. 1 SVWO). |
Spätestens am 142. Tag vor dem Wahltag (09.01.2023). |
17. Januar 2023 Dienstag |
Letzter Tag des Eingangs einer Beschwerde nebst Begründung gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses beim zuständigen Beschwerdewahlausschuss (§ 24 Abs. 3 SVWO). |
Spätestens am 134. Tag vor dem Wahltag (17.01.2023). |
06. Februar 2023 Montag |
Letzter Tag für eine Entscheidung des zuständigen Beschwerdewahlausschusses (§ 25 Abs. 1 SVWO). |
Spätestens am 114. Tag vor dem Wahltag (06.02.2023). |
13. Februar 2023 Montag |
Findet keine Wahlhandlung statt, gibt der Wahlausschuss das Wahlergebnis öffentlich bekannt und verkündet, dass und weshalb keine Wahlhandlung stattfindet (§ 28 Abs. 2 SVWO). |
Öffentliche Bekanntgabe erfolgt spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag (13.02.2023). |
13. Februar 2023 Montag |
Bekanntmachung des Bundeswahlbeauftragten über die Ausstellung der Wahlausweise auf Antrag (§ 34 Abs. 6 SVWO). |
Spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag (13.02.2023). |
13. Februar 2023 Montag bis 24. April 2023 Montag |
Antrag auf Teilnahme an der Wahl für Wahlberechtigte in der Renten- und Unfallversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des SGB IV haben (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). |
Zwischen dem 107. und 37. Tag vor dem Wahltag (13.02.2023 und 24.04.2023). |
11. April 2023 Dienstag |
Abschluss der Verteilung der Vordrucke für die Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge (+ bei Unfallversicherungen Aushänge) durch die Wahlausschüsse (§§ 34 Abs. 1, 37 Abs. 5 SVWO). |
Spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag (10.04.2023). Der 10. April 2023 ist der Ostermontag. |
11. April 2023 Dienstag bis 24. April 2023 Montag |
Wahlbekanntmachung durch die Versicherungsträger (§ 31 Abs. 1 SVWO). |
Frühestens am 51. und spätestens am Der 10. April 2023 ist der Ostermontag. |
11. April 2023 Dienstag bis 11. Mai 2023 Donnerstag |
Aushändigung oder Übermittlung der Wahlunterlagen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SVWO). |
Frühestens am 51. und spätestens am Der 10. April 2023 ist der Ostermontag. |
11. April 2023 Dienstag bis 31. Mai 2023 Mittwoch |
Auslegen der Vorschlagslisten in den Geschäftsstellen der Versicherungsträger. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 Abs. 2 SVWO). |
Spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag und bis zum Ablauf des Wahltages (10.04.2023 bis 31.05.2023). Der 10. April 2023 ist der Ostermontag. |
11. Mai 2023 Donnerstag |
Versicherungsträger müssen den Trägern der Vorschlagslisten die Möglichkeit der Darstellung einräumen (§ 27 Abs. 1 Satz 6 SVWO). |
Spätestens bis zum 20. Tag vor dem Wahltag (11.05.2023). |
15. Mai 2023 Montag |
Mitteilung der Arbeitgeber an die Unfallversicherungsträger über die Gesamtzahl der von ihnen ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlausweise (§ 37 Abs. 6 SVWO). |
Bis zum 18. Tag vor dem Wahltag. Der 13.05.2023 fällt auf einen Samstag. |
19. Mai 2023 Freitag |
Wahlberechtigte, die ihre Wahlunterlagen bis zum 11.05.2023 (20. Tag vor dem Wahltag) nicht erhalten haben, sollen bis spätestens 19.05.2023 (eigentlich 18.05.2023 - siehe Erläuterung) Antrag auf Ausstellung und Übersendung der Wahlunterlagen stellen (§ 34 Abs. 4 SVWO). |
Spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag (18.05.2023). Der 18. Mai ist ein Feiertag. Deshalb bis spätestens am 19. Mai 2023. Später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, zu entsprechen. |
19. Mai 2023 Freitag |
Bis zu diesem Tag können blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler einen Antrag auf Übersendung einer Stimmzettelschablone stellen (§ 43 Abs. 2 SVWO). |
Termin wird vom BWB festgelegt. Spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag. Der 18. Mai ist ein Feiertag. Später eingehenden Anträgen ist im Rahmen des Möglichen zu entsprechen. |
22. Mai 2023 Montag |
Bestellung der Briefwahlleitungen und der Online-Wahlleitungen (§ 5 Abs. 2 SVWO und § 14 Online-Wahl-Verordnung i. V. mit § 194b SGB V). |
Spätestens bis zum 9. Tag vor dem Wahltag (22.05.2023). |
31. Mai 2023 Mittwoch |
Wahltag (§ 10 SVWO) |
Ein Mittwoch in der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. Juni. |
Bis 31. Mai 2023 Mittwoch |
Eingang der Wahlbriefe und Abgabe der Online-Stimmen (§ 44 SVWO und § 7 Online-Wahl-Verordnung). |
Für Wahlbriefe gilt: Spätestens am Wahltag bis 24:00 Uhr beim Versicherungsträger. Liegen die Wahlbriefe am folgenden Tag bei Dienstbeginn vor, gilt die Vermutung des rechtzeitigen Eingangs. Für die Stimmabgabe per Online-Wahl gilt: Spätestens am Wahltag bis 23:59:59 Uhr. |
01. Juni 2023 Donnerstag |
Frühester Termin für die Auswertung der abgegebenen Stimmen. Krankenkassen, die eine Online-Wahl ermöglichen, müssen die online abgegebenen Stimmen vor der Auswertung der Briefwahlstimmen vornehmen. Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Online-Wahl- sowie die Briefwahlleitungen und Übersendung der Niederschriften der Briefwahlleitungen an die Wahlausschüsse (§§ 42 Abs. 3, 45 Abs. 4, 57 SVWO sowie §§ 194b Abs. 4 SGB V, 13, 15, 16 Online-Wahl-Verordnung). |
Auswertung frühestens am Tag nach dem Wahltag. Dies ist der 01. Juni 2023. Die Auswertung der Online-Stimmen muss zuerst erfolgen, da bei doppelter Stimmabgabe nur die bei der Online-Wahl abgegebene Stimme zählt und die (doppelte) per Briefwahl abgegeben Stimme ohne weitere Prüfung als ungültig bewertet wird (§ 194b Abs. 3, Ziffer 2 SGB V). Die Übersendung der Niederschriften der Wahlleitungen an den Wahlausschuss muss unverzüglich erfolgen. |
01. Juni 2023 Donnerstag |
Frühester Termin für die Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch die Wahlausschüsse sowie Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch die Wahlausschüsse (§§ 58 Abs. 1 und 61 SVWO). |
Unverzüglich nach dem Erhalt der Niederschriften der Online-Wahlleitungen und der Briefwahlleitungen. |
30. Juni 2023 Freitag |
Mitglieder der Wahlleitungen und andere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer stellen Antrag auf Aufwandsentschädigung (§ 9 Abs. 5 SVWO). |
Antragstellung bis spätestens einen Monat nach dem Wahltag. |
Ladung zur ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§§ 73 Abs. 2, 75 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 2 SVWO). |
Spätestens einen Monat vor der ersten Sitzung. | |
31. Oktober 2023 Dienstag |
Letzter Termin für die Durchführung der ersten Sitzung der Vertreterversammlung bzw. des Verwaltungsrates mit Wahl der/des Vorsitzenden (§§ 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 SVWO). Bei Versicherungsträgern mit Vertreterversammlung zusätzlich Wahl des ehrenamtlichen Vorstands (§ 77 SVWO). |
Spätestens fünf Monate nach dem Wahltag. In den Bundesländern, in denen der 31. Oktober 2023 ein Feiertrag ist, kann die erste Sitzung spätestens am 1. November 2023 durchgeführt werden. |
31. Oktober 2023 Dienstag |
Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen (§§ 80 und 81 SVWO). |
Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung bzw. des Verwaltungsrates stattfinden. |
31. Oktober 2023 Dienstag bis 14. November 2023 Dienstag |
Bei Versicherungsträgern mit Vertreterversammlung Wahl des Vorsitzenden des Vorstands (§ 78 SVWO). |
Unmittelbar im Anschluss an die Wahl des Vorstands, spätestens zwei Wochen danach. |
31. Oktober 2023 Dienstag bis 14. November 2023 Dienstag |
Feststellung mit anschließender Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss (§ 79 Abs. 3 SVWO). |
Unverzüglich nach Abschluss der Gremienwahlen. |
31. Oktober 2023 Dienstag bis 14. November 2023 Dienstag |
Übersendung der Abschriften der Bekanntmachungen der Wahlergebnisse an den Bundeswahlbeauftragten, die zuständigen Landeswahlbeauftragten und die zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 79 Abs. 5 SVWO). |
Unverzüglich nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. |
Für die Dauer von einem Monat nach dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses |
Krankenkassen, die eine Online-Wahl durchführen, müssen mindestens ein technisches Verfahren sowie die notwendigen Wahldaten zur Verfügung stellen, damit die Wahlberechtigten das Online-Wahlergebnis nachvollziehen können (§ 17 Online-Wahl-Verordnung). |
Diese Regelung soll die Transparenz des Online-Wahl-Ergebnisses sicherstellen. |
Fristablauf unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X: "Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages."
Fristablauf unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X: "Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages." Der Reformationstag ist gesetzlicher Feiertag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.