Die Besonderen Leistungen im Einzelfall unterstützen Geschädigte, die aufgrund einer Schädigung nicht oder nicht mehr ausreichend in der Lage sind, Ihre Lebensgrundlage aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu sichern. Nach dem Bundesversorgungsgesetz bezeichnete man diese Leistungen als "Fürsorgerische Leistungen".
Da es sich um Leistungen der Existenzsicherung handelt, sind von den Berechtigten grundsätzlich vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen (Grundsatz aller Existenzsicherungssysteme). Zu diesem Grundsatz sieht das SGB XIV jedoch umfangreiche Ausnahmen und Privilegierungen bei der Berechnung der einzusetzenden Beträge vor. So brauchen eigenes Einkommen und Vermögen zum Beispiel dann gar nicht eingesetzt zu werden, wenn der Bedarf ausschließlich schädigungsbedingt ist. Vom Umfang her reichen die Existenzsicherungsleistungen des SGB XIV damit deutlich weiter als diejenigen der Sozialhilfe (SGB XII).
Von diesen Leistungen sind beispielweise umfasst: angemessene Wohn- und Heizkosten, einmalige Bedarfe (z.B. bei Umzug, Instandhaltung und Reparatur, Schwangerschaft, Geburt eines Kindes), Schulbedarfspaket, Leistungen zur Förderung einer Ausbildung (schädigungsbedingte Rückzahlung eines BAföG-Darlehens durch den Träger der Sozialen Entschädigung) - dies auch für Hinterbliebene für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Tod. Hinzu kommen Leistungen, die an den Bedarfen und den persönlichen Umständen des individuellen Geschädigten orientiert sind, unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts.