Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Leistungen nach dem bisherigen Recht (nach dem BVG bzw. den hierauf verweisenden Gesetzen, etwas dem OEG) erhalten haben, besteht ein Wahlrecht. Sie können also wählen, ob sie in das neue Recht wechseln oder Leistungen im Rahmen des sogenannten Besitzstandsschutzes, das auf dem alten Recht aufbaut, weiter beziehen möchten (siehe aber nachfolgend "Krankenbehandlung/Absicherung gegen Krankheit").
Personen, die bis zum 31. Dezember 2023 Leistungen nach dem alten Recht beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten damit weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
Hinweis: Löschungsbewilligungen zu Grundbucheinträgen zählen zur Gesetzesdurchführung. Diese obliegt im Bereich der Sozialen Entschädigung nach Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes den Ländern und deren Behörden.