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Rentenzahlung

Renten aus eigener Versicherung werden ab dem Monat geleistet, zu dessen Beginn - also am entsprechenden Monatsersten - alle Anspruchsvoraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind. Der Antrag für diese Renten sollte spätestens innerhalb der ersten drei Kalendermonate nach der Erfüllung aller Voraussetzungen für die jeweilige Rente gestellt werden. Für nach dieser Zeit gestellte Anträge wird die Rente erst ab dem Antragsmonat geleistet. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, um Nachteile zu vermeiden.

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen grundsätzlich nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. In Fällen, in denen jedoch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld bereits vor dem Beginn einer aus medizinischen Gründen befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung endet, beginnt diese Rente abweichend von der grundsätzlichen Regelung tagegenau unmittelbar im Anschluss an diese Leistungen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als sogenannte Zeitrenten geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann wiederholt werden. Diese Renten werden nur dann unbefristet gezahlt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn die Rente insgesamt neun Jahre als Zeitrente gezahlt worden ist. Hängt der Rentenanspruch nicht allein vom Gesundheitszustand, sondern auch von der Arbeitsmarktlage ab, kann die Befristung allerdings regelmäßig - also auch über neun Jahre hinaus - wiederholt werden.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Danach wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in die Regelaltersrente umgewandelt. Die Altersrente kann grundsätzlich nicht niedriger ausfallen als eine zuvor gezahlte Erwerbsminderungsrente.

Hinterbliebenenrenten werden ebenfalls grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Hat der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes keine Rente bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag. Es gilt hier keine Dreimonatsfrist für die Beantragung der Leistung, sondern die Hinterbliebenenrente wird ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung längstens für zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

Renten, die seit dem 1. April 2004 bezogen werden, werden jeweils zum Monatsende vom zuständigen Rentenversicherungsträger über den Rentenservice der Deutschen Post auf das angegebene Konto überwiesen. Für alle Rentnerinnen und Rentner, die vor dem 1. April 2004 in Rente gegangen sind, wird die Rente im Voraus gezahlt. Diese Renten werden am letzten Bankarbeitstag des Vormonats überwiesen.

Die volle Rente wird grundsätzlich auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gezahlt. Einschränkungen können sich jedoch beim Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ergeben, die abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage gezahlt wird. Des Weiteren kann ein bisher vom Rentenversicherungsträger gezahlter Zuschuss zur Krankenversicherung unter Umständen nicht mehr gezahlt werden. Ein Verzug ins Ausland kann sich auch auf die Krankenversicherung und Pflegeversicherung auswirken. Vor einem Verzug ins Ausland wird daher empfohlen, sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger und die zuständige Krankenkasse zu wenden.

Die Kosten für die Auslandsüberweisung trägt grundsätzlich der Rentenversicherungsträger. Im Einzelfall können aber besondere, von den Empfängerbanken im Ausland in Rechnung gestellte Kosten anfallen, die der Leistungsempfänger zu tragen hat.

Die volle Rente wird auch ins Ausland gezahlt, wenn sie auf Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beruht und Versicherte in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise nach Liechtenstein, Norwegen, Island oder in die Schweiz umziehen. Nehmen Versicherte ihren ständigen Wohnsitz außerhalb dieser Länder, kann die auf den Fremdrentenzeiten beruhende Rente nicht mehr gezahlt werden.