Verschiedene versicherungspflichtige Berufsgruppen können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen und Grenzen von der Versicherungspflicht befreit werden. Dazu zählen:
- Angehörige verkammerter freier Berufe, die in eigenen berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Architektinnen und Architekten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte). Die gesetzliche Verpflichtung für die jeweilige Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in der jeweiligen berufsständischen Kammer muss vor dem 1. Januar 1995 bestanden haben.
- Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen, die Anspruch auf eine beamten- oder kirchenrechtliche Versorgung und Vergütung mit Fortzahlung im Krankheitsfall und beamtenähnliche Beihilfe haben;
- nichtdeutschen Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Handwerkerinnen und Handwerker), wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben;
- Selbständige mit einem Auftraggeber, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie eine unbefristete Befreiung nach Vollendung des 58. Lebensjahres;
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die nach dem 31.12.2012 eine solche Beschäftigung aufgenommen haben und auf Antrag beim Arbeitgeber durch die Minijob-Zentrale befreit werden.