Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung?
Anspruch auf Hinterbliebenenrente (kleine und große Witwen- und Witwerrenten) besteht für überlebende Ehepartner (Witwen und Witwer) oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht wieder geheiratet bzw. keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nach dem Tod des versicherten Partners, wenn dieser die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Die Ehe muss allerdings grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Daneben haben Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch eine Hinterbliebenenrente für geschiedene Ehegatten (sogenannte Geschiedenenwitwenrente), eine Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten (sogenannte Wiederauflebensrente) und die Erziehungsrente.
Wie sieht das heute geltende Hinterbliebenenrentenrecht bei der Witwen- bzw. Witwerrente aus? Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?
Anfang 2002 wurde das Hinterbliebenenrentenrecht weitgehend geändert. Heute gilt: Wenn der Hinterbliebene das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (diese Altersgrenze wird seit dem Jahr 2012 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben), nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht, erhält er die sogenannte kleine Witwen- / Witwerrente. Diese beträgt 25 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Ehegatten und ist auf zwei Jahre nach dessen Tod begrenzt.
Anspruch auf große Witwen- / Witwerrente haben Hinterbliebene, die das 47. Lebensjahr vollendet haben (diese Altersgrenze wird seit dem Jahr 2012 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben), erwerbsgemindert bzw. berufs- oder erwerbsunfähig sind oder ein minderjähriges bzw. behindertes Kind erziehen. Die große Witwen- / Witwerrente beträgt 55 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Ehegatten und wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen. Ist der Ehegatte vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben, wird die Witwen- / Witwerrente um einen Abschlag gemindert; wurden Kinder erzogen, wird sie um einen Zuschlag erhöht.
Es soll auch ein "altes" Hinterbliebenenrentenrecht geben. Wie sehen diese Regelungen aus, und für welche Fälle gilt dieses "alte" Recht?
Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt das "alte" Hinterbliebenenrentenrecht weiter. Danach wird eine kleine Witwen-/ Witwerrente ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten. Ein Zuschlag für Kindererziehung wird nicht gewährt.
Was versteht man unter dem sogenannten "Sterbevierteljahr"?
Das sind die ersten drei Kalendermonate nach dem Tode des Versicherten. In dieser Zeit erhalten Witwen oder Witwer die Rente des verstorbenen Versicherten in voller Höhe. Die Einkommensanrechnung findet im sogenannten "Sterbevierteljahr" nicht statt.
Warum wird Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?
Der Grund für die Einkommensanrechnung liegt in der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente. Wer über eigene Einkünfte verfügt, hat bereits zu Lebzeiten des Partners diesem gegenüber einen geringeren Unterhaltsanspruch als ein Ehegatte oder Lebenspartner, der über eigenes Einkommen nicht verfügt. Grundsätzlich gilt, dass in dem Maße, in dem Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögen besteht, die Unterhaltsersatzfunktion der Witwen- oder Witwerrente an Bedeutung verliert.
Wenn das "alte" Hinterbliebenenrentenrecht angewendet wird, wird im Rahmen der Einkommensanrechnung nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen angerechnet.
Wird mein gesamtes Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet?
Nein. Auf die Witwen-/Witwerrente wird nur ein Teil des zu berücksichtigenden Einkommens des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angerechnet. Für die Ermittlung des anzurechnenden Betrages wird von dem Einkommen im Hinblick auf Steuern und Sozialabgaben zunächst ein für die einzelnen Einkommensarten gesetzlich bestimmter Pauschalabzug vorgenommen.
Darüber hinaus bleibt zusätzlich ein jährlich festgelegter Freibetrag unberücksichtigt. Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind und wird jeweils mit dem gleichen Prozentsatz angepasst wie die Rente. Das danach verbleibende Einkommen des überlebenden Ehe- oder Lebenspartners wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Was geschieht mit meiner Hinterbliebenenrente, wenn ich wieder heirate?
Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mit dem Monat der Wiederheirat beziehungsweise der Begründung der neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie erhalten jedoch eine Abfindung in Höhe der 24-fachen monatlichen Hinterbliebenenrente. Dabei wird die durchschnittliche Rente der letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Für den Anspruch auf eine kleine Witwen- oder Witwerrente nach neuem Hinterbliebenenrentenrecht wird die Abfindung dem kürzeren Anspruchszeitraum angepasst, indem sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde, vermindert. Dies gilt entsprechend auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Witwen- oder Witwerrente bei Auflösung der Ehe gegebenenfalls unter Anrechnung der bei Wiederheirat gezahlten Abfindungssumme auch wieder aufleben. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe erworbener Unterhalts-, Renten- oder Versorgungsanspruch ist hierbei auf die wieder aufgelebte Witwen- oder Witwerrente anzurechnen. Dies gilt entsprechend auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Wer hat Anspruch auf Waisenrente? Wird Waisenrente unbegrenzt gezahlt?
Kinder von Versicherten haben grundsätzlich einen Waisenrentenanspruch. Auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen oder von ihm überwiegend unterhalten wurden, sind rentenberechtigt. Ein Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern die Waise eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten (z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Eine Verlängerung über das 27. Lebensjahr hinaus ist dann möglich, wenn die Ausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird.