Eine Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum nach Deutschland schickt, damit sie dort Arbeiten für ihn ausführen. Damit macht der Arbeitgeber von seiner Dienstleistungsfreiheit Gebrauch. Diese wird ihm in Art. 56 AEUV garantiert. Für die Arbeitnehmer sind ihre Rechte hinsichtlich des Arbeitsrechts in der Entsende-Richtlinie ausgestaltet. Darin ist festgelegt, welche Rechte (z.B. Lohn, Urlaub, Unterkunft) er im Aufnahmestaat mindestens hat. Die Entsende-RL regelt damit, dass der Arbeitnehmer, obwohl er in einem anderen Mitgliedstaat bei seinem Arbeitgeber angestellt ist, dennoch in den Genuss bestimmter Arbeitsbedingungen des Aufnahmestaates gelangen kann.
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