Der Arbeitgeber ist verantwortlich für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Betrieb. Dies kann besonders wirksam durch eine nachhaltige Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die Strukturen und Abläufe eines Unternehmens erreicht werden. Eine zentrale Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Zentrale Säule des Arbeitsschutzes im Betrieb ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, sich über die vorhandenen Gefährdungen bei der Arbeit klar zu werden, damit die "richtigen" Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Zweckmäßigerweise orientiert sich das Vorgehen des Arbeitgebers an der im Einzelfall vorliegenden Betriebsart und der Betriebsgröße mit den jeweils auftretenden Gefährdungsfaktoren (z.B. arbeitsstättenbezogene, arbeitsmittel- und tätigkeitsbezogene Risiken). Nach der Ermittlung dieser Faktoren besteht der Kern der Gefährdungsbeurteilung darin, sie auf die Notwendigkeit von möglichen Schutzmaßnahmen hin zu bewerten.
Um den Arbeitgeber in seiner Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen gibt es ein vielfältiges und differenziertes Sortiment praxisbezogener Handlungsanleitungen. Anbieter sind beispielsweise die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, aber auch zahlreiche gewerbliche Anbieter (Suchbegriff: "Gefährdungsbeurteilung").
Am wirkungsvollsten kann die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet werden, wenn der Arbeits- und Gesundheitsschutz nachhaltig in die Strukturen und Abläufe eines Unternehmens eingebunden wird.
Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) sind ein wirksames Instrument zur Verbesserung des Arbeitsschutzes. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Website der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach bestimmten Maßgaben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese haben die Aufgabe, ihn in seinem Betrieb beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu unterstützen. Bei der Anwendung ihrer Fachkunde sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz wird durch Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung konkretisiert; siehe Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) und Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung" (VSG 1.2). Je nach Betriebsgröße hat der Arbeitsgeber die Wahl zwischen verschiedenen Betreuungsmodellen.
Wie im ASiG vorgesehen, haben die Länder für die öffentliche Verwaltung gleichwertige Vorschriften erlassen; bezeichnet als "Richtlinie zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Behörden der Landesverwaltung" oder als "Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Landes". Für die Bundesbeschäftigten gilt die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes" des Bundesministerium des Innern (BsiB-AVwV).